Revision des Nebenklägers mangels Konkretisierung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 586/98
- Datum
- 13.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn er nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO angibt, inwieweit er das Urteil angreift und dessen Aufhebung beantragt.
Bei einer Nebenklägerrevision ist wegen § 400 StPO erforderlich, dass er deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der für ihn relevanten Gesetzesverletzung erstrebt wird; ein bloßes Anstreben eines anderen Strafmaßes reicht nicht aus.
Ein ausdrücklicher Revisionsantrag kann entbehrlich sein, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Revisionsbegründung zweifelsfrei ergibt; fehlt diese Klarheit, ist die Revision unzulässig.
Die gesetzwidrige Nichtzulassung oder Zulassung des Nebenklägers ist ein relativer Revisionsgrund, der nur dann zur Aufhebung führt, wenn dargetan wird, dass der Nebenkläger Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hätte, die für den Schuldspruch von wesentlicher Bedeutung sein können; bei erfolglosem Rechtsmittel trägt der Nebenkläger nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 14. Januar 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. Januar 1998 wird, soweit sie sich gegen die Angeklagten I. und B. richtet, als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten B. im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit die Revision hinsichtlich des Angeklagten A. zurückgenommen worden ist, fallen dem Nebenkläger die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten B. wegen Bedrohung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger, der Vater des Tatopfers, mit seiner Revision, die sich nach der Rücknahme des Rechtsmittels gegen den Angeklagten A. nur noch gegen die Angeklagten I. und B. richtet. Er erhebt mit der Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe ihn zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligt. Die Sachrüge hat er nicht erhoben, einen bestimmten Revisionsantrag nicht gestellt.
2. Die Revision ist unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 – 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 – 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 – 2 StR 491/98). Dies ist hier nicht erfolgt. Ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist zwar dann nicht erforderlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision zweifelsfrei erkennen lässt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn es bestand die Möglichkeit, dass mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wurde.
3. Die Revision musste daher als unzulässig verworfen werden. Offenbleiben kann deshalb, ob die Revision nicht auch deshalb unzulässig ist, weil die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers ist wie die gesetzwidrige Zulassung ein relativer Revisionsgrund, der voraussetzt, dass das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein Beruhen ist dann anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Nebenkläger Tatsachen hatte vorbringen und/oder Beweismittel benennen können, die für den Schuldspruch wesentliche Bedeutung haben können (BGHR StPO § 400 Abs. Prüfungsumfang 2). Dazu enthält die Revisionsrechtfertigung aber keine Angaben (vgl. auch BGHSt 30, 131, 135).
4. Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten B. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 – 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 – 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 – 2 StR 491/98).
5. Die Revision des Nebenklägers gegen den Angeklagten A. ist wirksam zurückgenommen worden, insoweit beruht die Kostenentscheidung ebenfalls auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.
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