Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei Sexualdelikt und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 189/54
Datum
01.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte die Urteilsteile, die seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordneten, nach Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen an einem Kind. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf und verwies zur erneuten Prüfung zurück, da die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sind. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Gefährlichkeit auch nach Vollzug der Freiheitsstrafe fortbesteht und wie das Sachverständigengutachten zu würdigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt einen besonders starken Eingriff in die persönliche Freiheit dar und ist nur zulässig, wenn sie das alleinige Mittel zur Abwendung einer ernstlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist.

2

Bei in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ist bei der Entscheidung über eine Nebenunterbringung zu berücksichtigen, ob die Gefährlichkeit voraussichtlich auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft fortbestehen wird (vgl. § 456b StPO).

3

Stellt der gerichtliche Sachverständige die Notwendigkeit der Unterbringung als offen dar, kommt dessen Stellungnahme im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung einer besonderen Bedeutung zu und das Gericht muss die Zweifel konkret aufklären (§ 246a, § 261 StPO).

4

Die bloße Unsicherheit über den Erfolg einer Maßregel der Sicherung und Besserung schließt deren Anordnung nicht aus; maßgeblich ist, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert (vgl. § 42b StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker ██████ N aus E[REDACTED]–Sch[REDACTED], ███ geboren am ██ ██ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der geschiedene, alleinstehende Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Nach den Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer an der fast acht Jahre alten Renate K__, der Tochter seiner Kostgeber, im Herbst 1953 zehn- bis zwölfmal in unsittlicher Weise vergangen. Das Kind hatte ihm sein Tun leicht gemacht.

Mit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Aus der Begründung ergibt sich, dass der hierzu ermächtigte Verteidiger die Anfechtung auf die angeordnete Unterbringung beschränkt hat. Dies ist zulässig (BGH 4 StR 273/51 vom 10. Juli 1951; 4 StR 184/52 vom 2. Oktober 1952; BGHSt 5, 267, 268).

Sachlich kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt werden. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist eine in die persönliche Freiheit so stark eingreifende Maßnahme, dass ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen (BGH NJW 1951, 724 Nr. 23). Sie ist nur zulässig, wenn sie das alleinige Mittel ist, um eine ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Die bisherigen Darlegungen des Landgerichts reichen zur Rechtfertigung der Maßregel nicht aus.

Es handelt sich nach den Feststellungen bei dem Beschwerdeführer um einen haltlosen, sehr triebhaften Psychopathen. Er war bereits im Jahre 1950 wegen unzüchtiger Handlungen an Kindern, u. a. seiner eigenen Tochter, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer kommt bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seines im vorliegenden und im früheren Strafverfahren festgestellten Verhaltens zu dem Ergebnis, dass seine Unterbringung notwendig sei. Auch habe er sein jetzt abgeurteiltes strafbares Tun fortgesetzt, obwohl Renate in seiner Gegenwart wegen ihrer wiederholten Besuche in seiner Wohnung von ihrem Stiefvater gezüchtigt worden sei. Dies alles lasse seinen schwachen Willen und seine hemmungslose Triebhaftigkeit erkennen. Ungeachtet einer bei der Verkündung des früheren Urteils für den Wiederholungsfall ausgesprochenen eindringlichen Verwarnung habe er sich nicht davon abschrecken lassen, wieder in derselben Weise strafällig zu werden. Es bestehe hiernach die Wahrscheinlichkeit, dass von ihm wegen seiner Erkrankung auch in Zukunft erhebliche Straftaten gleicher Art zu erwarten seien. Eine ausreichende Einflussnahme von anderer Seite sei offenbar nicht möglich, würde auch bei seiner Willensschwäche keinen dauernden Erfolg versprechen. Er stelle daher eine auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für die heranwachsende Jugend dar. Die öffentliche Sicherheit erfordere somit seine Unterbringung.

Hierbei hat die Strafkammer möglicherweise folgendes nicht beachtet: Da der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befindet, also haftfähig ist, war vom Standpunkt des Tatrichters von der Möglichkeit auszugehen, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung vollzogen werde, wie dies § 456b Satz 1 StPO als Regelfall vorsieht (vgl. auch § 42g Abs. 2 StGB, 1. Fall). Bei Prüfung der Frage, ob nach § 42b Abs. 2 StGB neben der Strafe die Unterbringung anzuordnen sei, war also in Betracht zu ziehen, ob die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit voraussichtlich auch noch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft bestehen werde, oder ob mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er sich auch durch eine längere Strafverbüßung nicht abhalten lassen werde, weitere erhebliche Straftaten zu begehen (RG HRR 1938 Nr. 1313). Ob das Landgericht dies erwogen hat, lässt sich der allgemein gehaltenen Wendung „in Zukunft“ nicht mit Sicherheit entnehmen.

Bedenken, ob eine Unterbringung des Angeklagten erforderlich ist, scheint auch der gerichtliche Sachverständige gehabt zu haben, dessen sachkundiger Stellungnahme unbeschadet des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) in solchen Fällen besondere Bedeutung zukommt (§ 246a StPO). Der Gutachter ließ nämlich, wie es im Urteil heißt, „bei rein psychiatrischer Betrachtung des Krankheitsbildes des Angeklagten die Frage nach der Notwendigkeit seiner Unterbringung noch offen“. Dabei bleibt unklar, was das Landgericht mit der Wortfassung „noch offen“ gemeint hat.

Das Urteil muss daher in dem angefochtenen Umfang aufgehoben werden. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter den angegebenen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen und hierbei auch folgendes zu würdigen haben:

Die Strafkammer erwähnt in den Urteilsgründen, dass der Angeklagte seinerzeit nach „der Entlassung aus der Strafhaft“ wieder gearbeitet habe. Es wird festzustellen sein, ob der Beschwerdeführer, dem im früheren Fall die erlittene Untersuchungshaft auf die Gefängnisstrafe angerechnet wurde, bis jetzt eine Strafhaft überhaupt kennengelernt hat. Die Annahme liegt nahe, dass der nicht angerechnete Teil der Freiheitsstrafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 bedingt erlassen worden ist.

Was die etwaige Wirkung der jetzt vom Landgericht verhängten Gefängnisstrafe betrifft, so spricht allerdings die Erfahrung dafür, dass bei geistigen Störungen eine Strafverbüßung den Gefahrzustand nur selten beseitigt (LK 7. Aufl. Anm. 4 zu § 42b StGB). Auch schließt die Unsicherheit des Erfolges einer Maßregel der Sicherung und Besserung deren Anordnung noch nicht aus (BGH 4 StR 34/54 vom 26. Mai 1954).

Zweifel, ob die Unterbringung eines Psychopathen in einer Heil- oder Pflegeanstalt zweckmäßig ist (vgl. Dreher, ZStrW 65, 494), hindern seine Verwahrung in einer solchen Anstalt nicht, sofern die öffentliche Sicherheit (§ 42b Abs. 1 StGB) sie erfordert. Die Belange der Allgemeinheit gehen in solchen Fällen den Interessen des Täters vor.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

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