Bandendiebstahl und Nachschlüsseldiebstahl beim Aufbrechen von Güterwagenplomben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 901/53
- Datum
- 20.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bandendiebstahl setzt eine Verbindung zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle voraus; die Planung nur einer fortgesetzten Tat genügt nicht.
Das Abzwicken einer amtlichen Plombe an einem Güterwagen stellt kein Eröffnen mittels eines nicht zum ordnungsmäßigen Öffnen bestimmten Werkzeugs i.S.d. § 243 Nr. 3 StGB dar; das Aufbrechen der Plombe ist Einbruch i.S.d. § 243 Nr. 2 StGB.
Ein Güterwagen ist ein „verschlossener Raum“ im Sinne des § 243 StGB, wenn er zum Betreten bestimmt und gegen unbefugtes Eindringen gesichert ist.
Für die Annahme von Mittäterschaft bedarf es Feststellungen, dass der Beteiligte mit Tätervorsatz handelt; bloße „Mitwirkung“ ohne Abgrenzung zu Gehilfenvorsatz trägt eine Verurteilung als Mittäter nicht.
Strafaussetzung zur Bewährung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, wenn Unrechtsgehalt und Verschulden so schwer wiegen, dass ein Absehen vom Vollzug der Forderung nach gerechter Vergeltung widerspräche.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 2. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ███████████████████ █████ B. D. aus G. O. 2 D., (geboren am ████), den Bergmann G. B., 2. den ███ ██ (amin), (geboren am ███ im Kreis ███), 3. den Maurer Adam B., (geboren am ████ im Kreis ███),
wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als █████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten Willi ██ und Georg B. gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Oktober 1953 werden verworfen. Der Urteilsspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass nicht zu einer Gesamtgefangnisstrafe, sondern zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt ist.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Adam B. wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat auf Grund der Geständnisse der Angeklagten folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im August 1951 waren die Angeklagten Willi B. und Georg B. übereingekommen, im Bahnhof G.-K. aus abgestellten Güterwagen Güter zu stehlen, nachdem sie vorher die Gelegenheit dazu ausgekundschaftet hatten. In der Zeit vom 5. August 1951 bis etwa Mitte November 1951 haben sie sodann insgesamt sieben Mal aus abgestellten Eisenbahnwagen Pakete mit verschiedenem Inhalt, in einem Falle auch Schlafdecken und Autoreifen, entwendet. Sie öffneten jeweils mit einer Kombinationszange die Plomben, mit denen die Türen der Güterwagen gesichert waren. Nach der Tat drehten sie die abgezwickten Plombendrähte wieder zusammen, nachdem sie die Türen geschlossen hatten. Am 9. September 1951 entwendeten die Angeklagten Willi B. und Adam B. in gleicher Weise aus einem abgestellten Güterwagen am Bahnhof Wabern Autoreifen, Leder und anderes, nachdem sie mit dem Kraftrad des Willi B. zum Tatort gefahren waren. Dieses Kraftrad benutzten sie auch, um die Beute wegzubringen.
Am 22. Oktober 1951 verübten alle drei Angeklagten gemeinschaftlich einen Diebstahl. Sie fuhren mit dem Personenkraftwagen des Angeklagten Georg B. zum Bahnhof Wabern. Dort stand B. Spähe, während die Brüder B. einen Güterwagen in der beschriebenen Weise öffneten und daraus verschiedenes Frachtgut entwendeten. Die Beute fuhren sie mit dem Kraftwagen weg.
Georg B. veräußerte Teile des Diebesgutes an dritte Personen und verschwieg dabei, dass die Sachen gestohlen waren. In mindestens 8 Fällen nahmen die Erwerber an, dass B. rechtmäßiger Eigentümer sei.
Bei einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Angeklagten B. eine Pistole mit zwei Magazinen zu je 6 Schuss Munition gefunden, die er seit 1945 in Besitz hatte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. Den Angeklagten Willi ██ wegen fortgesetzten, gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch und Siegelbruch nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6, 133 Abs. 1 und 2, 136, 73 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis.
2. Den Angeklagten Georg B. wegen derselben Straftaten, außerdem wegen fortgesetzten Betrugs nach § 263 StGB und wegen unerlaubten Waffenbesitzes nach Art. 1 Abs. 1 (b) AHKG Nr. 61 und Art. 7 AHKG Nr. 24 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis.
3. Den Angeklagten Adam B. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch und Siegelbruch nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 133, 136, 73 StGB in zwei selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis.
Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht bei diesem Angeklagten ausdrücklich abgelehnt.
Außerdem hat das Landgericht den dem Georg B. gehörenden Personenkraftwagen und das Kraftrad des Angeklagten Willi B. eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Die Revisionen der Angeklagten Willi ██ und Georg B.:
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Angeklagten haben in mehreren Fällen auf einer Eisenbahn Gegenstände der Beförderung mittels Abschneidens der Verwahrungsmittel gestohlen (BGHSt 5, 60).
Rechtlich nicht unbedenklich ist dagegen die Beurteilung der Tat als Bandendiebstahl (§ 243 Nr. 6 StGB). Bandendiebstahl liegt nur vor, wenn die Täter sich verbunden haben, mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle zu begehen, nicht aber, wenn von vornherein die Begehung eines einzigen, sei es auch eines aus mehreren Einzeltaten bestehenden fortgesetzten Diebstahls geplant ist (RGSt 66, 238). Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilt, trotzdem aber Bandendiebstahl angenommen. Es kann auf sich beruhen, ob die Annahme einer fortgesetzten Tat irrtumsfrei ist. Mindestens bei den in Wabern begangenen Taten ist es zweifelhaft, ob sie in den Gesamtvorsatz der Täter eingeschlossen waren. Die Angeklagten sind dadurch jedenfalls nicht beschwert. Wenn das Landgericht aber einen fortgesetzten schweren Diebstahl annahm, durfte es die Angeklagten nicht zugleich wegen Bandendiebstahls verurteilen (BGH 2 StR 286/52 vom 14. April 1953). Der Schuldspruch aus § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB muss daher entfallen. Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, weil sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt, dass die rechtsirrige Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB auf die Strafhöhe ohne Einfluss war. Im Urteilssatz tritt die Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht besonders hervor.
Falsch ist auch die Würdigung der Tat als Nachschlüsseldiebstahl (§ 243 Nr. 3 StGB). Allerdings ist ein Güterwagen der Eisenbahn ein „verschlossener Raum“; denn er ist ein Raum, der weder Gebäude noch Behältnis ist, der dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, wenn auch nur zum Ein- und Ausladen, und der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (BGHSt 1, 158/164; 4, 16). Das Abzwicken eines Plombendrahtes, der die Tür mit der feststehenden Wagenwand verbindet, ist aber kein Eröffnen mit einem zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmten Werkzeug. Die Täter haben mit ihrer Zange nicht auf einen Verschlussmechanismus eingewirkt. Die Sicherung der Tür mit einer Plombe ist kein Verschluss im Sinne des § 243 Nr. 3 StGB. Das Aufbrechen der Plomben eines Eisenbahnwagens ist vielmehr Einbruch im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB (BGH NJW 1953, 1880). Aber auch diese irrige Würdigung beschwert die Angeklagten nicht. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist auf jeden Fall richtig. Auf das Strafmaß kann sich die Beurteilung als Nachschlüsseldiebstahl anstatt als Einbruchdiebstahl nicht nachteilig ausgewirkt haben.
Rechtlich fehlerfrei ist der Schuldspruch aus § 133 StGB. Die in den Güterwagen der Bundesbahn beförderten Güter befinden sich während der Beförderung zur amtlichen Aufbewahrung an dem hierfür bestimmten Ort (BGH 4 StR 631/51 vom 12. August 1952). Tateinheit zwischen Diebstahl und Verwahrungsbruch ist möglich (BGH 4 StR 50/52 vom 25. September 1952).
Ausreichend begründet ist auch die Annahme gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB). Das Landgericht rechtfertigt sie zwar nur mit der Feststellung, die Angeklagten hätten „zweifellos“ in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt, ohne ausdrücklich die einzelnen Merkmale festzustellen, die den Begriff der Gewinnsucht kennzeichnen. Aus Gewinnsucht ist ein Verwahrungsbruch begangen, wenn ein ungewöhnlich gesteigertes, sittlich anstößiges Erwerbsstreben den Beweggrund zur Tat bildet (BGHSt 1, 388). Nach den festgestellten Umständen war dies hier so offensichtlich der Fall, dass die knappe Begründung des Landgerichts keinen Anlass zu der Besorgnis bietet, es könnte den Begriff der gewinnsüchtigen Absicht verkannt haben. Die Angeklagten haben durch zahlreiche Einzeltaten erhebliche Mengen Diebesgut erbeutet. Sie befanden sich in gesicherter Stellung und litten, wie das Landgericht ausdrücklich betont, keine Not. Dass sie trotzdem die Taten begangen haben, lässt sich nur so erklären, dass sie dabei von einem ungesund übersteigerten, sittlich anstößigen Erwerbssinn getrieben waren.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die tateinheitliche Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Siegelbruchs nach § 136 StGB (BGH 2 StR 286/52 vom 14. April 1953). Die amtliche Plombe, mit der der Verschluss eines Güterwagens gesichert ist, ist ein Siegel im Sinne dieser Strafbestimmung.
Frei von Rechtsirrtum ist schließlich die Verurteilung des Angeklagten Georg B. wegen fortgesetzten Betrugs, begangen durch die Veräußerung des Diebesgutes an gutgläubige Dritte, sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes nach den Vorschriften der AHK-Gesetze Nr. 24 und 61. Nach Gesetz Nr. 31 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten sind die deutschen Gerichte in der US-Zone zur Aburteilung verbotenen Besitzes von Pistolen nach den Vorschriften der AHK-Gesetze ermächtigt.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Einziehung der beiden Motorfahrzeuge ist ausreichend gerechtfertigt (§ 40 StGB).
II. Die Revision des Angeklagten Adam B.:
Das Rechtsmittel ist begründet.
Zwar ist der Beschwerdeführer durch die irrige Beurteilung der Taten als Nachschlüsseldiebstahl statt als Einbruchdiebstahl ebensowenig beschwert wie die Mitangeklagten. Auch hat das Landgericht bei ihm mit rechtlich einwandfreier Begründung zwei selbständige Diebstähle angenommen.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 StGB) und Siegelbruchs (§ 136 StGB). Nicht klar ist es allerdings, ob das Landgericht gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch angenommen hat (§ 133 Abs. 2). Da der Schuldspruch aber aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss, wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch in diesem Punkte deutliche Feststellungen zu treffen.
Unzureichend begründet ist bisher die Verurteilung des Angeklagten Adam B. als Mittäter der beiden Diebstähle in Wabern. Das Landgericht hat nur festgestellt, Adam B. habe an den beiden Diebstählen „mitgewirkt“. Im ersten Falle ist über die Art seiner äußeren Mitwirkung nur gesagt, dass er zum Tatort mitfuhr, unterwegs von seinem Bruder Willi B. in dessen Plan eingeweiht wurde und seine „Mithilfe“ zusagte. Sodann hat er einen Teil der Beute zusammen mit Willi B. weggefahren; den Rest hat er später gemeinsam mit einem anderen Bruder geholt. Im zweiten Falle reichte Willi ████ das gestohlene Gut seinem Bruder aus dem Wagen heraus. Ob Adam B. etwas von der Beute erhalten hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Vor allem aber fehlt die Feststellung, ob er mit Tätervorsatz mitgewirkt hat oder ob er nur seinem Bruder helfen, also dessen Tat als fremde Tat unterstützen wollte. Auch aus dem Zusammenhang lässt sich das Fehlende nicht ausreichend ergänzen. Dafür, dass der Beschwerdeführer nur den Gehilfenvorsatz hatte, kann sprechen, dass er, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen erwähnt, der Angelegenheit zunächst ablehnend gegenüberstand, dann aber von seinem Bruder umgestimmt wurde. Der Umfang seines äußeren Tatbeitrages spricht nicht unbedingt dagegen. Ein wertvoller Anhaltspunkt kann sein, wie weit er an der Diebesbeute beteiligt worden ist. Darüber ist bisher nichts festgestellt.
Wegen dieses Mangels muss das Urteil, soweit es den Angeklagten Adam ███ betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Strafzumessungsgründe sind an sich frei von Rechtsverstößen; insbesondere auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht es abgelehnt hat, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen. Es ist der Auffassung, dass es angesichts der Schwere der Taten und des beachtlichen verbrecherischen Willens des Angeklagten zur Sühne der Tat erforderlich sei, ihn nicht von vornherein von der Strafverbüßung, wenn auch nur bedingt, zu befreien. Zwar hat das Landgericht nicht festgestellt, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB, unter denen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, an sich gegeben sind oder nicht. Die angeführten Gründe rechtfertigen aber auf jeden Fall die ablehnende Entscheidung aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses. Der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters können im Einzelfall so schwer wiegen, dass es der im Bewusstsein des Volkes verankerten Forderung nach gerechter Vergeltung widersprechen und damit mittelbar die vom Staat geschützte Rechtsordnung gefährden würde, wenn man vom Strafvollzug absähe (BGH 3 StR 162/54 vom 6. Mai 1954). Wann dies zutrifft, hat grundsätzlich der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Dass das Landgericht hier die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn es die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse für notwendig hielt, weil die Taten schwer waren und eine starke verbrecherische Energie des Täters offenbarten, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte dann nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen.
| Busch | Rotberg | Martin | |||
| Koeniger | Maaß |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 162/54 · 06.05.1954Revision verworfen – Ablehnung der Strafaussetzung bei schwerem Trunkenheitsunfall
- BGH · 2 StR 286/52 · 14.04.1953Revisionen wegen fortgesetzten Diebstahls und Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 631/51 · 12.08.1952BGH: Amtlicher Gewahrsam bei Beförderung von Kohlen in Güterwagen