Treffer
BGH Urteil

BGH: Ablehnung der Unterbringung wegen fehlender konkreter Gefahr (4 StR 468/59)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 468/59
Datum
13.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; das Landgericht ordnete nach Rückverweisung dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Der BGH hebt dieses Urteil auf und lehnt die Unterbringung ab. Maßgeblich ist, dass nach § 42b StGB konkrete Tatsachen die nahe Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Entlassung in noch handlungsfähigem Zustand begründen müssen; bloße Möglichkeitsszenarien genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42b StGB darf die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

2

Bei einem zur Zeit der Tat unzurechnungsfähigen Täter ist die Gemeingefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung (Gegenwart) abzustellen.

3

Bei vermindert zurechnungsfähigen Tätern ist bei der Gefährlichkeitsbeurteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.

4

Reine Möglichkeitsszenarien (z. B. spätere andere Erkrankungen, Gnadenerweis, allgemeine Amnestie) ohne konkrete, greifbare Anhaltspunkte reichen nicht aus, um eine vorbeugende Unterbringung nach § 42b StGB zu rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 31. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███ ███, aus ██, geboren am [REDACTED], z. Zt. in Strafhaft, wegen Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf durch den Strafrichter nur dann wegen Gefährlichkeit im Zeitpunkt vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft angeordnet werden, wenn der Eintritt von Ereignissen, die eine frühere Beendigung der Strafhaft zur Folge haben, auf Grund bestimmter Tatsachen nahe liegt.

BGH, Urteil vom 13. November 1959 – 4 StR 468/59 – LG Detmold

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 31. August 1959 aufgehoben.

Der Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt.

Die infolge der Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Verfahrenskosten und die dem Angeklagten infolge dieser Revision erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Detmold vom 21. Oktober 1958 wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Das Schwurgericht hat ihn für schuldig befunden, im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen seine Ehefrau vorsätzlich getötet zu haben. Die Frage, ob der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei, hatte das Schwurgericht in seinem Urteil nicht erwogen, obwohl die Staatsanwaltschaft am Schluss der Hauptverhandlung beantragt hatte, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Der Senat hat daher in seinem Urteil vom 24. April 1959 auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt an die Strafkammer des Landgerichts in Detmold zurückverwiesen. Diese hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen ihr Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.

In den Darlegungen der Strafkammer heißt es:

Der Angeklagte leide an der Pickschen Gehirnatrophie. Diese entwickle sich bei ihm nach dem überzeugenden Gutachten des als Sachverständigen gehörten Landesmedizinalrats Dr. [REDACTED] sehr langsam. Der Angeklagte, der bei Begehung des Mordes vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, sei inzwischen völlig unzurechnungsfähig geworden und werde es bleiben. Befände er sich jetzt auf freiem Fuße, so sei damit zu rechnen, dass er gleichartige mit Strafe bedrohte Handlungen wie die abgeurteilte Tat begehen würde. In das Endstadium der Krankheit, die zum Verlust aller Gefühle und des logischen Denkens führe, sei er noch nicht gelangt. Maßgebend für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit eines Täters, der sich im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit strafbar gemacht habe, sei der Tag der Entlassung nach verbüßter Strafe. Wann der zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte Angeklagte aus der Strafhaft entlassen werde, sei völlig unbestimmt. Geschehe dies, weil der Angeklagte infolge Fortschreitens der Gehirnatrophie haftunfähig werde, so sei nicht zu befürchten, dass er mit Strafe bedrohte Handlungen begehen würde; denn dann würde die fortgeschrittene Krankheit nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die für die Begehung strafbarer Handlungen „notwendige Initiative und Antriebskraft weitgehend zerstört haben“. Würde der Angeklagte aber aus anderen Gründen haftunfähig, etwa infolge anderer Erkrankungen, oder würde er etwa infolge eines Gnadenerweises oder infolge einer Amnestie aus dem Zuchthaus entlassen, so könnte das unter Umständen zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem er noch die Antriebskraft zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen besitze. Diese Möglichkeiten lägen im Rahmen der Wahrscheinlichkeit. Nach Sinn und Zweck von § 42b StGB müsse der Gefahr, die der Angeklagte dann für die öffentliche Sicherheit darstelle, schon jetzt durch die Anordnung begegnet werden, dass der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei.

Diesen Darlegungen kann der Senat nur zum Teil folgen.

Ist ein Angeklagter bei Begehung der Tat zurechnungsunfähig, so ist dessen Gemeingefährlichkeit nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zu beurteilen. Die Öffentlichkeit ist gegen den Täter sofort zu sichern. Insoweit ist auf die Gegenwart abzustellen (so schon RGSt 73, 303, 305). Bei vermindert Schuldfähigen dagegen ist in Betracht zu ziehen, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt grundsätzlich erst nach der Strafverbüßung eintritt (§ 455b StPO) und deshalb die Wiederholungsgefahr für den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (vgl. RG DR 1945, 193 Nr. 4). Der Ausgangspunkt des Landgerichts ist mithin richtig.

Das Landgericht erwägt im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen auch rechtsirrtumsfrei, dass der Angeklagte bei einer Haftentlassung im Endstadium der Pickschen Gehirnatrophie nicht gemeingefährlich wäre und für diesen Fall die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht erfordere. Damit entfällt der Grund, der den Senat veranlasst hatte, die Sache zur Nachholung einer Entscheidung über die Unterbringung zurückzuverweisen. Durchgreifenden Bedenken unterliegt, dass das Landgericht dennoch die Anordnung nach § 42b StGB getroffen hat, weil der Angeklagte auch aus anderen Gründen aus der Strafhaft vorzeitig entlassen werden könne, die, wie das Landgericht meint, im Rahmen der Wahrscheinlichkeit lägen. Treten diese vom Landgericht erörterten anderweitigen Anlässe für eine frühere Entlassung nicht ein, wird vielmehr der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen, weil er infolge weiterer Entwicklung der Pickschen Gehirnatrophie in deren Endstadium gelangt und aus diesem Grunde haftunfähig geworden ist, so würde er, obwohl infolge mangelnder Antriebskraft nicht mehr gemeingefährlich, gleichwohl in eine Heil- oder Pflegeanstalt aufzunehmen sein, wenn die vom Landgericht im angefochtenen Urteil getroffene Anordnung aufrechterhalten bliebe. Die Revision bemerkt zutreffend, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist und dass infolgedessen das angefochtene Urteil so nicht erlassen werden durfte. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt lässt sich auch mit den weiteren von der Strafkammer vertretenen Gründen nicht rechtfertigen. Nach § 42b StGB darf das Gericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit diese erfordert. Das aber ist bei einem zu lebenslangem Zuchthaus Verurteilten nur dann der Fall, wenn der Eintritt von Ereignissen, die eine vorzeitige Beendigung der Strafhaft in einem handlungsfähigen Zustand zur Folge haben, auf Grund bestimmter Tatsachen nahe liegt. Gedachte Entwicklungsmöglichkeiten, für die greifbare Anhaltspunkte fehlen, reichen dagegen nicht aus. Um solche handelt es sich aber, wenn das Landgericht möglicherweise eintretende „andere Erkrankungen“ des Angeklagten, die dazu nur bei Begründung dauernder Haftunfähigkeit des Angeklagten zu seiner Entlassung aus der Strafhaft führen könnten, einen etwaigen Gnadenerweis oder gar eine – schwere Straftaten üblicherweise nicht erfassende – künftige Straffreiheitsgesetzgebung zur Begründung der Anordnung nach § 42b StGB heranzieht. Sollte der Angeklagte wider Erwarten aus solchen oder ähnlichen Gründen in einem Zeitpunkt aus der Strafhaft entlassen werden, in dem er gemeingefährlich ist, so wird dann außerhalb eines Strafverfahrens darüber zu entscheiden sein, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.

Der Senat kann das angefochtene Urteil aufheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbst ablehnen.

Bei der Kostenentscheidung musste berücksichtigt werden, dass die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, so dass die infolge der Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Verfahrenskosten der Landeskasse aufzuerlegen sind. Es erschien angemessen, auch die infolge dieser Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

KrummeSauerLang-Hinrichsen
RotbergFlitner

Zitiert von (1)