Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittäterschaft beim Abschieben von Falschgeld ohne Ausführungshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 596/54
Datum
10.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Abschiebens von Falschgeld, vierfacher Urkundenfälschung und Betrugs. Er rügte u.a. Verstöße gegen Belehrungs- und Vernehmungsvorschriften sowie eine rechtsfehlerhafte Annahme von Mittäterschaft. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, weil §§ 57, 58 Abs. 1 StPO lediglich Ordnungsvorschriften seien bzw. ein Beruhen nicht ersichtlich sei, und bestätigte die Sachentscheidung. Mittäterschaft bejahte der Senat trotz fehlender eigener Ausführungshandlung aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses und tatfördernder Beiträge; die Untersuchungshaft wurde teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme von Mittäterschaft genügt ein gemeinschaftlicher Tatentschluss und ein Tatbeitrag mit Täterwillen; eine körperliche Beteiligung an der Ausführungshandlung ist nicht erforderlich.

2

Auch ein Beitrag, der sich äußerlich als Vorbereitungshandlung darstellt, kann eine mittäterschaftliche Beteiligung begründen; bereits die Mitwirkung an der Planung kann hierfür ausreichen.

3

Verstöße gegen § 58 Abs. 1 StPO und § 57 StPO betreffen Ordnungsvorschriften und können für sich genommen eine Revision nicht begründen.

4

Ein Verfahrensverstoß führt nur dann zur Aufhebung, wenn feststeht oder jedenfalls möglich ist, dass das Urteil auf ihm beruht; fehlt es daran, bleibt die Revision erfolglos.

5

Nach § 261 StPO darf der Tatrichter seine Überzeugung auch auf die Einlassung eines Mitangeklagten stützen; eine Beweisregel, die dies ausschließt, besteht nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Konfektionskaufmann Eugen █████ aus ██ ████, geboren am ██ 1920 in ███████ ████, wegen Münzvergehens u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. März 1954 wird verworfen.

Die seit dem 5. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Abschiebung von Falschgeld in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich nicht, dass eine Reihe am ersten Verhandlungstag vernommener Zeugen entsprechend dem § 58 Abs. 1 StPO in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen worden seien, da es in der Verhandlungsniederschrift lediglich heiße: „Hierauf wurden die Zeugen einzeln und nacheinander wie folgt vernommen“.

Nach seiner Fassung ist dieses Vorbringen nur eine unzulässige Protokollrüge. Wollte man ihm die Behauptung entnehmen, das Gericht habe gegen den § 58 Abs. 1 StPO verstoßen, so würde das dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Sitzungsniederschrift ergibt, dass ein gemeinsamer Zeugenaufruf nicht stattgefunden hat. Die Zeugen waren zu Beginn der Hauptverhandlung noch nicht anwesend. Sie wurden, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, nach Eröffnung der Beweisaufnahme einzeln vorgerufen und jeder für sich über die Zeugenpflichten belehrt. Danach muss angenommen werden, dass bei Vernehmung der einzelnen Zeugen die später zu hörenden nicht zugegen waren.

Übrigens enthält § 58 Abs. 1 StPO nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 54, 297; BGH 2 StR 221/53 vom 10. Juli 1953; BGH 1 StR 322/53 vom 9. Oktober 1953).

2.) Auch die Rüge, der Zeuge Günther ███ (richtig: ██) sei entgegen der Vorschrift des § 57 StPO vor seiner Vernehmung nicht belehrt worden, kann keinen Erfolg haben, da § 57 StPO nur eine Ordnungsvorschrift darstellt. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist daher ebenfalls kein Revisionsgrund (RGSt 40, 157/158; 56, 66/67; BGH 5 StR 175/53 vom 26. März 1954). Der Zeuge hat übrigens, wie die Niederschrift ergibt, nichts zu Taten ausgesagt, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

3.) Weiter macht der Angeklagte geltend, der Zeuge ███ (gemeint ist offenbar der Zeuge ██) sei entgegen dem § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht nach dieser Vorschrift den Zeugen vereidigen durfte. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass der Zeuge ███ nur über eine Straftat des früheren Mitangeklagten ██ ausgesagt hat, an der der Beschwerdeführer nicht beteiligt war. Selbst wenn also die Vereidigung dieses Zeugen unzulässig gewesen sein sollte, würde die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auf diesem Verstoß beruhen.

4.) Auch die Ablehnung der Vernehmung des Kriminalbeamten ██████ aus Berlin kann die Revision des Angeklagten nicht rechtfertigen.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf § 338 Nr. 8 StPO beruft, ist sein Vorbringen schon deshalb unbegründet, weil die Vernehmung dieses Zeugen nur hilfsweise beantragt war und über sie daher vom Gericht erst im Urteil entschieden worden ist. Auf Grund des § 338 Nr. 8 StPO kann aber nur eine solche Beschränkung der Verteidigung gerügt werden, die auf einem Beschluss des erkennenden Gerichts beruht.

Der Tatrichter hat durch die Ablehnung dieses Hilfsbeweisantrages auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, der Bestimmung des § 244 Abs. 3 StPO zuwidergehandelt. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag deshalb abgelehnt, weil sie der Ansicht ist, dass selbst dann, wenn die in das Wissen des Kriminalbeamten gestellten Tatsachen sich bestätigen würden, dies nichts an der auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Gerichts hindern könnte. Die Strafkammer hat demnach – ohne eine Wahrunterstellung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO vornehmen zu wollen – angenommen, dass die Beweistatsache für die Bildung der richterlichen Überzeugung vom Tathergang ohne Belang sei. Sie durfte daher den Antrag gemäß § 244 Abs. 3 StPO ablehnen.

II. Die Sachrüge

1.) Die Revision macht zunächst geltend, das Landgericht habe den Angeklagten wegen beider Abschiebungen von Falschgeld zu Unrecht als Mittäter verurteilt.

Die Strafkammer hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte ███████ hatten ███ für ein Geschäft, das sie mit ihm gemeinsam abgeschlossen hatten, drei Einhundert-Dollarnoten erhalten, von denen sie später erfuhren, dass sie gefälscht waren. Als der Beschwerdeführer und ███████ ████ kurz darauf in ███ in Geldverlegenheit kamen, entschlossen sie sich, eine der Falschgeldnoten abzusetzen. ███████ mietete deshalb im Parkhotel unter falschem Namen ein Zimmer, in das er einen Koffer bringen ließ. Darauf verließ er das Hotel.

Zwischen 23 und 24 Uhr abends gingen beide zum Hotel. Während der Beschwerdeführer draußen wartete, ließ sich █████████ vom Nachtportier unter dem Vorwand, die Wechselstuben seien geschlossen, er wolle aber noch einmal ausgehen, eine der falschen Einhundert-Dollarnoten in deutsches Geld umwechseln. Darauf verschwand er auf Nimmerwiedersehen. Die Hälfte des Geldes übergab er dem auf der Straße wartenden Beschwerdeführer.

Ebenfalls auf Grund gemeinschaftlichen Entschlusses wechselte ████████████ am 11. November 1952 die übrigen beiden Einhundert-Dollarnoten in Bonn um, indem er damit bei zwei verschiedenen Stellen je einen Flugschein für 11,90 Dollar kaufte und sich den Rest jeweils in deutschem Geld herausgeben ließ. Von dem Erlös gab █████████ dem Angeklagten die Hälfte ab, der bei einem der beiden Reisebüros draußen gewartet hatte.

Diese Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Abschiebens von Falschgeld (Vergehen gegen § 148 StGB) in zwei Fällen.

Dass der äußere und innere Tatbestand dieser Strafbestimmung durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Ebensowenig begegnet die Annahme zweier selbstständiger Straftaten rechtlichen Bedenken. Auch die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe sich bei diesen Straftaten als Mittäter des ████████ strafbar gemacht, ist rechtsirrtumsfrei.

Für die Annahme der Mittäterschaft ist nämlich ausreichend, dass jeder Beteiligte den ganzen Erfolg der Straftat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten Kräften als eigenen Erfolg verursachen will. Es ist nicht notwendig, dass sich jeder Mittäter an der eigentlichen Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt. Der Beitrag des Mittäters kann vielmehr auch in einer Handlung bestehen, die sich äußerlich als eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt. Bereits die Beteiligung an der Planung der Tat ist daher ein genügender Tatbeitrag des Mittäters (RGSt 71, 23 [24]; BGH 2 StR 283/53 vom 26. März 1954).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Weise aus der Tatsache des Miteigentums des Beschwerdeführers an den gefälschten Geldnoten, dem gemeinsamen Entschluss zum Abschieben des Falschgeldes, dem Mitgehen des Beschwerdeführers bis zum Tatort und der sich anschließenden sofortigen gleichmäßigen Teilung des Erlöses geschlossen. Dass das Landgericht diese Tatsachen zum Teil auf Grund der Einlassung des früheren Mitangeklagten █████████ als erwiesen angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, einen Angeklagten auf Grund der Einlassung eines Mitangeklagten als überführt anzusehen.

2.) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung in vier Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Im ersten Fall hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer einen französischen Pass auf den Namen „Jacques █“, den er von einem Marokkaner in Paris erworben und in den er sein Lichtbild vom Verkäufer hatte einarbeiten lassen, beim Grenzübergang nach Deutschland dem Kontrollbeamten vorgezeigt. Mit Recht hat die Strafkammer hierin den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer verfälschten Urkunde gesehen. Den Urteilsfeststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass es sich um einen echten Pass gehandelt hat. Dieser war durch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht worden.

b) Eine weitere Urkundenfälschung hat die Strafkammer darin erblickt, dass der Beschwerdeführer diesen Pass später weiter verfälschte, indem er den Namen des Inhabers ████ in ████ ██ änderte. Der Umstand, dass der Pass durch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten bereits verfälscht war, schließt nicht aus, dass sich dieser durch die spätere Änderung des Namens, also eines von der früheren Fälschung nicht berührten, echten Teiles der Urkunde, erneut wegen Urkundenfälschung schuldig machen konnte (RGSt 4, 69/71). Auch in diesem Fall ist daher die Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtlich bedenkenfrei.

c) Dasselbe gilt für die Verfälschung des auf den Namen „Maximilian ███“ lautenden echten Schweizer Reisepasses, den der Angeklagte in ██ erworben und in den er wieder vom Verkäufer sein Lichtbild hatte einarbeiten lassen. Der Angeklagte hat diesen Pass weiterhin dadurch verfälscht, dass er den Namen ███ in ███████ änderte.

d) Endlich hat das Landgericht einen vierten Fall der Urkundenfälschung darin gefunden, dass der Beschwerdeführer das in einem Pass des ██████████ befindliche deutsche Einreisevisum eigenmächtig änderte. Es handelte sich um einen echten österreichischen Pass auf den Namen „Max ███████████“. ███████ hatte ihn in Brüssel erworben und mit seinem Lichtbild versehen lassen. Der Angeklagte änderte das Ausstellungsdatum des Visums von „März“ in „Mai“ und die Gültigkeitsdauer von „September“ in „November“.

Auch hier tragen die Feststellungen der Strafkammer die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung, da er das Einreisevisum, eine selbstständige, echte, im Reisepass enthaltene Urkunde, verfälscht hat. Dass er mit Täterwillen gehandelt hat, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse an der Fälschung hatte, da er „mit ██ weitere Geschäfte in Deutschland machen wollte; hierzu benötigte aber ██████ einen noch brauchbaren Pass. Einen solchen besaß er nicht mehr. Sein zweiter gefälschter französischer Pass auf den Namen „Alex de ████████“ war für ihn wertlos geworden, weil er auf diesen Pass in Wiesbaden Falschgeld umgewechselt hatte und daher unter diesem Namen polizeilich gesucht wurde.

e) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, dass diese vier Urkundenfälschungen vom Beschwerdeführer jeweils auf Grund eines neuen, aus den augenblicklichen Verhältnissen sich ergebenden Tatentschlusses begangen worden und somit als rechtlich selbstständige Straftaten zu würdigen sind.

3.) Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer hat am 7. April 1953 in dem Juwelierladen ██████████ in Berlin-Steglitz zwei Brillantringe für 1800 DM gekauft und den Kaufpreis mit einem Bündel 50-DM-Scheine, das er seiner Manteltasche entnahm, bezahlt. Er hat das Geld selbst abgezählt und ████ nachzählen lassen, der das Geld dann in seine Rocktasche steckte. Als ████ die Ringe verpacken wollte, hat der Angeklagte das Geld nochmals zum Nachzählen zurückverlangt und in einem unbeobachteten Augenblick das Geldbündel gegen ein gleich aussehendes vertauscht, dieses ███ übergeben und mit den Ringen schnell den Laden verlassen. Als █████ dann das Geldpäckchen nochmals nachzählte, stellte er fest, dass nur oben und unten je ein 50-DM-Schein lag, in der Mitte aber nur zwei DM-Scheine.

Diese Feststellungen hat der Tatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen und zwingenden Erfahrungssätzen getroffen, da es nicht unplausibel ist, dass ein Zeuge wie hier ████ den Angeklagten in der Hauptverhandlung mit Sicherheit wiedererkennt, obwohl er bei einer früheren Gegenüberstellung gezweifelt hatte.

Nach den getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht wegen Betrugs verurteilt.

4.) Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

GlanzmannMaaß
Dr. WiefelsDr.

Zitiert (3)

Zitiert von (2)