Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 49/99
Datum
14.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt als unbegründet. Die Nachprüfung im Revisionsverfahren ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§349 Abs.2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; Nebenklägern werden keine Auslagen erstattet, da auch deren Revisionen erfolglos blieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die richterliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. §349 Abs.2 StPO).

2

Die Prüfung der Revisionsrechtfertigung durch den Senat umfasst die Nachprüfung des Urteils auf für den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler; bleibt ein solcher Fehler aus, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

3

Trifft die Revision keinen Erfolg, trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten; eine Erstattung an Nebenkläger, deren Revision ebenfalls erfolglos war, entfällt (vgl. §473 Abs.1 S.3 StPO).

4

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Senat die Revision behandeln; dies ändert nichts an den inhaltlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revisionsrüge.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. September 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger W. im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der den Nebenklägerinnen M., Mi. und P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revisionen erfolglos waren (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 – 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 – 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 – 2 StR 491/98).

NiemöllerDetterRothfuß
TheuneBode

Zitiert (3)