Treffer
BGH Beschluss

Nebenkläger-Revision verworfen: Unklarer Revisionszweck, Angriff auf Rechtsfolgenaussprache unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 579/97
Datum
13.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein und erhob in der Begründung nur eine allgemeine Sachrüge. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil aus der Revisionsbegründung nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird. Eine Revision, die ausschließlich die Rechtsfolgenaussprache angreift, ist unzulässig. Eine Erstattung notwendiger Auslagen erfolgt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus der Revisionsbegründung nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass der Nebenkläger ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt.

2

Eine Revision des Nebenklägers, die sich ausschließlich gegen die Rechtsfolgenaussprache richtet, ist unzulässig.

3

Die bloße Erhebung einer allgemeinen Sachrüge ohne hinreichende Konkretisierung erfüllt nicht die Anforderungen an die Revisionsbegründung, wenn dadurch der zulässige Revisionszweck nicht erkennbar wird.

4

Eine Erstattung notwendiger Auslagen an den Angeklagten findet nicht statt, wenn auch dessen eigene Revision verworfen wird (keine Auslagenerstattung zugunsten des Angeklagten).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 579/97 vom 13. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom [REDACTED] Juni 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Ziffer 1 a WaffG“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Nebenklägers, des Geschädigten, gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Dezember 1997 u. a. ausgeführt:

> „... Der Beschwerdeführer hat in seiner Revisionsbegründungsschrift neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Damit kann seinen Ausführungen aber nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob er ein zulässiges Ziel verfolgt [vgl. § 400 Abs. 1 StPO]. Denn da der Nebenkläger in der Hauptverhandlung ‚den Angeklagten mit aller Härte zur Verantwortung zu ziehen‘ beantragt hatte, käme auch in Betracht, dass sich die Revision unzulässigerweise ausschließlich gegen den Rechtsfolgenaussprache richtet, zumal das Gericht allein auf Grund der Bekundungen des Nebenklägers angenommen hat, dass der Angeklagte vom Tötungsversuch freiwillig zurückgetreten ist (UA S. 25/26). Die Revision ist deshalb insgesamt unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 1996 – 2 StR 398/96; ständige Rechtsprechung).“

Dem stimmt der Senat zu.

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen wurde (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 473 Rdn. 11; BGH bei Kusch NStZ 1994, 229).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert (1)

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