Revision der Nebenklägerin wegen vorsätzlichen Vollrausches als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/98
- Datum
- 05.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und substantiiert darlegt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung angreift, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Eine allgemeine, unsubstantiierte Sachrüge genügt nicht zur Zulassung der Revision der Nebenklägerin; entscheidungserhebliche Einwendungen müssen konkretisiert werden.
Die Neufassung des § 395 StPO stellt auf das Vorliegen einer „rechtswidrigen Tat“ ab; danach berechtigt auch eine im Vollrausch begangene rechtswidrige Tat (z. B. nach § 323a StGB) zum Anschluss als Nebenklägerin.
Ist die Revision der Nebenklägerin unzulässig, sind damit zusammenhängende Anträge, insbesondere die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz, abzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 29. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 10/98 vom 5. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 1, § 397a StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 29. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerlässlich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1998 – 4 StR 579/97).
Der Angeklagte ist wegen einer Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluss ergibt, verurteilt worden. Eine Straftat nach § 323a StGB berechtigt zur Nebenklage, wenn eines der in § 395 Abs. 1 oder 2 StPO bezeichneten Delikte – hier die gefährliche Körperverletzung gemäß § 223a StGB – zum Nachteil der Nebenklägerin die Rauschtat ist. Diese, unter der Geltung des § 395 StPO a.F. umstrittene Frage (vgl. BayObLG VRS 70, 446; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 395 Rdn. 3 m.w.N.) hat die am 1. April 1987 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) geklärt: Der Wortlaut des § 395 StPO stellt nunmehr (nur) auf das Vorliegen einer „rechtswidrigen Tat“ gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ab. Dem Umstand, dass § 323a StGB in § 395 StPO nicht eigens aufgeführt ist, kommt deshalb keine Bedeutung zu. Vielmehr entspricht die Anschlussbefugnis des Opfers einer im Vollrausch begangenen Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 oder 2 StPO dem Ziel des Opferschutzgesetzes, die Rechtsstellung des Verletzten (BTDrucks. 10/5305 S. 8, 14) im Strafverfahren umfassend zu verbessern (OLG Bamberg MDR 1992, 68; LG Stuttgart NJW 1990, 1126; Fezer in KMR, § 395 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 395 Rdn. 13; Rössner in AK/StPO § 395 Rdn. 9; Kurth in HK-StPO § 395 Rdn. 2; Pfeiffer/Fischer, StPO § 395 Rdn. 3).
Dem steht das Verständnis des § 323a StGB als Gefahrdungsdelikt, bei dem die Rauschtat objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 32, 48).
Der unausgeführten allgemeinen Sachrüge vermag der Senat nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angreift, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt. Dies kann gleichfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag hergeleitet werden (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6; BGH NStZ 1997, 97). Auch der – gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen – Aufklärungsrüge ist ein solches Ziel der Revision nicht eindeutig zu entnehmen.
Mit der Rüge beanstandet die Nebenklägerin, dass das Schwurgericht ihr, ohne naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, nicht geglaubt habe, der Angeklagte habe, bevor er zugestochen habe, geäußert, bekomme sie keiner. Ob sie indes eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts oder dessen Würdigung als Rauschtat mit der möglichen Folge einer Strafrahmenänderung (vgl. BGH NStZ 1992, 550) anstrebt, stellt die Nebenklägerin nicht klar. Daher muss ihre Revision als unzulässig verworfen werden (BGH, Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 120/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
3. Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, dass ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6, 9 und 14).
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