Revision der Nebenkläger mangels Zielangabe nach § 400 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 491/98
- Datum
- 18.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird; er muss bei Revisionen die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss berechtigenden Norm als Ziel mitteilen.
Fehlt die Mitteilung des Ziels der Revision durch den Nebenkläger, ist die Revision grundsätzlich unzulässig und vom Revisionsgericht als verworfen zu erklären.
Auf die Darlegung des Revisionsziels kann nur ausnahmsweise verzichtet werden; ein Verzicht kommt nicht in Betracht, wenn die Revision auch lediglich auf ein anderes Strafmaß gerichtet sein könnte.
Die dem Nebenkläger durch ein unzulässiges Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen sind nicht aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 491/98 vom 18. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer Revision; sie rügen allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Einen bestimmten Revisionsantrag haben sie nicht gestellt.
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Dies ist hier nicht erfolgt.
Auf die Darlegung des Zieles der Revision konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Denn es bestand die Möglichkeit, dass mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wurde.
Die Revision musste daher – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).
Den Nebenklägern waren die dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenentscheidung 1).
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