Treffer
BGH Urteil

BGH: Amtlicher Gewahrsam bei Beförderung von Kohlen in Güterwagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 631/51
Datum
12.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen wurden teilweise stattgegeben: Der BGH entschied, dass Kohlen, die in Güterwagen der Bundesbahn befördert werden, während der Beförderung der amtlichen Aufbewahrung unterliegen und damit strafrechtlich gegen Gewahrsamsbruch geschützt sind. Die Verurteilung wegen schweren gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs hielt der Prüfung nicht stand, weil fehlender Nachweis eines ungewöhnlichen Gewinnstrebens vorlag. Infolgedessen wurden bestimmte Schuldsprüche aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachen, die der Bundesbahn zur Beförderung übergeben sind, stehen während der Beförderung zur amtlichen Aufbewahrung an einem dafür bestimmten Ort und unterliegen der amtlichen Verfügungsgewalt.

2

Amtlicher Gewahrsam schützt auch Gegenstände im Eigentum des Staates, die zu staatlichen Zwecken befördert werden; die Zugehörigkeit zum Staatsvermögen ist dem Schutz nicht entgegenstehend.

3

Die für den Gebrauch oder Verbrauch im Amt bestimmten Gegenstände unterliegen während des Beförderns nicht der Ausnahme des amtlichen Gewahrsams, da sie ihrer Bestimmung noch nicht zugeführt sind.

4

Der amtliche Gewahrsam endet erst, wenn die aufbewahrten Gegenstände auf eigenem Gelände oder nach Erfüllung des Zweckes der Aufbewahrung angekommen sind; das Ablagern auf Bahndamm oder Böschung beendet den Gewahrsam nicht.

5

Gewinnsucht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB erfordert mehr als bedingten Vorsatz und ein ungewöhnliches, ungesundes oder sittlich anstößiges Gewinnstreben; gelegentlicher, geringfügiger Verkauf an Bedürftige begründet dies nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. März 1951

Leitsatz

Die in Güterwagen der Bundesbahn beförderten, für deren eigenen Bedarf bestimmten Kohlen befinden sich während der Beförderung zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Ort.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 1951, soweit es sie und den Verurteilten Hermann betrifft, im Schuldspruch berichtigt:

Die Angeklagten sind unter Freisprechung im Übrigen wegen Gewahrsamsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl, in fünf Fällen, in vier Fällen, verurteilt.

Im Strafausspruch wird dieses Urteil in den Fällen a und d und hinsichtlich der gegen die drei Angeklagten erkannten Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung der Beschwerdeführer aus § 133 Abs. 1 StGB begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die der Bundesbahn zur Beförderung übergebenen Güter befinden sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Ort; sie sind der amtlichen Verfügungsgewalt der Bundesbahn zum Zwecke der vorübergehenden Aufbewahrung unterworfen und dem unbefugten Zugriff anderer kraft staatlichen Hoheitsrechts entzogen. Das gilt auch für Gegenstände, die im Eigentum des Staates stehen und in behördlichem Auftrag von der Bundesbahn befördert werden, um am Bestimmungsort für staatliche Zwecke verwendet zu werden; denn auch in solchen Fällen besteht der Zweck des amtlichen Gewahrsams während der Beförderung in der durch das Gesetz geschützten Aufbewahrung. Dass die beförderten Sachen im vorliegenden Falle der Bundesbahn selbst gehören, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme für die zum Gebrauch und Verbrauch im Amt bestimmten und zu diesem Zweck in einer amtlichen Dienststelle befindlichen Sachen (vgl. RGSt 72, 172 und die dort angeführten Entscheidungen) trifft jedenfalls während ihrer Beförderung zu dieser nicht zu, weil sie ihrer Bestimmung noch nicht zugeführt worden sind. Die in den Güterwagen beförderten Kohlen der Bundesbahn genießen daher ebenfalls strafrechtlichen Schutz gegen Veruntreuungsbruch.

Unerörtert bleiben kann, ob der Tatrichter in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen durfte, dass die von den Angeklagten gestohlenen Kohlen nicht für den Gebrauch der Bundesbahn bestimmt waren.

Auch die von unbekannten Tätern aus den Güterwagen auf den Gleiskörper und die Böschung geworfenen Kohlen befanden sich noch im Gewahrsam der Bundesbahn; denn dieser dauert solange fort, bis sich die amtlich aufbewahrten Gegenstände auf eigenem Gelände befinden, mindestens bis zur Erfüllung des Zwecks, zu dem er begründet worden ist (RG, LZ 1920, 532; BGH-Urt. v. 8. November 1951 4 StR 571/51). Mit dem Aufsammeln und Fortbringen der Kohlen wurde der Gewahrsamsbruch vollendet. Die Beschwerdeführer waren sich nach den Urteilsfeststellungen bewusst, dass die Kohlen, soweit sie auf dem Bahndamm oder der Böschung lagen, sich noch in amtlichem Gewahrsam befanden.

Der Schuldspruch wegen schweren gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs beruht dagegen auf Rechtsirrtum. Gewinnsucht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Gewinnstreben (RGSt 1, 388). Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Beschwerdeführer die gestohlenen Kohlen zum Teil verkauft, und zwar beide zusammen einmal 3 Ztr. für 10 DM, ein anderes Mal 13/2 Ztr. für 14 DM und in einem weiteren Fall 3 Ztr. für 15 DM. Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagten hätten die Kohlen schon mit der Absicht gestohlen, sie eventuell weiterzuversilbern, zumal ihre Diebereien von vornherein über den Umfang eines normalen eigenen Bedarfs hinausgingen. Selbst wenn der Tatrichter damit zum Ausdruck bringen sollte, dass der Wille der Angeklagten zur Zeit der Tat noch nicht mit Bestimmtheit auf eine geldbringende Verwertung der Kohlen gerichtet war, würde eine gewinnsüchtige Absicht schon deshalb entfallen, weil für diese ein bedingter Vorsatz nicht ausreicht. Den Vorwurf der Gewinnsucht hat die Strafkammer im Übrigen damit begründet, dass die Angeklagten die Kohlen an Personen, die nur über geringe, gerade zum Lebensunterhalt ihrer Familie ausreichende Mittel verfügten, zu Handelspreisen verkauft haben, anstatt sie zu verschenken. Abgesehen davon, dass nicht geklärt ist, ob die Käufer selbst etwa dringend um Abgabe der Kohlen gebeten haben und gern den üblichen Preis dafür zu zahlen bereit waren, kann in dem gelegentlichen Verkauf der Kohlen an Hilfsbedürftige, auch wenn dabei unehrliche Absichten mitgespielt haben mögen, kein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Gewinnstreben gefunden werden, wenn auch die gegenüber der Bundesbahn verübten Diebstähle auf das Schwerste zu verurteilen sind. Die Beschwerdeführer haben nach dem festgestellten Sachverhalt keinen Handel mit den gestohlenen Kohlen getrieben, sondern diese, obwohl sie arbeitslos waren und in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, in ganz geringen Mengen billig abgegeben und dadurch kaum fühlbare Einnahmen gehabt. Bei dieser Sachlage ist der Strafschärfungsgrund des § 133 Abs. 2 StGB nicht gegeben.

Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, und zwar ist er in gleicher Weise auch hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] zu berichtigen, der in einem der vier ihn zur Last gelegten Fälle wegen schweren Gewahrsamsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt ist, weil er gemeinschaftlich mit dem Beschwerdeführer [REDACTED] aus Güterwagen der Bundesbahn geworfene Kohlen gestohlen und seinen Anteil an der Beute verkauft hat; denn das Urteil über diesen Fall beruht auf demselben Rechtsirrtum (§ 357 StPO).

Im Strafausspruch muss das Urteil gegen die drei genannten Angeklagten, soweit es schweren Gewahrsamsbruch annimmt, einschließlich der Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer sind im Übrigen zu verwerfen.

Richter Dr. PeetzBundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Augustin

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