Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt aufgehoben — Prüfung milderer Maßnahmen erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 587/51
- Datum
- 18.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass aus den mit Strafe bedrohten Handlungen in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ersichtlich ist.
Eine Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn sie allein den Schutz der Öffentlichkeit ausreichend gewährleistet und weniger einschneidende Maßnahmen ungeeignet sind.
Vor Anordnung der Unterbringung hat das Gericht die Geeignetheit milderer Maßnahmen, insbesondere vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen (z. B. Entmündigung, Bestellung eines Vormundes) oder einer Entfernung aus der bisherigen Umgebung, zu prüfen und zu verneinen.
Auch bei Feststellung der Schuldunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB kann eine Sicherungsunterbringung angeordnet werden; hierfür bleibt jedoch die Pflicht zur Prüfung und Dokumentation weniger einschneidender Alternativen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 31. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Paul ███ aus ██████, dort geboren am █████████ 1927, wegen falscher Anschuldigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 31. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, den Bergmann ███ fortgesetzt in der Öffentlichkeit beleidigt und bei Behörden leichtfertig einer strafbaren Handlung verdächtigt zu haben, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen.
Das Landgericht hat ihn freigesprochen, gleichzeitig aber seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen erlitt der Angeklagte in der Nacht vom 9. auf 10. November 1949 einen Unfall, als er mit unbeleuchtetem Fahrrad von seiner Arbeitsstelle nach Hause fuhr. ████ der in der Verhandlung festgestellt wurde, dass der Lehrling Egon ██████ in der regendunklen Nacht gleichfalls ohne Licht gefahren war; mit ihm war er zusammengestoßen. Seine Straftat wurde deshalb durch Urteil des Amtsgerichts in Lünen vom 27. Juni 1950 mit Zuchtmitteln geahndet.
Schon bei seiner ersten Vernehmung nach dem Unfall hatte der Angeklagte, der bei diesem einen Schädelbasisbruch mit Gehirnerschütterung erlitten hatte, behauptet, der Bergmann ███ habe ihn in jener Nacht überfallen und niedergeschlagen. Von dieser Auffassung ging er auch nach Einstellung des gegen ██████ eingeleiteten Verfahrens und nach Beendigung des Verfahrens gegen ██████ nicht ab; er beschuldigte vielmehr in Eingaben an die Staatsanwaltschaft und bei Vernehmungen den ██ weiterhin des Überfalls, bezeichnete ihn als Mörder, gab an, ██████████ habe die im Strafprozess vernommenen Zeugen bestochen, die Polizei aber unterstütze ███ und seine „Satelliten“.
Auch in der Öffentlichkeit, in Wirtschaften und auf der Straße beschimpfte er ████ mit den Worten „Mörder, Lump“, drohte ihm ferner, „er werde ihm die Knochen kaputt schlagen, er sei jetzt an der Reihe“.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten die äußeren Tatbestandsmerkmale der §§ 164 Abs. 1, 186, 185 und 241 StGB gesehen.
Es hat den Angeklagten aber freigesprochen, weil er nach dem Gutachten des Sachverständigen für seine Taten nicht verantwortlich sei (§ 51 Abs. 1 StGB). Seine Wahnideen seien Auswüchse einer Geistesstörung paranoischen Charakters, die, durch den Unfall wahrscheinlich ausgelöst, anlagemäßig vorhanden gewesen sei.
Für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt genügte es, dass aus seinen mit Strafe bedrohten Handlungen im Zusammenhang mit seinem sonstigen Verhalten die Gefahr zu erkennen war, die von ihm für die Öffentlichkeit ausgeht (RGSt 69, 242).
Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass er im Sommer 1950 mehrfach bei Bekannten nach █████ geforscht habe, wobei er einmal einen Strick mit einem dicken Knoten, beim anderen Male ein Messer in der Hand führte. Er leuchtete bei einer weiteren Gelegenheit in die Wohnung des ███████, um dort nach ihm zu suchen.
Dem Zeugen ████████ kündigte er an, er werde mit ihm abrechnen, weil er nach seiner Auffassung in dieser Strafsache einen Meineid geschworen habe.
Er riss ferner den █████████ bei einem gelegentlichen Zusammentreffen vom Rad und drohte, ihn „kaputt zu schlagen“. Aus diesem Gesamtverhalten gewann das Landgericht die Überzeugung, dass er mit bestimmter Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere, mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, zumal er noch in der Hauptverhandlung trotz fünfmonatiger, einstweiliger Unterbringung in einer Heilanstalt bei seinen Beschuldigungen gegen █████████████ blieb.
Der Angeklagte bilde deshalb, wie das Landgericht abschließend annimmt, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 42b StGB).
Dieser Würdigung des Beweisergebnisses ist mit Rechtsgründen nicht zu begegnen. Aus ihr ergibt sich, dass der Angeklagte nicht nur den Bergmann ███ fortgesetzt falsch angeschuldigt, beleidigt und bedroht hat, sondern auch die in diese Angelegenheit als Zeugen hineingezogenen oder als Polizeibeamte tätig gewordenen Personen, sodass er zu einem ernstlichen Störer des allgemeinen Rechtsfriedens geworden ist.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist aber nur gerechtfertigt, wenn sie allein den Schutz der Öffentlichkeit vor dem Angeklagten ausreichend gewährleistet; denn diese Anordnung bedeutet einen so weitreichenden Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen, dass sie nicht getroffen werden darf, wenn andere Mittel zur Bekämpfung der Gefahr zur Verfügung stehen.
Das Landgericht hat das Elternhaus des Angeklagten als ungeeignet zur Belehrung und heilsamen Lenkung des Sohnes bezeichnet. Es ist davon überzeugt, dass es im Interesse des Angeklagten liege, wenn er endgültig aus seiner bisherigen Umgebung herauskomme.
Dann wäre aber zu prüfen gewesen, ob sich dieses Ziel, dem die in der Revisionsbegründung vorgetragene Absicht des Angeklagten, sich als Landarbeiter nach Norddeutschland zu verdingen, weitgehend entgegenkommt, nicht durch seine Entmündigung und die Bestellung eines Vormundes oder durch andere vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen erreichen ließe.
Gelänge es auf diese Weise sicherzustellen, dass der Angeklagte mit ███████ und allen mit dieser Angelegenheit befassten Personen nicht mehr zusammentrifft, so wäre dadurch die vom Angeklagten für die öffentliche Sicherheit ausgehende Gefahr gebannt, zumal er sich bisher außerhalb seiner Wahnvorstellungen geordnet und vernünftig verhalten hat.
Solange nicht diese Möglichkeiten der Gefahrenbeseitigung geprüft und verneint sind, kann die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht als die einzige Maßnahme gelten, die Gewähr für einen wirksamen Schutz der Öffentlichkeit bietet.
Das Urteil muss daher auf die Revision des Angeklagten in diesem Umfang (vgl. RGSt 69, 12) aufgehoben werden.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, auch zu der von der Revision aufgeworfenen Frage einer psychotherapeutischen Behandlung des Angeklagten Stellung zu nehmen.
| Dr. Horchner | Groß | Engels | |||
| Krumme | Dr. Augustin |