Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – zusätzliche Unterbringung in Trinker-/Entziehungsanstalt angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 258/56
Datum
09.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlich herbeigeführter Volltrunkenheit und unzüchtiger Handlungen an Kindern ein. Streitpunkt war, ob die Feststellungen die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB rechtfertigen und ob Verfahrensrügen zulässig sind. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt Schuldspruch und Strafmaß und ordnet neben der Sicherungsmaßnahme die Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt an. Die Verfahrensrüge war unzulässig, da sie den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist zulässig, wenn eine körperliche Krankheit oder Schwäche besteht, die zu einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit führt und eine Wiederholungsgefahr begründet.

2

Bei Vorliegen einer krankhaften Alkoholsucht und einer körperlichen Neigung zum Rausch rechtfertigt die konkrete Wiederholungsgefahr die Anordnung einer Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt bzw. in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

3

Der Tatrichter hat im Urteil zu prüfen, ob neben der Strafaussprechung Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen sind; erforderliche Unterbringungen sind im Urteilssatz zu berücksichtigen.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht und somit nicht hinreichend substantiiert erhoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 27. März 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Geheimsekretär a. D. Franz ███ ██ aus Würzburg, geboren am ████████ 1902 in ███ bei ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. März 1956 wird verworfen. Jedoch wird neben der ausgesprochenen Sicherungsmaßnahme auch die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330a in Verb. mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 nicht entspricht.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen versetzte sich der Beschwerdeführer am 4. Januar 1956 durch den Genuss alkoholischer Getränke vorsätzlich in einen Rauschzustand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss. In diesem Zustand nahm er an einem vierjährigen Mädchen unzüchtige Handlungen vor.

Die erkannte Strafe ist rechtlich bedenkenfrei.

Einer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Feststellungen des Landgerichts die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) tragen. Das ist zu bejahen.

Gegen den Angeklagten hat das Landgericht Würzburg im Jahr 1955 neben einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte in einem Zustand der vorsätzlich herbeigeführten Volltrunkenheit unzüchtige Handlungen mit zwei 11 bzw. 7 Jahre alten Mädchen vorgenommen. Die Strafe verbüßt der Angeklagte zur Zeit.

Der Tatrichter hatte trotz der angeordneten Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt in dem neuen Urteil zu prüfen, ob auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu erkennen ist (vgl. z. B. RGSt 70, 201, 203 zu § 42e StGB sowie BGHSt 7, 61 und BGH NJW 1953, 1719 Nr. 23 zu § 42m StGB). Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, wenn er auf freien Fuß kommt, von seiner Trunksucht nicht lassen und sich wieder an Kindern vergreifen wird. Der Beschwerdeführer leidet an einem vorzeitigen organischen Abbauprozess im Sinne einer fortschreitenden Arterienverkalkung der Gehirngefäße. Diese Erkrankung lässt ihn willensmäßig den Lockungen des Alkohols, der bei ihm schon nach dem Genuss geringerer Mengen, wie er weiß, zu einem pathologischen Rausch führt, nicht genügend Widerstand entgegensetzen.

Der Angeklagte ist im nüchternen Zustand erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB). Bei ihm trifft nach den tatrichterlichen Feststellungen eine körperliche Neigung zum krankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusammen. Die Anstaltsunterbringung nach § 42b StGB ist daher zulässig (BGHSt 7, 61).

Die Strafkammer hat eine solche Anordnung für geboten gehalten. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht zu erkennen.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen eindeutig und ohne Rechtsirrtum (vgl. BGH 4 StR 34/54 vom 26. Mai 1954) zum Ausdruck gebracht, dass neben dieser Sicherungsmaßnahme die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich erscheint (§§ 42c und 42n StGB). Es hätte diese Maßnahme in den Urteilssatz aufnehmen müssen. Da immerhin die – wenn auch entfernte – Möglichkeit des Wegfalls der früheren Entscheidung besteht und dann der Angeklagte nicht mehr in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen werden könnte, sondern in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden müsste, wogegen er sich gerade wendet, hat der Senat den Urteilssatz entsprechend zu ergänzen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Hüchner und Dr. Augustin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

HörehbnerKrumme
Mantel

Zitiert (1)