Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 184/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte nach Zustellung gerichtlicher Entscheidungen beleidigende Schreiben an Richter gerichtet; das Landgericht stellte Tatbestand fest, sprach wegen Zurechnungsunfähigkeit frei und ordnete Unterbringung nach § 42b StGB an. Der BGH hob die Unterbringung auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zu sozialem Umfeld, Alternativen und zur psychiatrischen Verfassung unzureichend sowie die Gefährdungsprognose nicht hinreichend begründet waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt ist, die nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann.

2

Bei der Anordnung sind die sozialen Verhältnisse des Betroffenen, mögliche Betreuung durch Angehörige, Vormund oder Pfleger sowie alternative Unterbringungs- oder Betreuungsformen ausdrücklich zu erörtern.

3

Vor einer Unterbringung ist eine eingehende ärztliche Untersuchung und erschöpfende psychiatrische Begutachtung des gegenwärtigen Geisteszustands vorzunehmen; knappe Feststellungen reichen nicht aus.

4

Die Gefährdungsprognose darf nicht allein aus der Häufung beleidigender Eingaben und deren Inhalt ohne Darlegung der tatsächlichen Veröffentlichungs- und Wirkungswahrscheinlichkeit abgeleitet werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Borken bei dem Amtsgericht Bocholt, 10. Januar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Invaliden ███████████████████████████ █████████, geboren am ███████████ 1877 in ███, wegen Beleidigung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender,

Bundesrichter Kurre, Bundesrichter Dr. Porchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Borken bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 10. Januar 1952, soweit die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist, samt den diesem Ausspruch zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, dass er sich in einem Schreiben, das er nach Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung in je einem Stück an die Mitglieder einer Zivilkammer des Landgerichts Borken gerichtet hat, der Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gemacht habe. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil den äußeren Tatbestand entsprechend der Anklage festgestellt, jedoch den Angeklagten wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) freigesprochen und gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet.

Der Angeklagte hat dieses Urteil mit seiner Revision insoweit angefochten, als die Unterbringung angeordnet worden ist. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam und die Freisprechung demgemäß in Rechtskraft erwachsen.

In Anbetracht der Wiederinführung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) bereits in einer anderen Sache (4 StR 587/51 vom 18. Oktober 1951) von der Entscheidung RGSt 71, 265 ff abgegangen und zu der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 12 ff) zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich. Jedoch greift die Sachrüge durch.

Das Landgericht hat die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: Der Angeklagte sei in seinem Kampf um die Wiedererlangung des Grundstücks, des früher in seinem Eigentum stand, unbeirrbar, sole maß- und kritiklose Vorwürfe erhoben; er sei jenem „Querulantentum“ verfallen und insoweit nicht in der Lage, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen.

Bei der Stellungnahme zur Frage der Unterbringung gemäß § 42b StGB hat die Strafkammer im Wesentlichen dargelegt:

Die Überhäufigung von Eingaben stelle an sich noch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar; es sei jedoch mit Sicherheit zu erwarten, dass weitere ähnliche Schreiben des Angeklagten folgen werden; es unterliege nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten auch keinem Zweifel, dass er alles daran setzen werde, über sein vermeintliches Unrecht seinen Bekanntenkreis und der Öffentlichkeit weiter zu berichten; von ihm gehe deshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus; es müsse ihm die Möglichkeit zu beleidigenden Schreiben solcher Art genommen werden, die überdies geeignet seien, das Vertrauen zur Rechtspflege zu beeinträchtigen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass von dem Angeklagten künftig erhebliche Eingriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind, ist hiernach vom Tatrichter an sich frei von Rechtsirrtum, jedoch nur mit einer knappen Begründung dargelegt worden. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, eingehender als bisher zu prüfen, ob Erklärungen, die der Beschwerdeführer zu der von ihm verfochtenen Rechtsangelegenheit in seinen Bekanntenkreis abgibt, nach Lage des Falls wirklich zu einer erheblichen „Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in den ordnungsmäßigen Gang der Rechtspflege“ führen können (vgl. 2 StR 673/51 vom 4. Dezember 1951), und ob sich andererseits dem Angeklagten überhaupt Gelegenheit zur Veröffentlichung in größerem Umfang bieten wird.

Weiterhin würde, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Unterbringung des Angeklagten, die eine schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit darstellt, nur dann angeordnet werden, wenn die von ihm ausgehende Gefahr nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen gebannt werden kann (RGSt 69, 12 ff; 73, 303; RG HRR 1938 Nr. 403).

Die Prüfung lässt das angefochtene Urteil jede Erörterung über die sozialen Beziehungen missen. Es bedürfte namentlich der Frage nach Angehörigen oder sonstigen Personen, die sich seiner Betreuung und Überwachung annehmen könnten. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nur, dass er verheiratet ist; über die sonstige Umgebung, in der er lebt, enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen.

Wenn Angehörige des Angeklagten gegebenenfalls auch entferntere vorhanden sind, die bereit sein würden, ihn bei sich aufzunehmen, wird klarzustellen sein, ob von ihnen ein heilsamer Einfluss auf den Angeklagten erwartet werden kann, wiederholte Verunglimpfungen und dergestalt, dass als Drohungen der festgestellten Art nicht mehr wahrscheinlich sind.

Falls dem Beschwerdeführer etwa solche verwandtschaftlichen Beziehungen fehlen, wird weiter zu erörtern sein, ob die Bestellung eines Vormunds oder eines Pflegers, der ihm in seinen Rechtsangelegenheiten beisteht, oder die Unterbringung in einem Landerheim, gegebenenfalls auch eine sonstige Maßnahme ausreicht, um den Angeklagten bei

der Wahl der Mittel zur Verfolgung seiner Rechtsangelegenheiten dergestalt zu beeinflussen und derholter schwerer Angriffe wirksam zu begegnen.

Erst wenn die erschöpfende Prüfung dieser Fragen ergibt, dass keine anderen geeigneten Mittel zur Gefährabwehr künftigen Fehlverhaltens zu Gebote stehen, darf die Unterbringung angeordnet werden.

Eine besonders sorgfältige Prüfung muss im vorliegenden Fall deshalb verlangt werden, weil sich die Briefe, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, ausschließlich auf eine den Angeklagten nahe angehende Rechtsangelegenheit beziehen, und weil er sich, soweit aus den Urteilsgründen zu ersehen ist, mit seinem Anliegen bisher noch nicht an die Öffentlichkeit gewandt, sondern offenbar auf Äußerungen in seinem Bekanntenkreis und auf Vorgaben bei behördlichen Stellen beschränkt hat.

Es bedarf namentlich auch der Aufklärung, wie der frühere Anstaltsaufenthalt auf den Zustand des Beschwerdeführers gewirkt hat, und wie sich dieser in der Zeit seit der im Jahre 1946 erfolgten Entlassung bis zur Abfassung der beleidigenden Eingaben von Mitte 1951 geführt hat. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dass er in diesem langen Zeitraum von etwa 5 Jahren durch irgendwelche Vergehen gegen die Rechtsordnung aufgefallen sei.

Die Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, zu dem Vorbringen der Revision in Schriftsatz vom 5. März 1952, gegebenenfalls nach Erhebung von Beweisen, Stellung zu nehmen.

Das Urteil war nach alledem, soweit es angefochten ist, aufzuheben.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung den Sachverhalt in der Weise zu prüfen haben, der sich aus den vom erkennenden Gericht (RGSt 69, 12, 14) aufgestellten Grundsätzen ergibt. Dabei wird eine sorgfältige ärztliche Untersuchung des Angeklagten und eine erschöpfende Begutachtung seines jetzigen geistigen Zustandes erforderlich sein. Es wird auch Gelegenheit bestehen, der Entwicklung der geistigen Abartigkeit näher nachzugehen; die bisherigen knappen Feststellungen des Landgerichts geben nur ein unklares Bild von den tieferen Ursachen und dem Wesen der jetzigen geistigen Verirrung des Beschwerdeführers. Erst wenn der Fall auch nach dieser Richtung erschöpfend aufgeklärt ist, wird dem Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Würdigung möglich sein.

Zur Fassung der Urteilsformel ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 42b StGB und nach der ständigen Rechtsprechung die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen gewesen wäre.

GroßeHille
Dr. Augustin

Zitiert (2)

Zitiert von (3)