Revision der Nebenklägerin wegen unklarer Zielrichtung nach § 400 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/96
- Datum
- 28.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus der Revisionsbegründung nicht ersichtlich ist, welches zulässige Ziel mit der Revision verfolgt wird; die bloße allgemeine Sachrüge genügt nicht.
Die nach § 400 Abs. 1 StPO abgegebene Erklärung, die Revision richte sich nicht gegen die Strafzumessung, ersetzt nicht die Pflicht, in der Begründung ein zulässiges Revisionsziel zu benennen.
Auf die Klarstellung des Revisionsziels kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen verzichtet werden; eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn die Revision auch auf eine zusätzliche Verurteilung wegen eines Straftatbestandes gerichtet sein könnte, für den kein Nebenklägerrecht besteht.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels und gegebenenfalls die notwendigen Auslagen des Gegners zu tragen; die Erstattung richtet sich nach § 473 StPO und kann unter den Voraussetzungen des Gesetzes entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Erfurt, 21. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 398/96 vom 28. August 1996
in der Strafsache gegen
███, geboren am ███, Marco Wanja, ██ 1976 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
███, geboren am ███, Frank, 1961 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 1996 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten █████ im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer zeitigen Freiheitsstrafe, den Angeklagten █████ wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, der Witwe des Tatopfers, ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat mit der Einlegung ihrer Revision zwar unter Hinweis auf § 400 StPO erklärt, dass ihr Rechtsmittel „insofern nicht auf die Strafzumessung gestützt wird“. Sie hat aber in der Revisionsbegründungsschrift neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Damit kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, ob sie ein zulässiges Ziel verfolgt.
Dessen hätte es aber bedurft (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Denn es käme auch in Betracht, dass die Revision eine zusätzliche Verurteilung der Angeklagten wegen eines nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes erstrebt.
Eine Erstattung der dem Angeklagten █████ durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Auflage, § 473 Rdn. 11).
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Gollwitzer |