Treffer
BGH Beschluss

Verwerfen von Nebenkläger-Revisionen wegen Unklarheit des Revisionsziels

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 409/98
Datum
11.11.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenkläger legen Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags/Mordes ein. Das BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil nicht erkennbar ist, ob ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird. Eine allgemein formulierte Sachrüge schafft keine hinreichende Klarheit über das Revisionsziel. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist nur zulässig, wenn aus dem Revisionsvorbringen eindeutig hervorgeht, dass ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird.

2

Eine allgemein erhobene Sachrüge genügt nicht, um die erforderliche Klarheit über das Ziel der Revision herzustellen; sie muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Fehler geltend gemacht werden.

3

Ein Nebenkläger kann nicht durch Revision die Aufhebung von Verurteilungen erstreben, die Tatbestände betreffen, für welche ihm die Nebenklagebefugnis fehlt.

4

Sind Revisionen ohne Erfolg, hat der unterlegene Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; eine Erstattung erfolgt nicht, wenn auch die Gegenrevision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 409/98 vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. März 1998 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger, deren Sohn Opfer des Totschlags wurde, sind unzulässig, weil nicht erkennbar ist, ob mit den Rechtsmitteln ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird. Vielmehr deutet der auf Aufhebung des gesamten Urteils gerichtete Revisionsantrag darauf hin, dass die Rechtsmittel auch die Verurteilung wegen Mordes und damit eine Tat erfassen sollen, die die Beschwerdeführer nicht zur Nebenklage berechtigte.

Die nur allgemein erhobene Sachrüge schafft nicht die gebotene Klarheit über das Revisionsziel. Sie lässt offen, ob wegen des nebenklagefähigen Totschlags nicht lediglich eine höhere Einzelstrafe sowie in der gesamten Rechtsfolge die Feststellung besonderer Schuldschwere (§ 57a StGB) erstrebt und damit ein Ziel verfolgt wird, das nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist.

Im Übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Rissing-van SaanKutzerWinkler
BlauthMiebach
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