Revision verworfen — Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 49/99
- Datum
- 14.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die richterliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. §349 Abs.2 StPO).
Die Prüfung der Revisionsrechtfertigung durch den Senat umfasst die Nachprüfung des Urteils auf für den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler; bleibt ein solcher Fehler aus, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Trifft die Revision keinen Erfolg, trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten; eine Erstattung an Nebenkläger, deren Revision ebenfalls erfolglos war, entfällt (vgl. §473 Abs.1 S.3 StPO).
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Senat die Revision behandeln; dies ändert nichts an den inhaltlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revisionsrüge.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. September 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger W. im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der den Nebenklägerinnen M., Mi. und P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revisionen erfolglos waren (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 – 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 – 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 – 2 StR 491/98).
| Niemöller | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 409/98 · 11.11.1998Verwerfen von Nebenkläger-Revisionen wegen Unklarheit des Revisionsziels
- BGH · 2 StR 491/98 · 18.11.1998Revision der Nebenkläger mangels Zielangabe nach § 400 StPO verworfen
- BGH · 4 StR 192/98 · 11.08.1998Revision der Nebenkläger wegen erpresserischen Menschenraubes als unzulässig verworfen