Revisionen der Nebenkläger wegen nicht ausgeführter Sachrüge als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 633/97
- Datum
- 26.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionen der Nebenkläger sind nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Für die Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO erforderlich, dass klar wird, dass das Rechtsmittel den Schuldspruch wegen einer behaupteten Gesetzesverletzung angreift und nicht lediglich die Strafzumessung.
Die Erhebung einer nicht ausgeführten Sachrüge (bloße Nennung ohne substantiierten Vortrag) reicht nicht aus, um die Zulässigkeit eines Revisionsrechtsmittels eines Nebenklägers zu begründen.
Unklarheiten darüber, ob das Rechtsmittel den Schuldspruch oder nur die Strafbemessung betrifft, führen zur Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 1997 in der Strafsache gegen
Ulf Karl Wilhelm ███ aus ███████, geboren am █████ ████ ██ ██,
Heino B. aus Bo[REDACTED], dort ███████ am ███████████████,
M███,
Mike aus A[REDACTED], geboren am █████████ in ████,
Manfred R., dort geboren am [REDACTED],
Guido H. ███ B[REDACTED], dort ███████ ███████████ █████,
Be[REDACTED] ████████,
Robert, geboren am [REDACTED] 1963 in ███,
wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung u. a.
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1997 beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 1996 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenkläger haben zwar beantragt, „das angefochtene Urteil aufzuheben“; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerlässlich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 6; BGH, Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 120/97 –).
Laufhitte
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