Revision verworfen: Verurteilung nach §175a StGB und Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat (4. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 4 StR 277/59
- Datum
- 25.08.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit eines Jugendlichen einen besonderen Gutachter zu hören, wenn er über hinreichende Sachkunde verfügt und vorhandene ärztliche Stellungnahmen die Beurteilung ermöglichen.
Die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die bestehenden sachverständigen Feststellungen zur Entscheidung ausreichend sind.
Zur Bejahung von Schuldausschluss oder voller Schuldunfähigkeit muss die geistige Hemmung das Handlungsvermögen tatsächlich beseitigen; eine erhebliche Verminderung der Hemmschwelle reicht hierfür nicht aus.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist zulässig, wenn der Tatrichter aufgrund seiner Feststellungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Gefährlichkeit annimmt; die bloße ungewisse Möglichkeit einer späteren Ungefährlichkeit schließt die Maßnahme nicht aus.
Die Strafzumessung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Überschreitung dieses Ermessens ist nur bei konkreten Rechtsfehlern zu beanstanden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Berginvaliden Theophil ███ ██ aus ██ a. d. Lahn, geboren am ███ ██ in ███ (Ost), zur Zeit in dieser Sache in ██████████████████, wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████ in der Vorverhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ in der Verhandlung, Justizangestellter █ bei der Verkündung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom März 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 8. März 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ferner ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden (§ 51 Abs. 2; § 42b StGB).
Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit dem geistig beschränkten, schwerhörigen und sprachgestörten Lehrling Gerhard ██ (geb. ███████ 1943) im Frühjahr 1958 unsittliche Gespräche geführt und bei einem Ausflug mit ihm nach entsprechender Einwirkung unzüchtige Handlungen vorgenommen sowie ihn veranlasst, solche seitens des Angeklagten zu dulden.
Die Jugendkammer war nicht verpflichtet, zur Frage der Glaubwürdigkeit des Jugendlichen Gerhard ██ einen besonderen Gutachter zu hören. Der Tatrichter besaß erssichtlich genügend Sachkunde, diese Frage selbst zu beurteilen (vgl. dazu: S. 8, 9 UA). Auch der ärztliche Sachverständige hat über Gerhard ██ und war positiv geäußert (S. 12 UA).
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar.
Dies gilt auch von der Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Das Hemmungsvermögen des Angeklagten war bei ihm zur Tatzeit trotz seiner Gehirnschrumpfung, seiner sonstigen Leiden und des Alkoholgenusses (etwa 1,3‰ Blutalkoholgehalt) nicht beseitigt, sondern nur erheblich vermindert. Dies legt das Landgericht rechtlich einwandfrei dar. Die Verteidigung wendet sich hiergegen nicht ausdrucklich.
Die Höhe der Gefängnisstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Bemessung lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Ob es bei dem Zustand des Angeklagten nicht zweckmäßig erscheinen dürfte, die Unterbringung ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen (§ 456b Satz 2 StPO), hat der Senat nicht zu prüfen (vgl. auch § 461 StPO).
Den Antrag des Verteidigers, über die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung (§ 42b StGB) ein Obergutachten einzuholen (Bl. 128 d.A.), hat das Landgericht ohne Rechtsfehler nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt (vgl. auch BGHSt 8, 76 ff.). Es stellt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, dass die Jugendkammer davon abgesehen hat, von Amts wegen einen Obergutachter zur Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung zu hören. Der Angeklagte hatte sich vom 17. bis 26. November 1958 unter Beobachtung in der Landesheilanstalt durch den gerichtlichen Sachverständigen befunden (Bl. 72 ff. UA). Der Gutachter hat sich über den Angeklagten schriftlich und in den Hauptverhandlungen vom 26. Februar und 7. März 1959 geäußert (Bl. 72 ff., 116, 128 d.A.).
Die Voraussetzungen des § 42b StGB sind hinreichend dargetan (S. 11 ff. UA). Der von der Verteidigung behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Im Rahmen seiner Darlegungen führt das Landgericht nun weiterhin aus:
„Was allein gegen eine künftige Gefährlichkeit sprechen könnte, ist folgendes: Außer der Arteriosklerose und der Hirnschrumpfung leidet der Angeklagte an Herz- und Kreislaufstörungen, an einer Osteoporose und an Staublunge. Diese Krankheiten haben bisher zwar die Bewegungsfähigkeit des Angeklagten nicht nennenswert herabgemindert. Es fragt sich aber, wie im Hinblick auf diese Leiden der Allgemeinzustand des Angeklagten nach Verbüßung der einjährigen Gefängnisstrafe sein wird. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte das Gefängnis als ein körperlich so gebrochener Mann verlässt, dass er nicht mehr in der Lage ist, gefährlich zu werden. Dies ist jedoch nur eine Möglichkeit, und es kann ebenso leicht geschehen, dass der Allgemeinzustand des Angeklagten bei der geregelten Lebensweise und der ärztlichen Betreuung im Gefängnis gekräftigt wird.
Im Ergebnis ist das Gericht demnach überzeugt, dass der Angeklagte nach seinem Geisteszustand für die Zeit nach der Strafverbüßung weitere Delikte mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, und dass diese Gefährlichkeit nicht im Hinblick auf eine nicht sicher bestimmbare Entwicklung seines allgemeinen Kräftezustandes während der Strafhaft als ausgeschlossen angesehen werden kann.“
Auch diese Darlegungen geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die bloße, ungewisse Möglichkeit, dass der Angeklagte nach Strafverbüßung nicht mehr gefährlich ist, schließt die Anordnung der Unterbringung nicht aus (BGH 4 StR 34/54 vom 26. Mai 1954, S. 3).
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen.
| Mantel | Sauer | Hübner | |||
| Krumme | Seibert |