Treffer
BGH Urteil

BGH: § 315b StGB auch im fließenden Verkehr bei absichtlichem Abschneiden als Hindernis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 340/67
Datum
28.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision das Schwurgerichtsurteil wegen u.a. versuchten Mordes, Widerstands und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Der BGH verwarf die Revision im Wesentlichen und bestätigte insbesondere bedingten Tötungsvorsatz beim gezielten Anfahren eines arglosen Polizeibeamten sowie die Verdeckungsabsicht. Zugleich stellte der Senat klar, dass § 315b StGB im fließenden Verkehr ausnahmsweise anwendbar bleibt, wenn der Fahrzeugführer absichtlich ein Hindernis bereitet (z.B. durch gezieltes Abschneiden zur Vereitelung polizeilicher Maßnahmen). Lediglich der Ausspruch zur Anrechnung bereits verbüßter Strafzeit aus einer einbezogenen Strafe entfiel, da dies der Vollstreckungsbehörde obliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz kann vorliegen, wenn der Täter bei einem gezielten Fahrmanöver die erhebliche Lebensgefahr für das Opfer erkennt und den Tod zur Durchsetzung seines Flucht- oder Handlungsziels billigend in Kauf nimmt.

2

Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer im Zeitpunkt des Angriffs arglos ist und der Täter diese Arglosigkeit erkennt und bewusst zur Tatbegehung ausnutzt; eine vorgetäuschte Anhaltebereitschaft kann Arglosigkeit hervorrufen.

3

§ 315b StGB erfasst im Grundsatz keine Gefährdungen durch bloße Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr; solche Fälle sind regelmäßig § 315 StGB zuzuordnen.

4

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist im fließenden Verkehr ausnahmsweise anwendbar, wenn die Behinderung nicht nur Folge fehlerhafter Verkehrsteilnahme ist, sondern der Täter die Schaffung des Hindernisses absichtlich bezweckt (etwa durch gezieltes Abschneiden zur Vereitelung einer polizeilichen Kontrolle).

5

Die Anrechnung bereits verbüßter Strafzeit aus einer in die Gesamtstrafe einbezogenen Vorverurteilung ist Teil der Strafzeitberechnung und nicht im Urteil auszusprechen, sondern von der Vollstreckungsbehörde vorzunehmen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bochum, 28. März 1967

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter ████████████ ██ geboren am █████ ████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 28. März 1967 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die Anrechnung der bisher verbüßten Strafzeit.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten folgendermaßen schuldig befunden: des gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit Fahren ohne Führerschein, des versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Führerschein, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereitung (§ 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Führerschein.

Wegen dieser Taten hat es den Angeklagten unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Gelsenkirchen vom 28. Oktober 1966 (6 Ms 19/66) verhängten Strafe von sechs Monaten Gefängnis zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Hierauf hat es die Untersuchungshaft und die auf Grund der einbezogenen Strafe bisher verbüßte Strafzeit angerechnet. Außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und angeordnet, dass ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten erhebt gegen dieses Urteil die Sachrüge.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Zu Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten des gemeinschaftlich mit Schulte verübten Diebstahls schuldig befunden. Auch gegen die Auffassung, dass der Diebstahl in Tateinheit mit dem Vergehen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) steht, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Den Feststellungen zufolge ist auch nicht zu bezweifeln, dass der Angeklagte den Unfall, der den Tod des ██████ zur Folge hatte, durch Fahrlässigkeit verursacht und sich also der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht hat.

Es braucht nicht erörtert zu werden, ob – wie das Schwurgericht meint – die Dauerstraftat des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG den Diebstahl und die fahrlässige Tötung zur Tateinheit verbinden konnte. Durch die Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert.

2. Auch der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Als der Angeklagte unter dem bewusst hervorgerufenen Anschein, er wolle anhalten, den Wagen im zweiten Gang mit etwa 30 bis 25 km/h scharf an den rechten Fahrbahnrand heranlenkte (UA S. 9), dachte der Polizeibeamte ██████ „nicht im entferntesten“ an eine böse Absicht des Angeklagten und war völlig arglos (UA S. 10). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist diese Arglosigkeit ██████ dem Angeklagten, der sie durch seine vorgetäuschte Anhaltebereitschaft bewusst erweckt hatte, nicht entgangen (UA S. 76). Erst als ██ von dem dicht am rechten Fahrbahnrand scheinbar ausrollenden Kraftwagen nur noch 12 bis 13 m entfernt war, gab der Angeklagte plötzlich Gas und fuhr „unter größtmöglicher Beschleunigung ... direkt auf ... ███████ zu“, obwohl dieser gar nicht in der rechten Normalspur, sondern etwa weit davon entfernt in der Überholspur stand und der Angeklagte leicht hätte davonfahren können, ohne ███████ zu gefährden (UA S. 10). Der Angeklagte fuhr „gezielt“, also mit voller Absicht, auf ███████ zu (UA S. 15). Er war sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts der „hohen Gefahr für Leib und Leben“ (UA S. 17), der „erheblichen Lebensgefahr“ (UA S. 16), der „unmittelbaren, höchsten Leibes- und Lebensgefahr“ (UA S. 19), bewusst, in die er ███████ brachte. Nur der „sehr schnellen Reaktionsfähigkeit und äußersten Geschicklichkeit des durch den Angriff zunächst völlig überraschten“ Polizeibeamten war es zu verdanken, und für den Angeklagten stellte es einen „reinen Zufall“ dar, dass ████ sich „in letzter Sekunde“ durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten konnte (UA S. 19/20).

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Auffassung des Schwurgerichts kaum zutreffen kann, ███████ habe noch so lange vor dem heranfahrenden Wagen gestanden, bis dieser auf Armlänge an ihn herangekommen war und habe erst dann zum Sprung angesetzt (UA S. 10). Denn jedenfalls kann der zunächst ungefährdete und völlig arglose Beamte den Sprung erst ausgeführt haben, nachdem er bemerkt hatte, dass der in einer Entfernung von höchstens 13 m mit mindestens 25 km/h fahrende Wagen jetzt „unter größtmöglicher Beschleunigung“ auf ihn zukam, und nachdem daraufhin eine, wenn auch sehr kurz bemessene, Reaktionszeit verstrichen war. In der Tat ist es unter diesen Umständen gar nicht anders möglich, als dass das Beiseitespringen ████████, wie er und sein Kollege ██ für das Schwurgericht glaubhaft bekundet haben (UA S. 15/76), „im letzten Augenblick“ geschah und das Gelingen des Sprunges für den Angeklagten einen „reinen Zufall“ darstellte. Nach all diesen Feststellungen ist die Überzeugung des Schwurgerichts geradezu zwingend, der Angeklagte – ein nahezu überdurchschnittlich intelligenter Mensch (UA S. 25), der durch das Auftauchen des Polizeipostens nicht überrascht wurde, sondern sich schon aus einer Entfernung von 200 m darauf einstellen konnte und sich sogleich zum „Durchbrechen der Kontrollstelle“ entschloss (UA S. 9) – habe mit dem Überfahren des Beamten und mit dessen Tod nicht nur rechnen müssen, sondern auch tatsächlich damit gerechnet und diese mögliche Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen, weil es ihm auf seine „unbedingt gewollte Flucht“ ankam (UA S. 21).

Der Zusammenhang der nirgends zueinander in Widerspruch stehenden Urteilsstellen lässt daher klar erkennen, dass das Schwurgericht die Frage ernsthaft geprüft hat, ob der Angeklagte nicht etwa nur mit bewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat. Die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes ist weder bloß formelhaft noch sonst fehlerhaft getroffen.

Auch die Auffassung, dass der Angeklagte den Tötungsversuch mit bedingtem Vorsatz deswegen begangen hat, um andere Straftaten (den Diebstahl des Kraftwagens und das Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu verdecken, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Schwurgericht den Angeklagten in Tateinheit mit dem versuchten Mord auch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig befunden hat.

3. Auch soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem ihn auf dem Kraftrad verfolgenden Polizeibeamten ██████ in Frage steht, kann das Urteil des Schwurgerichts rechtlich nicht missbilligt werden.

Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Eingriffe, die von einem Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr vorgenommen werden, grundsätzlich nicht von § 315b, sondern von § 315 StGB erfasst werden. Wer mit seinem in fließendem Verkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen, wenn auch noch so schwerwiegend und gefährlich, behindert, ist nach der Neufassung verschiedener Vorschriften des Strafgesetzbuches durch das zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) grundsätzlich nicht gemäß § 315b, sondern gemäß § 315 StGB zu bestrafen.

Durch diese gesetzliche Neuregelung ist die zu § 315a aF StGB ergangene Entscheidung BGHSt 15, 28 überholt; das Wenden auf der Autobahn ist jetzt nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 strafbar, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Für das absichtliche Bereiten eines Hindernisses gilt jedoch auch im fließenden Verkehr nach wie vor eine Ausnahme. Zur alten Gesetzesfassung hatte der Bundesgerichtshof zunächst ausgesprochen, dass nicht nach § 315a Abs. 1 Nr. 2, sondern nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar sei, wer durch seine Fahrweise falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an besonders gefährlichen Stellen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführe, dass also durch die in Nr. 4 aufgeführten Fahrverstöße kein Hindernis im Sinne der Nr. 2 bereitet werde (BGHSt 5, 393). In BGHSt 7, 379 hat er dann entschieden, durch andere als die in Nr. 4 gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, beispielsweise durch ungerechtfertigte Benutzung der linken Fahrbahnseite (§ 8 Abs. 2 S. 1 StVO), könne jedoch auch im fließenden Verkehr dann ein Hindernis bereitet werden, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch abweiche, dass er durch die Zuwiderhandlung die Schaffung des Hindernisses beabsichtige, wenn die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei. Diese seitdem ständig vertretene Rechtsauffassung ist durch die Neuregelung der §§ 315 ff. StGB nicht überholt. Sie findet vielmehr ihre Bestätigung in der Amtlichen Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs (wiedergegeben bei Floegel-Hartung 16. Auflage § 315b StGB Rn. 7). Danach sind „dem § 315 alle Handlungen zugeordnet, die sich in der Verletzung einer für den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen, während der § 315b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrssicherheit von außen abwehren und im fließenden Verkehr berangen nur insoweit, als sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme“, „sondern Eingriffe sind“.

Danach ist nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB auch der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie veranlasst zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen, insbesondere auch, wenn er einen Polizeibeamten, der ihn wegen eines vorausgegangenen Verkehrsverstoßes stellen will, um dies zu vereiteln, am Überholen hindert. Diese Auffassung vertreten auch die Oberlandesgerichte Hamm (VRS 30, 356) und Oldenburg (VRS 32, 274), sowie Floegel/Hartung (aaO), Schwarz/Dreher (29. Auflage § 315b Anm. 4 B), Krumme (Straßenverkehrsgefährdung durch Hindernisbereiten, KVR-Sonderdruck Bl. 3) und wohl auch Schönke/Schröder (13. Auflage § 315b Rn. 11 aE). Die gegenteilige Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt (DAR 1967, 223) wird nicht geteilt.

Mit Recht hat das Schwurgericht danach den Angeklagten des vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen schuldig befunden und ihn gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB, deren übrige Voraussetzungen es ebenfalls zutreffend dargetan hat, verurteilt.

Dagegen, dass der Angeklagte in Tateinheit mit dieser Straftat auch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen worden ist, kann aus Rechtsgründen ebenfalls nichts eingewendet werden.

4. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Schwurgerichts, dass die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als minderschwere Straftat den Diebstahl und die fahrlässige Tötung einerseits, den Mordversuch und den Widerstand andererseits und das Verbrechen gemäß § 315b Abs. 1 und 3 StGB und den Widerstand nicht zur Tateinheit verbinden kann (BGHSt 1, 67; 2, 246; 18, 66, 69).

5. Gegen die Bemessung der drei Einzelstrafen für die drei Tatbereiche bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Auch die Gesamtstrafe ist unter Einbeziehung der in dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts Gelsenkirchen vom 28. Oktober 1966 verhängten Gefängnisstrafe rechtlich einwandfrei gebildet worden. Nur der Ausspruch darüber, dass die Strafzeit, die der Angeklagte auf Grund der einbezogenen Gefängnisstrafe bisher verbüßt hat, auf die Gesamtstrafe anzurechnen sei, muss entfallen; diese Anrechnung gehört zur Strafzeitberechnung, für die allein die Vollstreckungsbehörde zuständig ist (BGHSt 27, 86).

6. Schließlich kann aus Rechtsgründen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ebensowenig beanstandet werden wie der Ausspruch, dass dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die Bundesrichter Mayr und Rotberg Mai Dr. Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Hirxthal
Rotberg
BGH: § 315b StGB auch im fließenden Verkehr bei absichtlichem Abschneiden als Hindernis — Themis