Treffer
BGH Beschluss

Nebenklägerrevision verworfen wegen Unklarheit über Revisionsziel (Schuld vs. Strafe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 432/93
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt materielles Recht gegen das Urteil des LG Frankfurt (Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung, Maßregel nach §§69,69a StGB). Kernfrage war, ob sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarstellte, ob der Schuldspruch (für eine zulässige Nebenklägerrevision nach §400 Abs.1 StPO) oder lediglich der Strafausspruch angefochten wird. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung diese Unterscheidung nicht erkennen ließ; die Nebenklägerin hat die Kosten zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin nach § 400 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn aus der Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eindeutig hervorgeht, dass der Schuldspruch wegen einer Gesetzesverletzung angefochten wird.

2

Fehlt die notwendige Klarstellung, ob der Schuldspruch oder nur der Strafausspruch angegriffen wird, ist die Nebenklägerrevision als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Revisionsbegründung muss hinreichend deutlich machen, welche Entscheidung (Schuldspruch oder Strafausspruch) gerügt wird, damit geprüft werden kann, ob die formellen Voraussetzungen der Nebenklägerrevision vorliegen.

4

Bei unzulässiger Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels der Nebenklägerin auferlegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 432/93 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen ██ ███████ aus F, Abdellatif, geboren █████████ 1963 in █████ (---), wegen Vergewaltigung u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. August 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1993 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (BGH, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 StR 302/92 m. w. N.), oder ob sie nur den Strafausspruch beanstanden will. Damit ergibt sich aus der Revisionsbegründung nicht, ob die Anforderungen an eine zulässige Nebenklägerrevision nach § 400 Abs. 1 StPO erfüllt sind.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf

Zitiert von (2)