Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen (§ 349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/99
Datum
16.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des LG Saarbrücken ein. Strittig war die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers nach § 349 Abs. 1 StPO und die Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Nebenkläger nicht hinreichend darlegt, dass er eine Änderung des Schuldspruchs wegen einer gesetzesverletzenden Entscheidung anstrebt. Kostenentscheidung: Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers nach § 349 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn er nicht konkret darlegt, dass er das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung angreift, die ihn zum Nebenkläger berechtigt.

2

Eine allgemeine Sachrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 400 Abs. 1 StPO; der Nebenkläger muss erkennen lassen, welche gesetzesverletzende Entscheidung er beanstandet.

3

Bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung in einem konkreten Tatbestand oder lediglich gegen die Strafzumessung wendet, ist die Revision mangels erforderlicher Konkretisierung zu verwerfen.

4

Bei unzulässiger Revision hat der(rechtsmittelführende) Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 30. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Nebenkläger hat beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben und sein Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerlässlich, klargestellt, dass er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Senatsbeschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 120/97). Es bleibt nämlich — worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat — offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er lediglich die Strafzumessung bean-

standen will. Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

VRiBGH Dr. Meyer-Goßner

Kuckein Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

KuckeinErnemann
Solin-Stojanovic

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