Revision der Nebenklägerin nach § 400 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 391/98
- Datum
- 02.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist nur zulässig, wenn aus Revisionsantrag und Begründung erkennbar wird, dass ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird.
Bei beschränkter Rechtsmittelbefugnis nach § 400 Abs. 1 StPO sind substantielle Darlegungen erforderlich, dass der gerügte Verfahrensverstoß oder der behauptete sachlich-rechtliche Mangel zur Nicht‑ oder Fehlanwendung einer die Nebenklage berechtigenden Rechtsnorm geführt haben kann.
Eine Verfahrensrüge ist formgerecht zu erheben; nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind insbesondere die Gründe und Umstände der Verlegung des Fortsetzungstermins sowie dessen Gegenstand konkret darzulegen.
Grundsätzlich trägt bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Anfechtungsumfang nicht deckungsgleich ist, sodass dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 5. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 391/98 vom 2. September 1998 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. September 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt hat, ist die Revision der Nebenklägerin unzulässig, weil aus dem auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteten Revisionsantrag und der dazu gegebenen Begründung nicht erkennbar ist, ob die Nebenklägerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 5).
Der Angeklagte ist wegen der zum Nachteil der Nebenklägerin S. begangenen Taten verurteilt und insoweit nicht etwa freigesprochen worden. Darüber hinaus umfasst die Verurteilung auch eine die Beschwerdeführerin nicht betreffende Tat. Unter diesen Umständen hatte es angesichts der nach § 400 Abs. 1 StPO begrenzten Rechtsmittelbefugnisse näherer Darlegungen dazu bedurft, dass der gerügte Verfahrensverstoß und der nur allgemein behauptete sachlich-rechtliche Mangel zur Folge ha-
ben konnten, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Solche näheren Darlegungen fehlen. Auch unabhängig von den besonderen Zulässigkeitsanforderungen nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Verfahrensrüge nicht formgerecht erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hatte im Einzelnen mitgeteilt werden müssen, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen der Fortsetzungstermin verlegt wurde und was Gegenstand dieses Fortsetzungstermins war. Auch solche Darlegungen fehlen.
Abweichend von dem Grundsatz, dass bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und des Angeklagten jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 229; Hilger in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 473 Rdn. 93), sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der
Anfechtungsumfang der beiden Rechtsmittel infolge der Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten nicht deckungsgleich ist.
Rissing-van Saan Winkler Blauth Boetticher
RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.
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