BGH: Fahren ohne Fahrerlaubnis kann Hangtat für § 20a StGB sein; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/62
- Datum
- 16.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vergehen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG) kann eine Hangtat i.S.d. § 20a Abs. 2 StGB sein und die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtfertigen.
„Gewalt“ i.S.d. § 113 StGB liegt auch bei mittelbarer physischer Zwangswirkung (vis compulsiva) vor, wenn ein Amtsträger durch das unmittelbare Einwirken eines Kraftfahrzeugs zu einem ungewollten Ausweichen und zum Abbruch der Amtshandlung genötigt wird.
Ein Verstoß gegen § 61 StPO kann nicht allein aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift über Gründe der Vereidigung hergeleitet werden; er setzt Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Vereidigungsentscheidung rechtsirrtumsbeeinflusst war oder die Prüfung der Nichtvereidigung unterblieb.
Die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB hängt nicht davon ab, dass mehrere der abgeurteilten Vorsatztaten (oder Vortaten) mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet wurden oder ohne Strafschärfung zu ahnden wären.
Bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ist bei der Strafschärfung nach § 20a StGB besonders zu prüfen, inwieweit Strafschärfung noch schuldangemessen ist; Abschreckungsüberlegungen dürfen dabei nicht zum tragenden Grund der Strafschärfung werden, insbesondere neben angeordneter freiheitsentziehender Maßregel.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stuttgart, 7. September 1961
Leitsatz
Auch das nur mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Jahren bedrohte Vergehen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG) kann die Bestrafung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a Abs. 2 StGB rechtfertigen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 7. September 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Stuttgart zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den des versuchten Mordes an einem Polizeibeamten beschuldigten, erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen (fortgesetzter) vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Widerstand gegen die Staatsgewalt und Führen eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fahrerlaubnis (§§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 113 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG, 73 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
I.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, der zuletzt einen Handel mit chemisch-technischen Erzeugnissen (Auto-Pflegemittel u. dgl.) und mit gebrauchten Kraftfahrzeugen in Stuttgart betrieb, seit 1955 insgesamt zehnmal wegen zum Teil schwerer Verkehrsverstöße vorbestraft; in drei Fällen brachte er in alkoholbedingter Fahrunsicherheit andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachwerte in Gefahr; einmal beging er nach einem Auffahrunfall Fahrerflucht.
Am 19. März 1960 kurz nach 23 Uhr steuerte der Angeklagte nach dem Genuss von Alkohol (1,3 ‰ BAK) und trotz entzogener Fahrerlaubnis seinen Buick-Personenkraftwagen amerikanischer Herkunft von Hünchingen-Kallenberg nach Stuttgart. Neben ihm saßen zwei junge Männer, die er in einem Gasthaus kennengelernt und zu der Fahrt eingeladen hatte. Der Angeklagte fuhr ständig mit überhöhter Geschwindigkeit und trank auch noch unterwegs aus einer mitgenommenen Flasche Bier. Während der Fahrt durch Stuttgart-Zuffenhausen, also innerhalb des geschlossenen Stadtgebiets, zeigte sein Tachometer bis zu 80 Meilen/h an. Bei der Fahrt durch die abfallende Heilbronner Straße in Richtung Stadtmitte von Stuttgart geriet der Wagen infolge der hohen Geschwindigkeit in einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite. Gegen 23.20 Uhr fiel „die halsbrecherische Fahrweise“ des Angeklagten den Beamten eines Funkstreifenwagens der Polizei auf. Diese nahmen daraufhin die Verfolgung des mit 80 bis 100 km/h fahrenden Angeklagten auf.
Als dieser bemerkte, dass er verfolgt wurde, fasste er trotz der Aufforderung seiner Mitfahrer, zu halten, den Entschluss, sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person zu entziehen, um einer erneuten Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entgehen.
In Ausführung des gefassten Entschlusses raste der Angeklagte nunmehr in tollkühner Fahrt durch die noch mit Fahrzeugen und Fußgängern belebte Innenstadt, wobei er weder die Rotlicht-Haltesignale an den Verkehrsampeln noch das Vorfahrtrecht der Benutzer anderer Straßen beachtete; an mehreren Kreuzungen und Einmündungen wurden Zusammenstöße mit anderen Kraftfahrzeugen nur dadurch vermieden, dass deren Fahrer scharf bremsten. Wiederholt wurde der Wagen des Angeklagten infolge seiner hohen Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn oder auf den Bürgersteig getragen; mehrere Male fuhr der Angeklagte über Halteinseln der Straßenbahn hinweg, so dass sich die darauf stehenden Fußgänger nur durch Sprünge auf die Gleise oder die Fahrbahn retten konnten. Haltezeichen der ihn verfolgenden Polizeibeamten befolgte er nicht. Am Neckartor, wo sich wegen eines Unfalls der Verkehr staute, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit geradewegs auf einen Polizeibeamten zu, der ihm mit leuchtendem Stab Haltezeichen gab; der Beamte konnte sich nur im letzten Augenblick durch einen Sprung auf den Gehsteig in Sicherheit bringen.
Ähnlich erging es den an der Unfallstelle auf der Fahrbahn stehenden zahlreichen Fußgängern. Erst nachdem zwei weitere Funkstreifenwagen sich mit Blaulicht und Martinshorn an der Verfolgung beteiligt und deren Besatzungen nach wiederholten Versuchen, den Angeklagten durch Versperren der Fahrbahn zum Halten zu zwingen, insgesamt 18 Schüsse auf die Reifen des Wagens des Angeklagten abgegeben hatten, gelang es schließlich um 23.55 Uhr, diesen zum Stehen zu bringen und den Angeklagten festzunehmen.
2. Das Schwurgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte den von ihm am Neckartor unmittelbar gefährdeten Polizeibeamten unbedingt oder bedingt töten wollte; es glaubte dem Angeklagten nicht widerlegen zu können, dass er hoffte, der Beamte werde noch rechtzeitig zur Seite springen. Dagegen hielt das Schwurgericht für erwiesen, dass der Angeklagte hinsichtlich der fortgesetzten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtsverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen an unübersichtlichen Stellen und an Straßenkreuzungen und -einmündungen (§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB) mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Von einer Verurteilung nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB sah das Schwurgericht ab, weil es dem Angeklagten nicht nachweisen zu können glaubte, dass er sich seiner Fahrunsicherheit bewusst war; auf den Gesichtspunkt der alkoholbedingten fahrlässigen Herbeiführung gemeinsamer Gefahren, die der Angeklagte in der Begehungsform des § 315c Nr. 1 StGB vorsätzlich verursacht hat, brauchte nach der Ansicht des Schwurgerichts nur insoweit eingegangen zu werden, als dadurch offenbar wurde, wie verantwortungslos sich der Angeklagte auch sonst im Straßenverkehr verhalten hat (S. 17 UA).
Den (fortgesetzten) Widerstand gegen die Staatsgewalt hat das Schwurgericht darin gesehen, dass der Angeklagte wiederholt die ihn verfolgenden Polizeibeamten „durch seine Fahrweise und mittels der seinem Fahrzeug innewohnenden Kraft“ zwang, von einer Amtshandlung, nämlich dem Versuch, ihn anzuhalten, abzulassen (S. 19 UA).
3. Der Angeklagte hat das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet.
II.
Verfahrensrügen
1. Die Revision meint, die Feststellungen des angefochtenen Urteils Seite 19 Mitte und die vom Schwurgericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen „müssen zwangsläufig dazu geführt haben“, dass das Gericht sämtliche als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO betrachtet hat und „demnach überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen ist, dass hier eine Sach-, Rechts- und Verfahrenslage gegeben ist, die dem Gericht die Möglichkeit gibt, von der Vereidigung der betreffenden Zeugen abzusehen“.
Wie die Revision selbst nicht verkennt, muss nach § 64 StPO nur der Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. Im Falle der Vereidigung bedarf es keiner Feststellung darüber, dass das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung aus den im § 61 StPO vorgesehenen Gründen geprüft und abgelehnt hat. Aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift über den Grund der Vereidigung eines Zeugen kann daher nicht gefolgert werden, dass der Tatrichter die gesetzliche Möglichkeit, den Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat (BGH 5 StR 623/52 vom 2. Oktober 1952, insoweit in BGHSt 3, 229 nicht abgedruckt); vielmehr kann ein Verstoß gegen § 61 StPO nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils, gegebenenfalls auch aus der sonstigen Sachlage ergibt, dass die Entscheidung des Tatrichters über die Vereidigung des Zeugen von Rechtsirrtum beeinflusst war, sei es, dass der Tatrichter einen Rechtsbegriff des § 61 StPO falsch ausgelegt oder angewendet, sei es, dass er sich die Frage nach der Möglichkeit der Nichtvereidigung des Zeugen überhaupt nicht vorgelegt hat (u. a. BGHSt 4, 255, 256; 368, 369).
Im vorliegenden Falle ist weder der von der Revision angeführten Urteilsstelle noch dem übrigen Urteilsinhalt zu entnehmen, dass das Schwurgericht die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO übersehen oder verkannt hat. Da demnach ein Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist – wie es die Rechtsprechung erfordert –, ist die Rüge unbegründet.
2. Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe „im Hinblick auf die Strafschärfung des § 20a StGB“ seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es in den Mittelpunkt der nach § 20a StGB gebotenen Gesamtwürdigung die für erwiesen erachtete Tat, nicht die Persönlichkeit des Täters gestellt und es deshalb unterlassen habe, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (Herkunft, Erziehung, Familie, berufliche und wirtschaftliche Stellung) unabhängig von dessen eigenen Angaben zu ermitteln.
Diese Rüge ist zugleich sachlichrechtlicher Natur, weil sie eng mit der Frage zusammenhängt, ob der Angeklagte zu Recht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Sie wird daher im Rahmen der folgenden Darlegungen zur Sachrüge mit erörtert.
III.
Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen. Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
a) Entgegen der Meinung der Revision lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, auf welchem Wege das Schwurgericht zu der Feststellung gelangt ist, während der Fahrt durch Stuttgart-Zuffenhausen habe der Tachometer im Wagen des Angeklagten bis zu 80 Meilen/h angezeigt (S. 7 UA). Abgesehen davon kam es weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch auf die Feststellung der genauen Geschwindigkeit des Angeklagten in diesem Geschehensabschnitt an, so dass insoweit auch ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht zu verneinen ist.
b) Das Schwurgericht brauchte auch nicht anzugeben, wie es zu den von der Revision angegriffenen Feststellungen zur inneren Tatseite gelangt ist. Als Erkenntnisquelle hierfür kamen nicht nur die eigenen Erklärungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, sondern auch die gesamten äußeren Umstände des Falles in Betracht, insbesondere das Verhalten des Angeklagten während der Fahrt, wie es dessen Mitfahrer und die ihn verfolgenden Polizeibeamten beobachtet und als Zeugen bekundet hatten. Deshalb geht der Einwand der Revision fehl, die Feststellungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite stünden zur Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sich an die Einzelheiten der Verfolgungsfahrt nicht mehr erinnern zu können, in Widerspruch und könnten daher nicht als „Feststellungen“ hingenommen werden.
c) Gegenüber der Verurteilung aus § 113 StGB wendet die Revision ein, der Angeklagte habe keinen Widerstand mit Gewalt im Sinne der genannten Vorschrift geleistet, weil die Polizeibeamten, da es zu keinem Zusammenstoß gekommen sei, die Einwirkung des Angeklagten nicht als körperliche empfunden hätten.
Hierbei verkennt die Revision, dass „Gewalt“ im Sinne des Strafgesetzbuchs „die unter Anwendung physischer (körperlicher) Kraft erfolgende Einwirkung auf einen anderen“ nicht nur dann ist, wenn sie den Körper des anderen unmittelbar in Mitleidenschaft zieht und dessen Willen ausschaltet (vis absoluta), sondern auch dann, wenn sie den anderen nur mittelbar in der Weise erfasst, dass dieser sich zu einem von ihm nicht gewollten Verhalten gezwungen sieht (vis compulsiva). Die zweite Art der Gewaltanwendung unterscheidet sich von der bloßen „Drohung mit Gewalt“ dadurch, dass bei ihr die körperliche Kraftentfaltung des Täters schon als gegenwärtiges Übel (sinnlich) empfunden wird, während sie bei der Drohung erst für die Zukunft befürchtet wird (u. a. RGSt 64, 113, 115 f). Wer mit seinem Kraftfahrzeug derart auf einen Polizeibeamten losfährt, dass dieser, um nicht verletzt zu werden, zur Seite springen und von der beabsichtigten Amtshandlung ablassen muss, leistet Widerstand durch „Gewalt“ in dem dargelegten Sinn. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH VRS 4, 44; 5, 198, 109 f; 19, 188, 190; KG in VRS 11, 198, 199 f).
2. Im Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.
a) Dem Schwurgericht ist darin beizutreten, dass auch das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StVG eine Hangtat im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB sein und zur Anwendung der dort vorgesehenen Strafschärfung führen kann.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Meinung auf das Urteil BGH LM Nr. 18 zu § 20a StGB, in dem das Fahren ohne Fahrerlaubnis als „mehr formale Zuwiderhandlung gegen § 24 StVG“ bezeichnet wird. Bei der Würdigung dieser Urteilsstelle darf die wesentliche Verschiedenheit des dort abgeurteilten Sachverhalts von dem jetzigen Fall nicht außer Acht gelassen werden. Damals hatte sich der des Betrugs Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden war, eines „möglichst repräsentativen“ Kraftwagens bedient, um bei seinen Opfern „leichter Vertrauen zu erwecken, zahlungsfähig und kreditwürdig zu erscheinen und auf diese Weise leichter betrügen zu können“. Er war vom Landgericht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowohl hinsichtlich der Betrugstaten als auch hinsichtlich des Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt worden. Die Einbeziehung dieses letzten Vergehens in die Strafschärfung nach § 20a StGB hielt der Bundesgerichtshof für rechtsirrig, weil es sich „insoweit nur um die Verwendung des Wagens als Betrugsmittel und nicht speziell um das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG“ handelte; „nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz deren Entziehung“ war „für das verbrecherische Verhalten des Angeklagten symptomatisch, sondern die Verwendung erschwindelter Fahrzeuge im Zusammenhang mit seinen Hangtaten, den Betrügereien“.
Gerade in diesem Punkte unterscheidet sich der vom Schwurgericht hier festgestellte Sachverhalt von dem seinerzeit abgeurteilten Fall: Der Hang des Beschwerdeführers bezieht sich gerade und nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis. Er ist so stark, dass der Angeklagte, ohne sich um die gegen ihn ergangenen Fahrverbote und die wegen deren Übertretung gegen ihn ausgesprochenen Strafen zu kümmern, „fast ohne Unterbrechung weiterhin mit Kraftfahrzeugen fuhr“ und dabei diesmal „Leben, Gesundheit und Vermögenswerte einer großen Zahl von Mitmenschen rücksichtslos aufs Spiel setzte“ (S. 21, 22 UA).
Entgegen der Meinung der Revision setzt das Begriffsmerkmal der Gefährlichkeit (§ 20a StGB) nicht notwendig voraus, dass ein erheblicher Schaden verursacht worden ist; es genügt, dass die strafbaren Handlungen des Hangtäters die Gefahr solcher Schäden mit sich bringen und deshalb den Rechtsfrieden nicht unerheblich stören.
Aus diesem Grunde kann das Führen von Kraftfahrzeugen ohne oder nach entzogener Fahrerlaubnis nicht schlechthin als sog. Bagatelldelikt angesehen werden, das von der Rechtsgemeinschaft mehr als Belästigung denn als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der noch keine Fahrerlaubnis besitzt, noch nicht, und dass derjenige, dem sie entzogen worden ist, nicht mehr imstande ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne seine Mitmenschen an Leib oder Leben oder in ihrem Vermögen zu gefährden. Für § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG folgt das schon aus der Tatsache, dass die Fahrerlaubnis nur entzogen werden darf, wenn sich der Inhaber als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erwiesen hat (§§ 42m Abs. 1 Satz 1 StGB, 4 Abs. 1 StVG; vgl. dazu BGHSt 7, 165, 168 ff). Verstöße gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StVG können besonders dann den Rechtsfrieden erheblich stören, wenn der Täter wie hier vom Schwurgericht bezüglich des Angeklagten festgestellt wurde nicht nur „allgemein ein unzuverlässiger und gefährlicher Fahrer ist“, sondern auch dazu neigt, sich bei Gefahr der Entdeckung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Flucht zu entziehen und dabei andere Verkehrsteilnehmer und die ihn verfolgenden Polizeibeamten schwerster Gefahr für Leib oder Leben auszusetzen (S. 22 UA).
Aus der verhältnismäßig milden Strafdrohung des § 24 StVG kann gegebenenfalls nicht gefolgert werden, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis kein Vergehen von „erheblicher Schwere“ im Sinne der Rechtsprechung zu § 20a StGB sein könne. Diese Strafdrohung wird schon seit langem als unzureichend empfunden. Deshalb sah der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 22. November 1960 eine Erhöhung des Strafrahmens bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Nach der Begründung des Entwurfs (S. 73) hat die bisherige Strafdrohung „häufig nicht genügt, um das Unrecht schwerer und gewohnheitsmäßig begangener Taten zu sühnen, die Allgemeinheit zu schützen und den Täter von weiteren Straftaten solcher Art abzuhalten“.
b) Die Revision irrt auch, wenn sie meint, die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB setze voraus, dass zwei der „drei vorsätzlichen Taten“ ebenso wie die zwei Vortaten nach § 20a Abs. 1 StGB mit mindestens sechs Monaten Gefängnis geahndet wurden, falls sie schon abgeurteilt sind, oder ohne die Strafschärfung zu ahnden wären, falls sie gleichzeitig mit der dritten Tat abgeurteilt werden.
Diese Ansicht ist mit dem Wortlaut des § 20a Abs. 2 StGB unvereinbar, demzufolge das Gericht bei jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe nach Maßgabe des Absatzes 1 schärfen kann, „auch wenn die übrigen in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind“. Vielmehr greift § 20a Abs. 2 StGB dann, wenn der Täter bereits zweimal wegen einer Vorsatztat abgeurteilt ist, nur Platz, wenn die früheren Verurteilungen die Merkmale des Abs. 1 gerade nicht aufweisen (RGSt 68, 330, 331). Das ist seit jeher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt.
c) Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, dass das Schwurgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, zu Unrecht die für erwiesen erachteten Taten, nicht aber die Täterpersönlichkeit in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellt und es deshalb unterlassen habe, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend zu erforschen und zu würdigen. Zwar ist die Beurteilung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers eine Frage der Wertung seiner Persönlichkeit. Diese Wertung ist jedoch in erster Linie auf Grund einer „Gesamtwürdigung der Taten“ vorzunehmen (§ 20a Abs. 1 und 2 StGB). Dass das Schwurgericht dabei nicht auch der Herkunft, den Familien- und Erziehungsverhältnissen sowie den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen des Angeklagten Rechnung getragen habe, lässt sich nach den Gründen des angefochtenen Urteils mit Sicherheit ausschließen.
d) Dagegen ist der Strafausspruch insofern nicht rechtsfehlerfrei begründet, als die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts die bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebotene sorgfältige Prüfung vermissen lassen, wie weit dem Strafschärfungsgedanken des § 20a StGB gefolgt werden darf, ohne gegen den dem § 51 Abs. 2 StGB zu entnehmenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen (vgl. BGH LM Nr. 14a zu § 20a StGB).
Das Schwurgericht hat die nahe der oberen Grenze des § 20a StGB liegende Strafe von vier Jahren Zuchthaus im Wesentlichen mit dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und der Notwendigkeit der Abschreckung des Angeklagten von neuem strafbarem Tun begründet. Um „die beim Angeklagten vorhandene Grundhaltung der Angst zu fördern, damit sie der Willensschwäche entgegenwirkt“, glaubte es, von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB „nur in beschränktem Umfang“ Gebrauch machen zu können (S. 24 UA). Diese Ausführungen lassen dem Zweifel Raum, ob das Schwurgericht bedacht hat, dass die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entscheidend auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Angeklagte nicht oder doch nicht voll verantwortlich gemacht werden kann. Nach dem vom Schwurgericht übernommenen Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Mende hat sich bei dem Angeklagten „auf der Grundlage eines wahrscheinlich im Kindesalter erworbenen Hirnschadens (mittelgradiger Hirnschwund) durch Jugenderlebnisse verstärkt eine neurotische Fehlhaltung entwickelt, die sich u. a. in mangelnder Steuerungsfähigkeit der Affekte (Willensschwäche), Lockerung der Hemmungsvorstellungen und paranoider Einstellung mit Neigung zu Panikreaktionen äußert“ (S. 23 UA). Diese „neurotische Fehlhaltung“ kann der Angeklagte offenbar nicht aus eigener Kraft überwinden; das legt nicht nur die festgestellte, dem eigenen Einflussbereich des Angeklagten weitgehend entzogene Entstehungsursache, sondern auch die vom Schwurgericht für die Wahl der Sicherungsmaßregel an sich zutreffend angestellte Erwägung nahe, dass bei der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die „Möglichkeit bestehe, durch psychotherapeutische Behandlung die neurotische Fehlhaltung des Angeklagten abzubauen, während bei der Sicherungsverwahrung die Aussicht auf eine nachhaltige Besserung gering wäre“ (S. 24 UA).
Auch im Rahmen des § 20a StGB darf dem Gedanken der Strafschärfung nur insoweit entsprochen werden, als die in Aussicht genommene Strafe noch schuldangemessen ist. Das gilt besonders dann, wenn der Angeklagte infolge von ihm nicht oder nicht voll zu vertretender Umstände bei Ausführung der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, weil dieser Umstand den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert. Ein (auf die Allgemeinheit oder den Täter abgestelltes) Abschreckungsbedürfnis darf zwar als „Nebenzweck“ mitberücksichtigt, nicht aber zum tragenden Grund der Strafschärfung gemacht werden (vgl. BGHSt 7, 28, 30 ff), zumal dann, wenn gegen den Täter, wie es hier geschehen ist, noch eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel angeordnet wird, die von diesem ebenso drückend empfunden wird wie die Strafe selbst.
Da das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, dass das Schwurgericht diese Grundsätze bei der Strafzumessung bedacht und gebührend berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch einschließlich der an sich rechtsfehlerfreien Sicherungsmaßregeln nach §§ 42b und 42m StGB nicht bestehen bleiben. Auf die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
e) Gemäß § 354 Abs. 3 StPO wird die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe und zur nochmaligen Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt und über eine neue Sperrfrist (§§ 42b und 42m StGB) an die Strafkammer des Landgerichts in Stuttgart zurückverwiesen.
Rotberg Sauer Martin Bortzler Dr. Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 356/67 · 04.10.1967BGH: § 315b StGB bei gezieltem Zufahren im fließenden Verkehr; Schuldspruch auf § 316 berichtigt
- BGH · 1 StR 402/66 · 25.10.1966BGH-Urteil: Revisionen wegen schwerem Diebstahl verworfen – Verfahrensrügen abgewiesen
- BGH · 5 StR 139/63 · 21.05.1963BGH: Konkurrenz von Notzucht und Unzucht; Strafausspruch wegen § 20a StGB aufgehoben
- BGH · 2 StR 757/79 · 06.02.1980Revision: Aufhebung wegen fehlender Entscheidung über Nichtvereidigung erneut vernommener Zeugin