Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels hinreichender Gefährlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 317/55
- Datum
- 08.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist verbindlich, soweit seine Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme möglich sind und nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen.
Eisenbahnwagen sind als "umschlossene Räume" i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu behandeln; gewaltsames Öffnen von Wageninnenverschlüssen erfüllt damit den Einbruchstatbestand.
Als Verwahrungsmittel i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB kommen auch plombierte Drahtverschlüsse in Betracht, die den Beförderungsgegenstand gegen äußere Einwirkungen Dritter schützen sollen, selbst wenn sie ohne erheblichen Kraftaufwand beseitigt werden können.
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung genügt nicht der allgemeine Entschluss zu mehreren gleichartigen Taten; der Tatvorsatz muss auf den gemeinsamen Gesamterfolg gerichtet sein und die Teile der Tatreihe in ihren wesentlichen Grundzügen bereits bei oder vor dem ersten Teilakt umfassen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine vertiefte Prüfung der künftigen Gefährdung des Verurteilten voraus; das Urteil muss darlegen, ob und inwieweit die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe die künftige Gefährdung ausschließen oder erheblich mindern kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Marian █████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1927 in ██ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als ███████████ Richter, ████████████████████████ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es seine Sicherungsverwahrung angeordnet hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Auf die Strafe wird die seit dem 11. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie 3 Monate übersteigt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen § 133 Abs. 2 StGB in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge.
Hier macht die Revision nur geltend, die Feststellungen, die das Landgericht über das gewaltsame Öffnen der Postwagentüren in den Fällen getroffen habe, in denen der Angeklagte diesen Umstand bestritten habe, seien unzureichend. Das Landgericht hätte diesen Punkt weiter aufklären müssen.
Soweit in diesem Vorbringen eine Aufklärungsrüge liegen sollte, wäre diese unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Strafkammer habe hier die §§ 260, 261, 264 StPO verletzt.
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Schlüsse aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme brauchen nicht zwingend zu sein; sie müssen nur möglich sein. Zu den hier getroffenen Feststellungen konnte die Strafkammer auf Grund der Bekundungen der vernommenen Zeugen kommen, ohne damit gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze zu verstoßen.
Inwieweit die §§ 260 und 264 StPO verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich.
II. Die Sachrüge.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Wegnahme von Paketen aus Postwagen, deren Tür er erbrochen hat, und aus Güterwagen, deren mit einer Plombe versehene Türriegel er gewaltsam entfernt hat, des schweren Diebstahls schuldig gemacht.
Durch das Aufbrechen der Post- und Güterwagen hat der Angeklagte den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht; denn Eisenbahnwagen sind „umschlossene Räume“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (vgl. BGHSt 1, 158, 164; 4, 16).
In den Fällen, in denen der Angeklagte die Diebstähle durch Beseitigung der mit einer Plombe versehenen Drahtverschlüsse der Güterwagen begangen hat, hat das Landgericht überdies mit Recht den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gegeben angesehen (BGHSt 5, 60), denn Verwahrungsmittel im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel, die den Beförderungsgegenstand gegen äußere Einwirkungen Dritter schützen sollen, auch wenn sie ohne erheblichen Kraftaufwand beseitigt werden können.
b) Auch die Annahme eines jeweils in Tateinheit mit dem schweren Diebstahl begangenen Vergehens des Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 2 StGB ist rechtlich bedenkenfrei.
Die aus den Post- und Güterwagen vom Angeklagten entwendeten Pakete befanden sich während der Beförderung zur amtlichen Aufbewahrung an dem dafür bestimmten Ort (BGH 3 StR 631/51 vom 12. August 1952; 3 StR 901/53 vom 20. Mai 1954).
Auch die Annahme von gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch ist rechtsirrtumsfrei. Die Strafkammer hat zwar nur festgestellt, dass der Angeklagte in „gewinnsüchtiger Absicht“ gehandelt habe, ohne ausdrücklich die Merkmale festzustellen, die den Begriff der Gewinnsucht kennzeichnen.
Aus Gewinnsucht ist ein Verwahrungsbruch dann begangen, wenn ein ungewöhnlich gesteigertes, sittlich anstößiges Erwerbsstreben den Beweggrund der Tat bildet (BGHSt 1, 388, 389).
Dass das Handeln des Angeklagten, der nach den Feststellungen des Tatrichters seinen ganzen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Eisenbahndiebstählen bestritten und vielfach hochwertige Güter entwendet hat, diese Voraussetzungen erfüllt, bedurfte keiner näheren Darlegung.
Die Annahme von Tateinheit zwischen schwerem Diebstahl und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch ist ebenfalls unbedenklich (BGH 4 StR 50/52 vom 25. September 1952).
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Handlungen des Angeklagten als rechtlich selbständige Straftaten gewertet hat. Die Strafkammer hat mit Recht das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung deshalb verneint, weil hierzu nicht der allgemeine Entschluss des Täters genügt, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Der Tatvorsatz bei der fortgesetzten Handlung muss vielmehr auf deren Gesamterfolg gerichtet sein und schon vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen (BGHSt 1, 313/315).
2. Bei der Strafzumessung ist nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich bedenklich.
a) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a Abs. 2 StGB ist zwar knapp, aber doch noch ausreichend begründet.
b) Unzulänglich sind dagegen die bisher getroffenen Feststellungen, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geführt haben.
Die Anordnung einer derartig einschneidenden Maßnahme erfordert, dass das Landgericht die Frage der künftigen Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten gründlicher untersucht als dies bisher geschehen ist.
Die Darlegungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es die Frage der künftigen Gefährdung der Öffentlichkeit auf den Zeitpunkt der Verbüßung der verhängten Strafe abgestellt hat. Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, dass das Landgericht die Frage geprüft hat, ob die Vollstreckung der verhängten erheblichen Zuchthausstrafe auf den Angeklagten nicht derart abschreckend wirken kann, dass jedenfalls keine sichere Wahrscheinlichkeit für weitere erhebliche Rechtsverletzungen durch ihn nach diesem Zeitpunkt mehr bestehen wird (BGHSt 1, 67).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann daher nicht aufrechterhalten werden. Der gleichzeitigen Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe und den Ehrenrechtsverlust bedarf es nicht, weil die Entscheidung darüber von der über die Sicherungsmaßnahme getroffenen Anordnung bei der hier gegebenen Sachlage nicht abhängig ist (BGH 3 StR 282/54 vom 1. Juli 1954). Hier fehlt es an einem Zusammenhang von der Art, dass der Wegfall der Sicherungsverwahrung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen könnte. Deren Erhöhung ist zufolge des Verbots der Schlechterstellung nicht möglich (§ 358 Abs. 2 StPO). Eine geringere als die bisher festgesetzte Strafe wird der Tatrichter nicht verhängen, da er sie schon neben der Sicherungsmaßnahme in dieser Höhe für angemessen gehalten hat.
| Busch | Maas | Dretieters | |||
| Dr. Koeniger | Menges |