Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen unklarer Zielrichtung nach § 400 StPO als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 398/96
Datum
28.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin, Witwe des Getöteten, legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt ein. Zwar erklärte sie nach § 400 StPO, die Revision richte sich nicht gegen die Strafzumessung, doch enthielt die Revisionsbegründung nur die allgemeine Sachrüge ohne klares zulässiges Ziel. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da nicht ersichtlich ist, welches zulässige Revisionsziel verfolgt werde; eine enge Ausnahme trifft nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt § 473 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus der Revisionsbegründung nicht ersichtlich ist, welches zulässige Ziel mit der Revision verfolgt wird; die bloße allgemeine Sachrüge genügt nicht.

2

Die nach § 400 Abs. 1 StPO abgegebene Erklärung, die Revision richte sich nicht gegen die Strafzumessung, ersetzt nicht die Pflicht, in der Begründung ein zulässiges Revisionsziel zu benennen.

3

Auf die Klarstellung des Revisionsziels kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen verzichtet werden; eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn die Revision auch auf eine zusätzliche Verurteilung wegen eines Straftatbestandes gerichtet sein könnte, für den kein Nebenklägerrecht besteht.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels und gegebenenfalls die notwendigen Auslagen des Gegners zu tragen; die Erstattung richtet sich nach § 473 StPO und kann unter den Voraussetzungen des Gesetzes entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Erfurt, 21. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 398/96 vom 28. August 1996

in der Strafsache gegen

███, geboren am ███, Marco Wanja, ██ 1976 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

███, geboren am ███, Frank, 1961 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 1996 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten █████ im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer zeitigen Freiheitsstrafe, den Angeklagten █████ wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, der Witwe des Tatopfers, ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat mit der Einlegung ihrer Revision zwar unter Hinweis auf § 400 StPO erklärt, dass ihr Rechtsmittel „insofern nicht auf die Strafzumessung gestützt wird“. Sie hat aber in der Revisionsbegründungsschrift neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Damit kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, ob sie ein zulässiges Ziel verfolgt.

Dessen hätte es aber bedurft (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).

Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Denn es käme auch in Betracht, dass die Revision eine zusätzliche Verurteilung der Angeklagten wegen eines nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes erstrebt.

Eine Erstattung der dem Angeklagten █████ durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Auflage, § 473 Rdn. 11).

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeGollwitzer
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