Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben wegen Widersprüchen bei Vorsatzfeststellung (§315b, §316 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 108/69
Datum
23.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b), Trunkenheit im Verkehr (§316), Fahrens ohne Fahrerlaubnis und weiterer Verstöße zu Jugendstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/Bewusstsein der Fahruntüchtigkeit) widersprüchlich sind. Bei der neuen Verhandlung sind die Umwandlung des §23 StVG in eine Ordnungswidrigkeit und die strafzumessungsrechtliche Bewertung mehrerer Gesetzesverstöße zu berücksichtigen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Vorstellung hatte, die Umstände ließen nach Lebenserfahrung die Verletzung oder Tötung des Gefährdeten als naheliegende Möglichkeit erscheinen; bloßes Vertrauen auf eine rechtzeitige Schutzmaßnahme genügt nicht.

2

Die Annahme des Vorsatzes ist unvereinbar mit gleichzeitiger Feststellung, der Täter habe überhaupt nicht an die Möglichkeit einer Verletzung oder Tötung gedacht.

3

Die vorsätzliche Verwirklichung des § 316 StGB erfordert, dass der Täter wusste, er sei zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage; widersprüchliche Feststellungen zur Selbsteinschätzung der Fahrtüchtigkeit sind zu klären.

4

Bei Gesetzesänderungen, die einen Straftatbestand in eine Ordnungswidrigkeit umwandeln, ist dies bei der Neuverhandlung zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist § 17 Abs. 1 OWiG anzuwenden.

5

Bei der Strafzumessung verletzt der Tatrichter sein Ermessen nicht, wenn er straferschwerend berücksichtigt, dass durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ███ ███ den Arbeiter Kurt, geboren ████████████████ 1948 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Jugendkammer – Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Ziff. 3, Abs. III StGB) in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 2, 24 StVG), Vergehen nach § 23 StVG und Vergehen nach §§ 1, 6 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Begründung des Schuldspruchs enthält zwei Widersprüche:

a) Bei der Feststellung der inneren Tatseite geht die Kammer auf UA S. 11 davon aus, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass er durch seine Fahrweise den Polizeibeamten in höchste Gefahr brachte, er habe aber damit gerechnet, dieser werde die Fahrbahn noch rechtzeitig freigeben. Bei der rechtlichen Einordnung dieses Verhaltens auf UA S. 17 hält das Gericht dem Angeklagten jedoch zugute, dass er infolge seiner alkoholischen Beeinflussung in der Kürze der Zeit an die Möglichkeit einer Verletzung oder Tötung des Polizeibeamten gar nicht gedacht hat, dass er also diese Möglichkeit nicht nur nicht gewollt, sondern überhaupt nicht in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen hat. Beides ist miteinander nicht zu vereinen. Zwar braucht sich der Gefährdungsvorsatz i. S. des § 315b Abs. 1 StGB nicht auf den Eintritt eines Schadens zu erstrecken, also die Verletzung oder Tötung des Gefährdeten nicht einzubeziehen. Der Gefährdungsvorsatz kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn der Täter darauf vertraut, der Gefährdete werde sich durch eine Schutzmaßnahme noch rechtzeitig in Sicherheit bringen können, so dass es zu der an sich möglichen Verletzung nicht kommen werde (BGHSt 22, 67, 74, 75). Der Täter muss aber, um wegen vorsätzlicher Verwirklichung des Tatbestandes des § 315b Abs. 1 StGB bestraft werden zu können, die Vorstellung gehabt haben, die gegebenen Umstände ließen nach der Lebenserfahrung ohne den Eintritt einer plötzlichen Wendung, etwa durch eine Schutzmaßnahme des Bedrohten, dessen Verletzung oder Tötung als eine naheliegende Möglichkeit erscheinen. Diese Vorstellung kann der Angeklagte nicht gehabt haben, wenn er, wie die Strafkammer ihm zugutehält, mit keinem Gedanken an die Möglichkeit einer Verletzung oder Tötung des Polizeibeamten gedacht hat.

b) Auch der von der Revision für die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 316 StGB angeführte Widerspruch lässt sich nicht ohne weiteres ausräumen. Die Kammer geht auf UA S. 16 davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Strafbestimmung vorsätzlich verwirklicht, also gewusst hat, er sei zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage. Andererseits heißt es auf UA S. 9, der Angeklagte habe trotz der erheblichen Alkoholmenge, die er bis dahin zu sich genommen hatte, geglaubt, er könne noch sicher fahren. Zwar bezieht sich die letztgenannte Feststellung auf den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte nach dem Genuss von 18 bis 24 Gläsern Bier und 2 bis 3 Gläschen Kirsch von Dortmund-Süd nach Unna fuhr, wo er noch 1 bis 2 Gläser Bier trank. Hat sich aber der Angeklagte trotz des vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses zu diesem Zeitpunkt für fahrtüchtig gehalten, dann versteht es sich nicht ohne weiteres von selbst, dass er sich bei der Rückfahrt etwa eine Stunde später seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war, obwohl sich in der Zwischenzeit sein Alkoholkonsum nur noch ganz unbeträchtlich erhöht hatte. Wer sich nach 18 bis 24 Gläsern Bier und 2 bis 3 Gläschen Schnaps immer noch für fahrtüchtig hält, den veranlassen 1 oder 2 weitere Gläser Bier im Allgemeinen nicht zu einer anderen Selbsteinschätzung. Bei den festgestellten Trinkzeiten gilt das hier auch dann, wenn man die für die Aufnahme (Resorption) des Alkohols benötigte Zeit berücksichtigt.

2. Angesichts der erwähnten Widersprüche kann das Urteil keinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung wird die Jugendkammer zu berücksichtigen haben, dass der Vergehenstatbestand des § 23 StVG (Verkehr mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen) durch Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 513) mit Wirkung vom 1.1.1969 (Art. 167 Abs. 2 aaO) in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand umgewandelt worden ist. Sollte das Gericht wieder zu dem gleichen Schuldspruch gelangen, so müsste daher § 17 Abs. 1 OWiG Anwendung finden. Die straferschwerende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte „gegen eine Vielzahl von Strafgesetzen“ verstoßen hat, stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler dar. Es ist feststehende Rechtsprechung, dass der Tatrichter sein Ermessen nicht verletzt, wenn er es für angebracht hält, straferschwerend zu berücksichtigen, dass durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind (RGSt 49, 401, 402; BGH zuletzt in MDR 1966, 26; vgl. auch Bruns, Strafzumessungsrecht S. 367, 417). Dass die Ausführungen von Isenbeck in NJW 1969, 174 keine Veranlassung geben, von der Rechtsprechung in BGHSt 22, 67 abzugehen, hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4 StR 102/69 vom 2. April 1969 dargelegt.

RotbergSandersSpiegel
BortzlerHürxthal

Zitiert (1)