Treffer
BGH Urteil

BGH: §315b StGB – Durchbruch über Bürgersteig mit bedingtem Vorsatz verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 102/69
Datum
02.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr auf dem Bürgersteig, um sich einer Verfolgung zu entziehen; ein Fußgänger wurde gestreift. Das LG verurteilte u. a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b Abs.1 Nr.3, Abs.3 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Gehwege gehören zum geschützten Straßenverkehr, die Tat stellt einen „ähnlichen“ Eingriff dar und bedingter Vorsatz lag vor; Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 315b Abs.1 Nr.3 StGB erfasst auch sonstige gewichtige Einwirkungen in den Straßenverkehr, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Begehungsformen ähnlich und ebenso gefährlich sind.

2

Zum geschützten Bereich des ‚Straßenverkehrs‘ im Sinne des § 315b Abs.1 Nr.3 StGB gehören auch Fußgänger auf für sie angelegten Gehwegen.

3

Für die Verwirklichung von § 315b Abs.3 StGB genügt bedingter Vorsatz; wer die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Verkehrsteilnehmern billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich.

4

Voraussetzung einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs.1 StPO kann auch dann vorliegen, wenn zwar das Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt ist, die Identität des Fahrers aber nicht unmittelbar sicher festgestellt werden kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Hamburg, 4. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Helmut von ███ aus G(__)-██, geboren am ███ 1933 in ██, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,

██ Rechtsanwalt als ████████████,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hamburg vom 4. November 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte sich vom Fahrersitz seines Kraftwagens aus in schamverletzender Weise einer Frau, die er nach einem Weg fragte, gezeigt. Nachdem er weitergefahren war, berichtete die Frau von diesem Vorfall ihrem in der Nähe parkenden Schwager. Dieser nahm sogleich zusammen mit der Frau die Verfolgung des Angeklagten auf. In einer Sackgasse versperrte er ihm mit seinem Wagen die Rückfahrt und unterrichtete eine Gruppe von Fußgängern, die dort auf dem Gehsteig zusammenstanden, über den Sachverhalt. Der Angeklagte erkannte, dass ihm wegen des die Straße versperrenden Wagens nur der Bürgersteig als Ausweg verblieb, wobei ihm aber bewusst war, dass er bei einem Durchbruchsversuch die dort stehenden Fußgänger in Leibes- oder Lebensgefahr bringen würde. Als er gleichwohl mit Vollgas startete und über den Bürgersteig fuhr, konnten alle Fußgänger im letzten Augenblick noch zur Seite springen; einer wurde von dem Wagen des Angeklagten dabei gestreift. Danach benutzte der Fliehende wieder ordnungsgemäß die Straße.

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. (Das von den Richtern unterschriebene Urteil sowie die Urteilsabschriften verweisen irrtümlich auf „Abs. 2“ statt Abs. 3. Laut Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht jedoch richtig wegen Verstoßes gegen „§ 315b Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 StGB“ verurteilt.) Der Führerschein wurde eingezogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die sich nach erfolgter Beschränkung in der Hauptverhandlung nur noch gegen die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung richtet, rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge einer Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO ist unbegründet. Auch wenn es sich bei dem Zeugen um einen Verletzten handelt, darf ihn der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen vereidigen. Zur Angabe der hierfür maßgebenden Beweggründe ist er nicht verpflichtet. Die Vorschrift des § 64 StPO regelt nur den Fall des Unterbleibens der Vereidigung. Aus dem Schweigen des die Vereidigung anordnenden Beschlusses über den Grund der Vereidigung kann daher im vorliegenden Fall nicht gefolgert werden, dass der Tatrichter die gesetzliche Möglichkeit, die Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat (4 StR 356/67 vom 4.10.1967). Dafür fehlt es im Übrigen hier umso mehr an einem Anhalt, als gerade der Verteidiger die Vereidigung beantragt hatte. Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.

2. Die Feststellung, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei „bei Begehung der Tat“ (14.9.1966) weder nach § 51 Abs. 1 ausgeschlossen noch nach § 51 Abs. 2 erheblich vermindert gewesen, verstößt nicht gegen das Verfahrensrecht. Da bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat abzustellen war, war das Untersuchungsergebnis vom 18.8.1967 maßgeblicher als eine von der Revision vermisste spätere Untersuchung vor oder während der Hauptverhandlung. Dafür, dass eine erneute Untersuchung des Angeklagten möglicherweise den Untersuchungsbefund vom 18.8.1967 hätte berichtigen können, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich, noch von der Revision dargetan. Entgegen ihrer Ansicht geben die Urteilsausführungen zu § 51 StGB auch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wieder. Sie lassen ferner ausreichend erkennen, dass sich das Schwurgericht auf Grund eigener Prüfung von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt hat. Allgemein verständliche Begriffe wie „geistige Störung“ und „freie Willensbestimmung“ brauchte das Gericht im Einzelnen nicht zu erläutern.

3. Die Rüge einer angeblichen Verletzung des § 261 StPO stellt in Wahrheit einen sachlich-rechtlichen Angriff dar, der dahin geht, dass die getroffenen Feststellungen zu einer Verurteilung aus § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB nicht ausreichten. Auf diese Rüge wird daher unten eingegangen werden.

II. Die Sachrüge

1. Entgegen der Ansicht der Revision liegen die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO vor. Die Persönlichkeit des Angeklagten konnte nicht sofort festgestellt werden. Durch die Feststellung des polizeilichen Kennzeichens des vom Angeklagten benutzten Kraftwagens hatte zwar der Halter des Fahrzeugs, nicht aber die Person des Fahrers mit Sicherheit ermittelt werden können. Dass es damit schon am äußeren Tatbestand einer Notwehrlage fehlte, hat der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen selbst erkannt. Das Urteil lässt ferner keinen Zweifel daran, dass er auch gewusst hat, von wem und warum er verfolgt wurde und dass ihn die Verfolger jedenfalls bis zum Eintreffen der Polizei festhalten wollten.

2. Die Anwendung des § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB ist frei von Rechtsirrtum:

a) An der Rechtsprechung, dass das hier festgestellte Verhalten des Angeklagten „einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt (BGHSt 22, 67), hält der Senat fest. Die Ausführungen von Isenbeck in NJW 1969, 174, der insbesondere auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben. Die hinreichende Bestimmtheit des in § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten Tatbestandes ergibt sich daraus, dass ein „Eingriff“ in den Straßenverkehr, also eine – gewichtige – Einwirkung von außen oder eine nicht mehr als bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten zu wertende grobe Einwirkung eines Verkehrsteilnehmers gegeben sein muss. Diese Umschreibung nimmt zugleich Rücksicht auf das Erfordernis der „Ähnlichkeit“, insofern sie an den Begehungsformen der Nr. 1 und 2 als maßstabsetzenden Beispielen ausgerichtet ist. Die Ähnlichkeit wird zudem durch das zusätzliche gesetzliche Erfordernis „ebensolcher Gefahrlichkeit“ des Eingriffs in einer für die richterliche Rechtsanwendung ausreichend klaren Weise abgegrenzt. Die Vorschrift füllt Lücken, indem sie eine angemessene Ahndung häufiger, in der letzten Zeit ständig zunehmender, schwerer Gefahrdungen des Straßenverkehrs ermöglicht, deren Unrechtsgehalt durch eine Verurteilung nur unter dem Gesichtspunkt des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) oder dem einer versuchten Tötungsstraftat hier infolge des nicht seltenen Mangels eines entsprechenden Vorsatzes nicht hinreichend oder nicht zutreffend erfasst werden könnte.

b) Als „Straßenverkehr“ im Sinne der hiernach anwendbaren Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch der Verkehr von Fußgängern auf Gehwegen geschützt, die neben der Fahrbahn ausschließlich für die Benutzung von Fußgängern angelegt sind.

c) Der Beweisannahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe dort die Gefahrdung zumindest des Zeugen Bernd ████████ an Leib oder Leben billigend in Kauf genommen, stehen die von der Revision angeführten Urteilsstellen nicht entgegen. Dass der Angeklagte ein Ausweichen nach links nicht für schlechthin unmöglich hielt und dass er hoffte, die Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen gegebenenfalls, d. h. wenn der Zeuge die Fahrbahn nicht rechtzeitig freimachen würde, im letzten Augenblick noch durch Bremsen abwenden zu können (UA S. 18), schließt nicht aus, dass er im Sinne des bedingten Vorsatzes damit rechnete, am Rande des Bürgersteigs das Zufahren auf die auf der Mitte bzw. des Bürgersteigs stehenden Personen mit Vollgas oder nahezu mit Vollgas (UA S. 14) lasse ohne den Eintritt einer plötzlichen Wendung einen Unfall als naheliegende Möglichkeit erscheinen. Mit der Bemerkung, der Angeklagte habe möglicherweise die Beherrschbarkeit der Situation durch ihn falsch eingeschätzt (UA S. 17), ist, wie sich aus UA S. 11 ergibt, gemeint, der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, er könne die Lage noch so beherrschen, dass niemand zu Tode komme. Sie besagt also nicht, der Angeklagte habe angenommen, infolge seiner Fähigkeiten als Kraftfahrer könne eine Gefahrenlage für die auf dem Bürgersteig stehenden Fußgänger von vornherein gar nicht eintreten.

d) Die Ausführungen der Revision zu § 315b Abs. 3 StGB beruhen auf einem offensichtlichen Missverständnis der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verdeckungsabsicht in § 211 StGB. Davon, dass der Angeklagte die Gefährdung des Bernd ██████████ ähnlich wie der Täter in dem in BGHSt 7, 287 entschiedenen Fall den Tod des schon zuvor von ihm überfahrenen und schwer verletzten Fußgängers lediglich als unvermeidbare Folge seines Verhaltens in Kauf genommen hatte, ohne noch in irgendeiner Weise auf den Eintritt des Gefährdungserfolgs handelnd hinzuwirken, kann keine Rede sein. Der Angeklagte hat vielmehr den Gefährdungserfolg gerade durch seinen Durchbruchsversuch herbeigeführt. Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 15, 291 gelten auch dann, wenn sich die Handlung nicht gegen einen Polizeibeamten richtet, sondern gegen eine Person, die gemäß § 127 StPO berechtigt ist, den Flüchtigen vorläufig festzunehmen.

3. Da auch die Strafzumessungsgründe einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

Rotberg Bundesrichter Meyer Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben

RotbergSpiegel
Hürxthal

Zitiert (1)

Zitiert von (2)