BGH: § 315b StGB bei gezieltem Zufahren im fließenden Verkehr; Schuldspruch auf § 316 berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 356/67
- Datum
- 04.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eingriffe eines Kraftfahrers im fließenden Verkehr unterfallen grundsätzlich § 315c StGB; § 315b StGB erfasst sie nur, wenn das Verhalten nicht lediglich fehlerhafte Verkehrsteilnahme ist, sondern als „Eingriff von außen“ bzw. als absichtliches Einwirken auf den Verkehrsablauf zu qualifizieren ist.
Ein gezieltes Zufahren auf eine auf der Fahrbahn befindliche Person, um sie zum Verlassen der Fahrbahn zu zwingen, kann als „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch im fließenden Verkehr erfüllt sein.
Eine auf der Fahrbahn zur Durchsetzung einer Polizeisperre befindliche Person ist Verkehrsteilnehmer und steht unter dem Schutz der §§ 315 ff. StGB.
Für eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB muss festgestellt sein, dass die konkrete Gefährdung kausal auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beruht; fehlt dieser Zusammenhang, kommt bei Fahruntüchtigkeit eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht.
Die Berichtigung des Schuldspruchs von § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB auf § 316 StGB kann im Revisionsverfahren erfolgen, wenn dadurch lediglich ein erschwerender Umstand entfällt und § 265 StPO nicht verletzt wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 9. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Autohändler Johann ███ ██████, geboren am ██████████████████ in ████, zuletzt wohnhaft in ███, Gemeinde ██████████, derzeit in Untersuchungshaft in den Strafanstalten [REDACTED], Gefängnis ████████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 9. Dezember 1966 wird verworfen. Jedoch treten im Urteilssatz an die Stelle der Worte: „Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs“ die Worte: „einem Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit am Steuer“.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Dezember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Nötigung, einem Vergehen der vorsätzlichen Gefahrdung des Straßenverkehrs und einem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein zu fünf Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.
a) Die Revision trägt vor, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Geschworene ███████████████ während der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Aub geschlafen habe. Dass der Geschworene ██ ██████████ nicht nur die Augen geschlossen, sondern tatsächlich geschlafen hat, ist jedoch nicht – wie es bei einem Verfahrensverstoß erforderlich ist – bewiesen. Den Bekundungen der von der Verteidigung benannten Zeugen ███, ███, ███ und ███ (Band II Bl. 330–335 d. A.), der Geschworene sei „mehrere Male eingenickt“, ███████ „einige Male kurz eingeschlafen“ █████, █████████, █████████ und ████████, „mehrmals eingeschlafen“ ██████████, stehen die Äußerungen der Geschworenen ██████ und █████████, des Vorsitzenden, der beiden richterlichen Beisitzer und des Justizwachtmeisters (Band II Bl. 338–342 d. A.) entgegen.
Der Geschworene █████████ selbst hat mit Entschiedenheit verneint, während der Vernehmung des Dr. Aub geschlafen zu haben, und darauf hingewiesen, dass er die Gewohnheit habe, bei längerem Sitzen und Zuhören seinen Kopf auf die linke Hand zu stützen und dabei für kurze Zeit die Augen zu schließen. Das komme vor allem dann vor, wenn er sich „besonders konzentriere“. Zudem hätten ihn die Ausführungen Dr. Aubs sehr interessiert. Die Erklärung des Geschworenen, die in den wesentlichen Teilen durch die übereinstimmenden Äußerungen der anderen genannten Verfahrensbeteiligten bestätigt wird, ist glaubhaft (vgl. BGH Urt. vom 27. Februar 1962 – 1 StR 448/61 S. 11 ff.). Das Gewicht dieser eingehenderen und bestimmt gefassten Bekundungen ist größer als das der von der Verteidigung beigebrachten kurzen Erklärungen.
b) Die Revision meint, das Schwurgericht habe bei der Vernehmung der Zeugen ███████, █████, ████, ██, ████ und ██████ übersehen, dass sie Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO seien, und darum sein pflichtgemäßes Ermessen bei der Prüfung der Frage ihrer Vereidigung nicht ausgeübt.
Nach § 64 StPO braucht nur der Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift angegeben zu werden. Im Falle der Vereidigung bedarf es keiner Feststellung darüber, dass das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung aus den in § 61 StPO vorgesehenen Gründen geprüft und abgelehnt hat. Aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift über den Grund der Vereidigung eines Zeugen kann daher nicht gefolgert werden, dass der Tatrichter die gesetzlichen Möglichkeiten, den Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat. Vielmehr kann ein Verstoß gegen § 61 StPO nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils, gegebenenfalls auch aus der sonstigen „Sachlage“ ergibt, dass die Entscheidung des Tatrichters über die Vereidigung des Zeugen von Rechtsirrtum beeinflusst war, sei es, dass der Tatrichter einen Rechtsbegriff des § 61 StPO falsch ausgelegt oder angewandt, sei es, dass er sich die Frage nach der Möglichkeit der Nichtvereidigung des Zeugen überhaupt nicht vorgelegt hat (BGH Urt. v. 16. März 1962 – 4 StR 16/62; vgl. ferner BGHSt 4, 255, 256 und 368, 369).
Im vorliegenden Fall ist dem Urteilsinhalt nicht zu entnehmen, dass das Schwurgericht die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO übersehen oder verkannt hat. Der behauptete Verfahrensverstoß ist also nicht bewiesen.
c) Ein Hinweis des Vorsitzenden, der Angeklagte könne auch wegen eines Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt werden, war auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Gerichts für den Angeklagten entbehrlich. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ergab sich schon aus der Anklageschrift vom 19. August 1966 (Bd. II Bl. 166 ff. d. A., insbesondere 168/169). Im Übrigen ist der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision nicht mit Zuchthaus, sondern mit Gefängnis bestraft worden. Auch ist eine Verurteilung wegen einer Tötungsstraftat unterblieben.
d) Die Vernehmung eines „Spezialisten für Zuckerkrankheit“ als weiteren Sachverständigen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Zu der Einwirkung der Zuckerkrankheit des Angeklagten auf
dessen Zurechnungsfähigkeit haben sich die Sachverständigen Professor Dr. Laves (UA 23/24) und Oberregierungsmedizinalrat Dr. Scheicher (UA 36/37) geäußert: Die Sachverständigen haben bei ihrer Begutachtung auch die wesentlichen auf Seite 9 der Revisionsbegründung vom 15. März 1967 erwähnten besonderen Umstände berücksichtigt. Dass sich in der Hauptverhandlung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben hatten, die den Sachverständigen Dr. Scheicher berechtigten, in Abweichung von seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Mai 1966 (Bd. I Bl. 137 ff. d. A.), in dem er die Voraussetzung für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB als vorliegend erachtet hatte, die uneingeschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu bejahen, ist eine unerwiesene Behauptung der Revision, die der Senat nicht berücksichtigen kann. Die Sachkunde der Sachverständigen Professor Dr. Laves und Oberregierungsmedizinalrat Dr. Scheicher brauchte das Schwurgericht nicht anzuzweifeln.
2. Die Sachrüge.
a) Der Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 i. V. m. § 315 c Abs. 3 StGB (begangen durch gezieltes Zufahren auf den auf der Fahrbahn stehenden Polizeiobermeister ███) ist nicht zu beanstanden. Dabei weist der Senat auf folgendes hin:
Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Eingriffe, die von einem Kraftfahrer im fließenden Verkehr vorgenommen werden, grundsätzlich nicht von § 315 b, sondern von § 315 StGB erfasst werden. Wer mit seinem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen, wenn auch noch so schwerwiegend und gefährlich, behindert, ist nach der Neufassung verschiedener Vorschriften des Strafgesetzbuches durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I 921) grundsätzlich nicht nach § 315 b, sondern nach § 315 StGB zu bestrafen.
Für das absichtliche Bereiten eines Hindernisses gilt jedoch auch im fließenden Verkehr nach wie vor eine Ausnahme. Dem § 315 c StGB sind alle Handlungen zugeordnet, die sich in der Verletzung einer für den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen, während § 315 b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrssicherheit von außen abwehren und im fließenden Verkehr begangene Eingriffe nur insoweit erfassen soll, als sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat erst kürzlich in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 1. September 1967 4 StR 340/67 entschieden, dass jemand, der im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, auch nach der neuen Regelung der §§ 315 ff. StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs ein Hindernis im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet. Insoweit hat die zu § 315 a (a. F.) ergangene Entscheidung BGHSt 7, 379 ihre Bedeutung behalten.
Was aber für das Bereiten eines Hindernisses (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gilt, muss auch auf die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) Anwendung finden.
Das Schwurgericht hat hierzu u. a. festgestellt, dass der Angeklagte entschlossen war, „sich seinen Fluchtweg unter Gewaltanwendung freizukämpfen. Er war gewillt, durch seine Fahrweise, durch Einsetzen seines Fahrzeugs als Gewaltmittel jeden, der ihm in den Weg treten würde, zum Wegspringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu veranlassen“ (UA 13). Als er sich dem Polizeiobermeister ██ ██████████ näherte, erkannte er, „dass sich ihm ein Mensch in den Weg gestellt hatte. Er war entschlossen, ihn zu vertreiben, um einer sonst möglichen Festnahme zu entgehen. Er steuerte direkt auf das ‚Hindernis‘ zu. Seiner Absicht entsprechend sprang ███████ zur Seite und gab den Weg frei“ (UA 19/20). Das Verhalten des Angeklagten erschöpfte sich sonach nicht in einer nur fehlerhaften Verkehrsteilnahme, sondern hatte darüber hinaus und in erster Linie den Zweck, auf einen anderen █████ einzuwirken, um ihn zum Verlassen der Fahrbahn zu zwingen.
Den in § 315 b Abs. 1 StGB behandelten Tatbeständen ist gemeinsam, dass durch das Verhalten des Täters die „Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt ist“, d. h., dass dieser Verkehr in seinem ungestörten, geregelten Ablauf gefährdet wird. Das ist der Fall, wenn infolge der Einwirkung andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am Verkehr teilnehmen können (Schönke/Schröder, 13. Aufl., 1967, Rn. 4 zu § 315 b StGB). Der Polizeiobermeister ███ war Verkehrsteilnehmer. Er befand sich zwar nur zu dem Zweck auf der Fahrbahn, um dem Angeklagten berechtigterweise die Durchfahrt zu sperren und ihn anzuhalten; dieses von dem üblichen Verkehrsverhalten eines Fußgängers abweichende Verhalten ändert aber nichts daran, dass er auch insoweit als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr anzusehen und ihm der Schutz des § 315 b StGB zu gewähren ist. Der gezielte Angriff auf ihn, um ihn von der Fahrbahn zu vertreiben, stellt „einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ i. S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
Dass das Schwurgericht die Tatbestände der §§ 315 b und 315 c StGB nur im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Polizeiobermeister ██ ████ geprüft hat und nicht auch im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Angeklagten auf seinem 14 km langen Fluchtweg, beschwert ihn nicht.
b) Das Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt. Insoweit lässt sich den Feststellungen des Urteils jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährdung ███████ die Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten gewesen ist.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts beruht die Gefährdung ███████ darauf, dass der Angeklagte gezielt auf ihn zufuhr, um sich den Fluchtweg freizukämpfen (UA 39). Dass es dem Angeklagten bei seiner Flucht in erster Linie darum ging, die Feststellung seines Trunkenheitsgrades zu vereiteln (UA 13), reicht nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fahren in fahruntüchtigem Zustand und der Gefährdung ███████ durch gezieltes Auf-Ihn-Zufahren zu bejahen. Der Angeklagte hat also nicht den Tatbestand eines vorsätzlichen Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, sondern den eines vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB erfüllt.
Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass an die Stelle der Verurteilung aus § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a eine solche aus § 316 StGB tritt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil durch die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nur ein erschwerender Umstand fortfällt.
c) Im Übrigen lässt das Urteil des Schwurgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Das gilt auch für die Strafzumessung.
Die irrtümliche Annahme eines tateinheitlich vorliegenden Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB statt eines solchen nach § 316 StGB ist auf die Strafzumessung ersichtlich ohne Einfluss geblieben. Das Schwurgericht hat zwar straferschwerend berücksichtigt, „dass der Angeklagte durch seine schwere Tat nicht nur gegen ein, sondern gegen vier Gesetze jeweils in einer ‚besonders krassen Weise‘ verstoßen hat“. Diese Erwägung trifft aber in gleicher Weise für das Vergehen der Trunkenheit am Steuer zu wie für die vom Schwurgericht angenommene Gefährdung des Straßenverkehrs. Dass sich das Vorliegen gerade der besonderen Tatbestandsmerkmale des § 315 Abs. 1 Nr. 1 a StGB straferschwerend ausgewirkt hat, ist den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen und kann nach den gesamten Umständen des Falles ausgeschlossen werden.
Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei seiner Festnahme verletzt worden sei und „hierdurch bereits einen nicht unerheblichen Denkzettel erlitten“ habe. Die Revision ist der Meinung, das Schwurgericht habe durch den Gebrauch des Wortes „Denkzettel“ zum Ausdruck gebracht, dass es „offenbar an dem Vorgehen der Polizeibeamten nichts auszusetzen hat und dieses als einen offenbar nicht unverdienten ‚Denkzettel‘ betrachtet“. Das beleidige das Rechtsgefühl des Angeklagten.
Da das Schwurgericht den „Denkzettel“ strafmildernd berücksichtigt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Im Übrigen ergibt das Urteil eindeutig, dass das Schwurgericht das Verhalten der Polizeibeamten nicht gebilligt hat. Die Beanstandungen der Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.
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