Nebenklägerrevisionen wegen unterbliebener Anfechtungserklärung unzulässig (§§ 344, 400 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 49/99
- Datum
- 14.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn dieser nicht hinreichend angibt, inwieweit er das Urteil anfechten und dessen Aufhebung beantragen will (§ 344 Abs. 1 StPO).
Nach § 400 StPO darf der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge der Tat herbeizuführen; zur Zulässigkeit bedarf es der Mitteilung, dass der Schuldspruch hinsichtlich der zur Nebenklage berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird.
Ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist entbehrlich, sofern sich der Umfang der Anfechtung aus der Revisionsbegründung zweifelsfrei ergibt.
Sind die Revisionen der Nebenkläger erfolglos, treffen diese die Kosten ihrer Rechtsmittel; eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten entfällt, wenn dessen Revision ebenfalls erfolglos bleibt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. September 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen M., Mi. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 1998 werden als unzulässig verworfen. 2. Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig, denn diese haben entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechten und dessen Aufhebung beantragen. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH Beschlüsse vom 2. September 1998 – 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 – 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 – 2 StR 491/98). Dies ist hier nicht erfolgt. Ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist zwar dann nicht erforderlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision zweifelsfrei erkennen lässt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Da die Revisionen der Nebenklägerinnen erfolglos sind, tragen sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 – 4 StR 192/98, vom 11. November 1998 – 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 – 2 StR 491/98).
| Niemöller | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 409/98 · 11.11.1998Verwerfen von Nebenkläger-Revisionen wegen Unklarheit des Revisionsziels
- BGH · 2 StR 491/98 · 18.11.1998Revision der Nebenkläger mangels Zielangabe nach § 400 StPO verworfen
- BGH · 3 StR 391/98 · 02.09.1998Revision der Nebenklägerin nach § 400 StPO als unzulässig verworfen
- BGH · 4 StR 192/98 · 11.08.1998Revision der Nebenkläger wegen erpresserischen Menschenraubes als unzulässig verworfen