Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB: Anstaltsbeobachtung kein überlegenes Forschungsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 336/56
Datum
04.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit auf die Maßregel beschränkter Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Streitpunkt war u.a., ob ein weiteres psychiatrisches Gutachten nach Anstaltsbeobachtung einzuholen sei und ob die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2, 42b StGB rechtsfehlerfrei festgestellt wurden. Der BGH verwarf die Revision: Der bloße Hinweis auf mögliche Anstaltsbeobachtung begründet kein „überlegenes Forschungsmittel“ i.S.d. § 244 Abs. 4 StPO; ein Ermessensfehler nach § 81 StPO lag nicht vor. Die Gefährlichkeit und fehlende Eignung milderer Mittel wurden tragfähig begründet, zudem ordnete der BGH eine teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann wirksam auf die Anordnung einer Maßregel beschränkt werden; sie erfordert dann die Nachprüfung der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere der verminderten Zurechnungsfähigkeit.

2

Der bloße Hinweis, ein weiteres psychiatrisches Gutachten nach Anstaltsbeobachtung einzuholen, stellt für sich genommen kein Geltendmachen „überlegener Forschungsmittel“ im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO dar.

3

Die Frage der Anstaltsbeobachtung ist nach § 81 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen; ein Rechtsfehler liegt nur bei ermessensfehlerhafter Handhabung vor.

4

Will die Verteidigung eine Klinik als Inhaber überlegener Forschungsmittel anführen, müssen die im Einzelfall überlegenen diagnostischen Möglichkeiten substantiiert dargelegt werden; allgemeine Hinweise genügen nicht.

5

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt eine fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit voraus und ist nur zulässig, wenn weniger einschneidende, zumutbare Maßnahmen den Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten können.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. Mai 1956

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, den Gelegenheitsarbeiter Franz Liborius ███████, geboren am ████████ 1932 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Mai 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 25. Mai 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in acht Fällen, wegen versuchten schweren Raubes in einem Falle und wegen eines Diebstahls im strafschärfenden Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden, weil das Gericht verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen hat.

Mit der Revision ficht er das Urteil insoweit an, als seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, und rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Diese Beschränkung der Revision ist zulässig (RGSt 69, 123; BGHSt 5, 267; BGH 4 StR 184/52 vom 2. Oktober 1952). Das so beschränkte Rechtsmittel erfordert jedoch auch die Nachprüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringungsanordnung.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe seinen Hilfsbeweisantrag, ein weiteres Sachverständigengutachten nach erfolgter Anstaltsbeobachtung darüber einzuholen, dass er nicht vermindert zurechnungsfähig sei, zu Unrecht abgelehnt, geht fehl.

Der Angeklagte wurde, wie das Urteil ergibt, nach achtjährigem Hilfsschulbesuch aus der untersten Klasse entlassen und kann weder lesen noch rechnen noch schreiben. Das Gericht führt aus, dass der Sachverständige, Anstaltsarzt der Untersuchungshaftanstalt [REDACTED] und Facharzt für Psychiatrie Dr. ███, den Angeklagten nicht etwa nur einmal flüchtig untersucht und darauf sein Urteil gestützt, vielmehr etwa vier Monate lang in der Untersuchungshaftanstalt laufend beobachtet und untersucht habe. Der Angeklagte sei ihm von Anfang an durch sein Verhalten in der Anstalt aufgefallen, besonders hätten ihm sein Vorleben als Landstreicher, seine Neigung zum Schlucken von Fremdkörpern und sein häufiger Wechsel in der Gemütsstimmung Anlass zu besonders eingehender ständiger Beobachtung gegeben. Auf diese mehrmonatigen Beobachtungen habe er sein Urteil gestützt, dass der Angeklagte schwachsinnig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB sei und, dass Wiederholungsgefahr im stärksten Maße vorliege und daher die Voraussetzungen des § 42b StGB gegeben seien. Die Kammer habe in Anbetracht dieser Umstände keinen Anlass gehabt, dem von dem Verteidiger gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines Obergutachtens für den Fall der Bejahung der Voraussetzungen des § 42b StGB stattzugeben. Es komme hinzu, dass der Sachverständige dem Gericht als besonders gründlich und zuverlässig bekannt und die Kammer auch aus eigener Anschauung im Hauptverhandlungstermin zu der Überzeugung gekommen sei, dass das Gutachten richtig, das Gegenteil der von dem Angeklagten behaupteten Tatsache, er sei nicht schwachsinnig, die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2 und 42b StGB lägen nicht vor, bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden.

Wenn der Gesetzgeber in § 244 Abs. 4 StPO die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen auch von überlegenen Forschungsmitteln abhängig macht, kann damit die Anstaltsbeobachtung allein nicht gemeint sein, wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 8, 76 ausgesprochen hat. Sonst müsste der Tatrichter in jedem Verfahren, in dem ein psychiatrisches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstattet ist, dem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach Anstaltsbeobachtung stattgeben. Einen solchen Willen hätte der Gesetzgeber deutlicher ausgedrückt. Die Frage einer Anstaltsbeobachtung ist in § 81 StPO besonders geregelt und dort dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen. Diese Vorschrift gilt auch für das erkennende Gericht. Sie ist nur verletzt, wenn das Gericht von dem darin eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch macht.

Bei psychiatrischen Gutachten ist mithin der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Anstaltsbeobachtung kein Geltendmachen eines überlegenen Forschungsmittels. Allerdings kann in Einzelfällen eine Klinik überlegene Forschungsmittel besitzen. Dies muss jedoch jeweils dargelegt werden. Daran fehlt es hier. Die allgemeinen Ausführungen der Revision, dass in einer Klinik ein Enzephalogramm hätte gefertigt werden können und ein solches diagnostisch unerlässlich sei, genügen nicht. Das Gericht konnte davon ausgehen, dass der ihm als besonders gründlich und zuverlässig bekannte Psychiater die von ihm für erforderlich erachteten Untersuchungen veranlasst habe, oder, dass er, soweit diese ohne Überführung in eine Klinik nicht stattfinden konnten, eine solche angeregt haben würde. Ebensowenig genügt es, wenn die Revision ausführt, dass der Arzt die für ein sachgemäßes Gutachten erforderliche Zeit nicht habe aufbringen können. Dem steht es auch entgegen, dass der Sachverständige den Angeklagten etwa vier Monate lang laufend beobachtet und das Gutachten nicht nur, wie die Revision meint, auf eine einmalige flüchtige Untersuchung, sondern auf eine langdauernde Beobachtung gegründet hat, nachdem der Angeklagte ihm von Anfang an durch sein Verhalten aufgefallen war. Ein Rechtsfehler bei Ausübung des Ermessens nach § 81 StPO ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

Zudem hat sich das Gericht auch aus eigener Anschauung in der Hauptverhandlung ein selbständiges Urteil über die Persönlichkeit des Angeklagten gebildet.

Auch die weiteren Darlegungen, dass das Gutachten auf ungenügenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhe, weil der Sachverständige sich nicht durch Rücksprache mit Familienangehörigen über den Lebenslauf und die Persönlichkeit des Angeklagten unterrichtet habe, greifen nicht durch. Es lag in seinem sachkundigen Ermessen zu entscheiden, ob die Anhörung der Familienangehörigen erforderlich war. Einen Grundsatz, dass diese immer erfolgen müsse, gibt es nicht. Ferner hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung der Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache beigewohnt. Die Meinung der Revision, dass Dr. █████████ kein genügendes Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten habe machen können, ist daher unbegründet.

Das Gutachten beruht auch nicht auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen. Es ist zwar richtig, dass es im schriftlichen Gutachten (Bl. 92 der Hauptakten) heißt, der Angeklagte sei bereits im Alter von 14 Jahren wegen Diebstahls in Fürsorgeerziehung gebracht worden, während nach den Urteilsfeststellungen die erstmalige Anordnung der Fürsorgeerziehung wegen Umhertreibens, Rauchens in der Öffentlichkeit und Besuches von nichtjugendfreien Filmen angeordnet worden war. Entscheidend ist aber nicht das schriftliche, sondern das mündliche Gutachten in der Hauptverhandlung. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass der Sachverständige in dieser, nachdem er die Vernehmung des Angeklagten angehört hatte, weiter von dieser unrichtigen Annahme ausgegangen sei. Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss jenes Versehen auf die Beurteilung gehabt haben kann, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits vorher fortgesetzt Diebstähle begangen hatte. Entsprechendes gilt für die Ausführungen im schriftlichen Gutachten, dass der Angeklagte anscheinend wegen Raubes nicht vorbestraft sei, während er nach dem Urteilsinhalt eine Bestrafung wegen räuberischer Erpressung erlitten hatte. Auch hier erlangte der Sachverständige von dem wahren Sachverhalt durch die Vernehmung des Angeklagten Kenntnis. Überdies könnte diese Vorstrafe noch in erhöhtem Maße für die Gefahrlichkeit des Angeklagten, nicht gegen eine solche, sprechen. Die unrichtige Annahme des schriftlichen Gutachtens kann also das Ergebnis nicht beeinflusst haben.

Unter diesen Umständen hat das Gericht auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt. Da dem Tatrichter das Gutachten auf Grund der gesamten Tatumstände und des persönlichen Eindrucks des Angeklagten überzeugend erschien, brauchte sich ihm nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, neben dem besonders gründlichen und zuverlässigen Psychiater noch einen anderen Sachverständigen nach Anstaltsbeobachtung zu vernehmen.

Auch der Umstand, dass der Angeklagte in früheren Strafverfahren vom Gericht und in dem vorliegenden vom Haftrichter für zurechnungsfähig gehalten worden ist, brauchte entgegen der Ansicht der Revision den Tatrichter, dem dies bekannt war, nicht zur Annahme zu veranlassen, dass der im Vergleich zum Gericht mit überlegenem Fachwissen ausgestattete Spezialarzt die Beweisfragen unrichtig beantwortet haben könnte.

Desgleichen geht die Rüge, dass das Gericht die Ablehnung des Beweisantrages im Urteil nicht ausreichend begründet habe, fehl. Die in eingehender Darlegung gegebene Begründung, dass das Gegenteil der vom Angeklagten behaupteten Tatsache erwiesen sei, entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Dass die Sachkunde des Dr. ██ nicht zweifelhaft sei, hat das Gericht ausdrücklich ausgesprochen. Dass das Gericht in einer Anstaltsbeobachtung kein überlegenes Forschungsmittel sah, hat es dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es auf die lange und ständige Beobachtung in dem Untersuchungsgefängnis hinwies. Wenn es Widersprüche und unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen im Gutachten nicht erblickte, brauchte es sich hierüber ausdrücklich nicht auszusprechen, zumal der schriftliche Beweisantrag hierauf nicht gegründet war.

Dem Urteil ist auch die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass bei dem eindeutigen und ständigen Bild einer asozialen Persönlichkeit, wie es auf Grund einer eingehenden Würdigung festgestellt ist, seine Gefährlichkeit auch nach der Strafverbüßung in solchem Maße gegeben sein wird, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordert.

Das Gericht hat nicht verkannt, dass die Anordnung der Unterbringung nur dann stattfinden darf, wenn die Gefahren durch ein anderes weniger einschneidendes und zumutbares Mittel nicht abgewendet werden können. In den Urteilsgründen wird eingehend dargelegt, dass bisher weder behördliche Erziehungsmaßnahmen (Fürsorgeerziehung) noch die Aufsicht von Erwachsenen (Onkel, Eltern) in der Lage waren, den Angeklagten an der Begehung schwerer Straftaten zu hindern. Deshalb war das Gericht erkennbar der Auffassung, dass nunmehr als einzige noch Erfolg versprechende Maßnahme die Anordnung nach § 42b StGB zu treffen sei.

Inwiefern die Verhängung von Polizeiaufsicht, deren Wirkungen nach § 39 StGB darin bestehen, dass dem Verurteilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten untersagt werden kann und Haussuchungen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen, unterliegen, den Schutz der Öffentlichkeit anstelle einer Unterbringung im gegebenen Falle gewährleisten könnte, ist nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen der Unterbringung rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Dr. SauerLang-Hinrichsen
KrummeSeibert

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