Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42b StGB mangels Gefährlichkeitsfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 5/61
- Datum
- 11.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB muss die Strafkammer konkrete Tatsachen und nachvollziehbare Feststellungen darlegen, aus denen sich die Gefährlichkeit des Täters für die Zeit nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ergibt.
Bei der Gefährlichkeitsprognose genügt nicht die bloße Möglichkeit künftiger Straftaten; es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Allgemeinheit bestehen.
Die Beurteilung der Gefährlichkeit bezieht sich auf den Zeitpunkt nach vollständiger Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe, einschließlich etwa noch zu vollziehender zuvor ausgesetzter Strafen.
Reichen die Feststellungen der Strafkammer zur Begründung der Maßregel nicht aus, hebt das Revisionsgericht die Anordnung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Ernst ██ aus ██████, dort geboren am ██████ 1894, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Oktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 42b StGB nicht ausreichend dargetan hat. Die Strafkammer legt dar, dass der Angeklagte deshalb gefährlich sei, weil er sich momentan in einer Phase krankhafter Libido-Störung mit starker Ausschlagskraft befinde, mit deren Abklingen bei fortschreitendem Alter zwar zu rechnen sei, deren Beendigung sich aber zeitlich nicht festlegen lasse, so dass sie möglicherweise noch erheblich länger andauere als bis zur Verbüßung der erkannten Freiheitsstrafe.
Das genügt nicht zu der Feststellung, dass der Angeklagte noch nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe, zu der möglicherweise noch die Verbüßung eines Teils der früher ausgesetzten Gefängnisstrafe hinzukommt, gefährlich sein wird. Auf diesen Zeitpunkt aber kommt es nach § 42b StGB an (vgl. BGH 4 StR 189/54 vom 1. Juli 1954; 4 StR 468/59 vom 13. November 1959 = NJW 1960, 393). Es genügt für diesen Zeitpunkt nicht die bloße Möglichkeit, dass der Angeklagte durch weitere Straftaten die Öffentlichkeit gefährden werde, sondern es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben sein. Dass sie vorliegt, lassen die Ausführungen der Strafkammer nicht ausreichend erkennen.
| Koffka | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Mayr |