Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung zur Prüfung der Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 34/54
Datum
30.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass das Landgericht keine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet hat. Der BGH hebt die insoweit zugrunde liegenden Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er betont die Trennbarkeit der Maßregelprüfung von Schuld und Strafe und verlangt Prüfung der gewohnheitsmäßigen Trunksucht sowie der Erforderlichkeit der Unterbringung; eine nur vorübergehende alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit genügt nicht für § 42b StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung der Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung (§ 42b, § 42c StGB) ist von Schuld- und Straffrage zu trennen und kann gesondert überprüft werden.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann wirksam nur auf bestimmte Teile des Urteils beschränkt werden.

3

Eine bloß vorübergehende, durch Alkoholgenuss hervorgerufene Minderung der Zurechnungsfähigkeit begründet nicht die Anwendung des § 42b StGB.

4

Für die Anordnung einer Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt genügt, dass die Tat in einem Rausch erfolgte, der Ausdruck eines krankhaften, gewohnheitsmäßigen Trinkens ist, und die Unterbringung erforderlich ist, um den Täter an ein gesetzmäßiges Leben zu gewöhnen.

5

Das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden und hat gemäß § 155 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen, welche Sicherungsmaßnahme erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 30. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ████, dort den ███████████ ████ geboren am █, z. Zt. in ██████████████████, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 30. Oktober 1953 wird die Sache unter Aufhebung der insoweit zugrunde liegenden Feststellungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als nicht die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Das Rechtsmittel konnte wirksam auf diesen Teil des angefochtenen Urteils beschränkt werden. Die Tatbestandsmerkmale der §§ 175a Nr. 3, 43 StGB sind nicht identisch mit den Voraussetzungen des § 42c StGB; mit der Prüfung, ob letztere gegeben sind, ist daher die Schuldfrage nicht untrennbar verbunden. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 339 ff. geht von der Trennbarkeit der Frage der Unterbringung von der Schuld- und Strafrage aus.

Der Strafausspruch ist andererseits von der Revision nicht angefochten worden. Die Zulässigkeit der Revision ist auch nicht, wie die Erwiderung der Verteidigung auf die Revisionsbegründung anzunehmen scheint, dadurch in Frage gestellt, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt beantragt hatte. Das Gericht musste, ohne an die gestellten Anträge gebunden zu sein, in umfassender Weise prüfen, ob außer der abgelehnten eine andere Sicherungsmaßnahme zu treffen war (§ 155 Abs. 2 StPO).

Soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt worden ist, lassen die Urteilsausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine bloß vorübergehende, durch Alkoholgenuss herbeigeführte Minderung der Zurechnungsfähigkeit genügt für die Anwendung des § 42b StGB nicht. Der Sachverhalt nötigte aber zur Untersuchung, ob nicht die Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt geboten war. Zur Anordnung dieser Maßnahme genügte es, dass der Angeklagte im Zustand einer vorübergehenden Hinderung der Zurechnungsfähigkeit das festgestellte Verbrechen begangen hat. Weitere Voraussetzung der erwähnten Maßregel ist, dass der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt, und dass seine Unterbringung erforderlich ist, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Das Landgericht stellt nun selbst fest, dass der Angeklagte dem Trunke ergeben ist; einen Toto-Gewinn von 3000 DM hat er zum größten Teil vertrunken. Am Tattage nahm er so viel Schnaps zu sich, dass sein Hemmungsvermögen in erheblichem Maße vermindert war. Unter diesen Umständen drängte sich die Prüfung der Frage auf, ob der Angeklagte auf Grund eines krankhaften Hanges immer wieder, wenn auch nur periodisch, Alkohol im Übermaß zu sich nimmt, und ob die abgeurteilte Straftat in einem Rausch begangen wurde, der Ausfluss jenes Hanges war. Des Weiteren musste untersucht werden, ob seine Unterbringung im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafvollstreckung geboten ist, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Die Unsicherheit des Erfolges schließt die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht aus; andererseits wäre sie im Rahmen des § 42c StGB nicht auszusprechen, wenn etwa der Angeklagte der Trunksucht schon unheilbar verfallen wäre (RGSt 73, 44). Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass gegebenenfalls die aus § 42b und c StGB zulässigen Sicherungsmaßnahmen nebeneinander verhängt werden können.

Das Landgericht wird den Sachverhalt unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GroßKrummeSeibert
HilleDr. Augustin

Zitiert von (3)