Revision gegen Verurteilung wegen Fahrerflucht und Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 273/51
- Datum
- 14.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Fahrerflucht (§139a StGB) setzt nicht voraus, dass die Flucht tatsächlich eine einwandfreie oder endgültige Aufklärung des Unfalls verhindert hat.
Wenn die Flucht aufgrund der Umstände die Aufklärung maßgeblich erschwert oder verhindert hat (z. B. mit Todesfolge), kann diese besondere Folge strafschärfend in die Strafzumessung einfließen.
Beihilfe liegt vor, wenn ein Beteiligter den Haupttäter in Kenntnis der Tatumstände billigt und dessen Tat durch Förderung oder praktische Mitwirkung (z. B. Mitfahren, Fortbewegen bzw. Schieben des Fahrzeugs) unterstützt.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen zusätzlich verwirklichter Verkehrsverstöße (z. B. Fahren ohne Licht) ist zulässig; die zusätzliche Tat kann bei der Bemessung der Einheitstrafe strafschärfend berücksichtigt werden.
Äußerliches Verhalten der Angeklagten, insbesondere fehlendes Schuldbewusstsein oder mangelnde Einsicht auch in der Hauptverhandlung, kann strafzumessend nachteilig berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. Januar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Sache gegen Wilhelm ████████, 1. geboren am ███ in ████████████████, 2. ██████, geboren am ███ in ████████████████, wegen fahrlässiger Tötung
Urteil des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Roth als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. Januar 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████████ ist wegen Fahrerflucht (§ 139a StGB) in Tateinheit mit Übertretung des § 24 StVO (Fahren ohne Licht), der Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zur Fahrerflucht verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Beanstandung der Verurteilung wegen Beschränkung der Fahrerflucht, weil bei Tateinheit auch die unwirksame Fahrerflucht nur einheitlich beurteilt werden könne, hat keinen Erfolg.
Die Rechtsmittel haben auch insoweit keinen Erfolg.
Als der Angeklagte ████████ in der Nacht vom 2. auf den 3. September 1950 mit einem von ihm ███████████ Motorrad, auf dessen Soziussitz der Angeklagte ██████ saß, die C-Straße in Richtung ██ befuhr, bog ein auf der linken Straßenseite gehender, angetrunkener Fußgänger nach rechts herüber und lief gegen das Vorderrad; er stürzte und blieb mit schweren Verletzungen auf der Straße liegen. Die Angeklagten stürzten ebenfalls, wobei das Motorrad beschädigt, insbesondere die Laterne zertreten wurde. Nachdem sie aufgestanden waren und das Motorrad aufgerichtet hatten, setzten sie ihre Fahrt ohne Beleuchtung fort, ohne sich um den Verletzten zu kümmern, obwohl sie schon beim Anfahren von inzwischen herbeigekommenen Passanten ███████ angerufen wurden. Innerhalb der Stadt ██, die sie durchquerten, schoben beide Angeklagten gemeinsam das Motorrad. Das Rad ließ der Angeklagte ████████ am Montagmorgen reparieren.
Nach der Überzeugung der Strafkammer ist den Angeklagten ebenso, wie sie selbst, auch der Fußgänger klar geworden, dass dieser schwer verletzt war. Sie rechneten damit, dass dem Fußgänger ebenfalls etwas passiert sei, zumal sie das Rufen der Passanten gehört und verstanden hatten. Es war ihnen ferner bewusst, dass ihr Verhalten als Ursache des Unfalls mitgewirkt hatte, wenn sie sich auch vielleicht frei von Schuld fühlten. Sie verließen den Platz eilig in der Absicht, sich aus dem Staube zu machen, um sich der Feststellung ihrer Person und der Art ihrer Beteiligung an dem Unfall zu entziehen.
Die Feststellung etwa auch bei ihnen vorliegender Alkoholeinwirkung und die Besichtigung der Angeklagten durch ihr Fortfahren mit dem Motorrad haben die Strafkammer veranlasst. Der Angeklagte ██████ hat die Flucht in Kenntnis aller Tatumstände gebilligt und den Willen des Angeklagten ████████, sein Mitmachen und seine geistige Unterstützung gestärkt; er hat unterwegs, vor Beendigung der Flucht, das Motorrad mitgeschoben.
Diese Feststellungen ergeben einwandfrei, dass der Tatbestand des § 139a StGB nach der äußeren und inneren Tatumstände vom Angeklagten ████████ als Täter und vom Angeklagten ██████ als Gehilfe erfüllt worden ist. Die Ausführungen der Strafkammer entziehen sich insoweit zulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters zum inneren Tatbestand, die einen Rechtsfehler, insbesondere die Erachtlassung eines allgemeinen Erfahrungssatzes oder Widersprüche in sich, nirgends erkennen lässt. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen Übertretung des § 24 StVO, weil er bei Dunkelheit ohne Beleuchtung gefahren ist, ist ebenfalls bedenkenfrei.
Es ist ferner in keiner Weise ersichtlich, dass die Strafzumessungserwägungen zum Nachteil der Angeklagten durch Rechtsirrtum beeinflusst waren. Die gegen sie vorgebrachten Revisionen greifen nicht durch.
Es ist kein Tatbestandsmerkmal des § 139a StGB, dass die Fahrerflucht tatsächlich eine einwandfreie Aufklärung des Unfalls verhindert hat. Ist das aber nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Gerichts der Fall, so kann diese besondere Folge der Straftat strafschärfend berücksichtigt werden. Deshalb, weil der Motorradfahrer des Angeklagten zu dem mit dem Fußgänger zusammenstoßenden Fußgänger in den Folgen des Anpralls schwerwiegende Folgen hatte – er ist gestorben –, wird die Fahrerflucht, die nach tatrichterlicher Würdigung eine einwandfreie Aufklärung seiner Ursachen unmöglich gemacht hat, besonders schwer. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die durch die Fahrerflucht verursachten Folgen, insbesondere den Tod des Fußgängers, entgegen der Auffassung der Revision als strafschärfend berücksichtigt hat.
Dass die Angeklagten bei der Zumessung der Strafe weiterhin erschwerend berücksichtigt hat, dass sie überführtes Verhalten selbst in der Hauptverhandlung noch kein Verständnis für ihre Schuld gezeigt und durch ihr inneres Verhalten ungünstige Rückschlüsse auf ihre Gefährlichkeit erlaubt haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine höhere Strafe.
Endlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Angeklagten ohne Licht davonfuhren und dadurch, wie die Strafkammer unanfechtbar festgestellt hat, auch noch andere Passanten rücksichtslos in Gefahr brachten. Dass der Angeklagte ██████ dieserhalb aus § 24 StVO verurteilt worden ist, entgegen der Auffassung der Revision, schließt eine strafschärfende Berücksichtigung in keiner Weise aus, vielmehr die zusätzliche tateinheitliche Verwirklichung einer weiteren Straftat nur durch höhere Bemessung der Einheitsstrafe mitgestraft.
Im Übrigen lassen die Rücksichtslosigkeit des Fahrens ohne Licht und die Schlüsse auf den Charakter der Angeklagten und somit auf das Maß der Schuld ebenfalls eine höhere Strafe gerechtfertigt erscheinen.
Daher waren die Revisionen der Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Krumme | Dr. Augustin | Dr. Roth | |||
| Groß | Jagusch |