Treffer
BGH Urteil

Revision im Wirtschaftsstrafverfahren: Aufhebung wegen Deckadresse und Scheckannahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 175/53
Datum
26.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat aufgrund ungenehmigter Lieferungen in den sowjetischen Sektor Berlins verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Entscheidungsrelevant war, dass eine verwendete „Deckadresse“ offenkundig in der Sowjetzone lag und daher die Beweiswürdigung zum Vorsatz erschütterte. Zudem war die Annahme eines vor dem 1.8.1950 ausgestellten Schecks aus einem frei verfügbaren Westberliner Konto nicht strafbar; eine Ersatzeinziehung hierfür fehlte an Rechtsgrundlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nicht auf die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift gestützt werden, wenn diese keinen revisiblen Verfahrensfehler begründet.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn substantiiert vorgetragen wird, welche konkreten Beweiserhebungen sich aufdrängten und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Offenkundige Tatsachen sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; steht eine vom Tatgericht als belastend gewertete „Deckadresse“ offenkundig im Zielgebiet, kann dies die tragende Schlussfolgerung zum Vorsatz entkräften.

4

Beruht der Schuldspruch auf der Annahme einer fortgesetzten Handlung, führt ein durchgreifender Rechts- oder Beweiswürdigungsfehler in einem Einzelfall zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs.

5

Gestattet eine devisenrechtliche Regelung einem außerhalb des Gebiets Ansässigen, in Westberlin Bankkonten zu errichten und über sie frei zu verfügen, fehlt ohne ausdrückliche Einschränkung eine Genehmigungspflicht für die Annahme entsprechender Zahlungen durch Westberliner; eine Einziehung/Ersatzeinziehung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Jakob █████ aus ███████████████, geboren ████████ ██ ██ in ████████████████, wegen Wirtschaftsvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einer fortgesetzten Wirtschaftsstraftat zu drei Monaten Gefängnis und 20 000 DM-West Geldstrafe verurteilt worden. Die Ersatzeinziehung von 8 008,60 DM-West ist angeordnet worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Die sämtlich unzulässigen oder unbegründeten Verfahrensbeschwerden brauchen nur kurz behandelt zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

1.) Die Bestimmung des § 57 StPO über die Belehrung der Zeugen, die nach § 72 StPO auch für die Sachverständigen gilt, ist nur eine Ordnungsvorschrift. Auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden.

2.) Gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Landgericht nicht verstoßen.

a) Es musste sich der Strafkammer nicht aufdrängen, Angestellte der Firma █████████████████, z. B. den Verkaufsleiter, als Zeugen zu vernehmen. Die Behauptung des Angeklagten, er sei vom 7. bis 31. August 1950 auf Urlaub im Bundesgebiet gewesen, ist neu. Das Urteil ergibt jedenfalls nicht, dass das Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung Anlass gehabt hätte, daran zu zweifeln, dass der Angeklagte auch in dieser Zeit in Berlin weilte. Die Strafkammer brauchte daher hierüber nicht von Amts wegen Beweise zu erheben.

b) Die Revision gibt nicht an, was das Landgericht nach ihrer Auffassung hätte unternehmen sollen, um die beschlagnahmten, aber nicht auffindbaren Unterlagen (Kontenkarten, Kontenblätter, Rechnungen usw.) herbeizuschaffen. Die Rüge ist daher nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden (vgl. BGHSt 2, 168).

c) Ein Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte sich der Ungesetzlichkeit der Geschäfte bewusst war, hat das Landgericht in dem Zuschlag von 30–40 Pf. je 100 kg gefunden, den er in zwei Fällen an den Spediteur zahlte. Die Revision behauptet, der Angeklagte habe hierfür eine bestimmte Erklärung gegeben; das Gericht habe daher, wenn es sie ihm nicht glaubte, die Rechnungen herbeiziehen und den Spediteur als Zeugen vernehmen müssen. Die Rüge greift nicht durch; denn die behauptete Einlassung ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die neue Hauptverhandlung wird jedoch der Strafkammer Gelegenheit zur näheren tatsächlichen Prüfung geben.

d) Die Verfahrensrüge, das Urteil beruhe „nicht auf den Angaben des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auf einer bestimmten politischen bzw. wirtschaftspolitischen Überzeugung“, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn sie gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine bestimmten Tatsachen an, aus denen hervorgeht, dass die Strafkammer ihre Überzeugung unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft habe. Für einen solchen Verdacht bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.

3.) Soweit die Revisionsbegründung in dem Abschnitt, der das Verfahren betrifft, Widersprüche und Denkfehler behauptet, macht sie sachlichrechtliche Mängel geltend. Auf diese wird, soweit erforderlich, später eingegangen.

II.

Der Angeklagte ist Geschäftsführer der Mannesmannröhren- und Eisenhandel-GmbH in Westberlin. Er lieferte nach dem Inkrafttreten der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950 I 5) Stahlrohre und andere Erzeugnisse ohne Genehmigung an Abnehmer im sowjetischen Sektor von Berlin.

Die Strafkammer scheidet einige Lieferungen (Nr. 1, 2, 4, 5, 8, 12) und ein Geldüberweisungsgeschäft vom August 1950 (Nr. 13) aus subjektiven Gründen als nicht strafbar aus. Sie verurteilt den Angeklagten wegen der übrigen Lieferungen (Nr. 3, 6, 7, 9–11), die in der Zeit vom 7. März bis 11. September 1950 durchgeführt wurden, und wegen der Annahme des Schecks einer Kundin aus dem Sowjetsektor (vgl. unten III 2b).

III.

Die Sachrüge hat Erfolg.

1.) Ein großer Teil ihrer Angriffe ist allerdings unbegründet.

a) Es trifft zu, dass der Berliner Magistrat die Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950 I 5) auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I 686) erlassen hat. Diese Verordnung war aber nicht, wie die Revision meint, nur für die Dauer des Krieges gültig. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Dieser hat in seinem Urteil vom 27.10.1953 – 5 StR 723/52 – auch ausgesprochen, dass die in § 1 der Verordnung über den Warenverkehr enthaltene Ermächtigung nicht durch Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes beseitigt worden ist.

b) Wie der Senat in demselben Urteil schon entschieden hat, galt die Anordnung vom 30.12.1949, bis sie mit Wirkung vom 1. August 1950 durch die Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 (VOBl. I 304) ersetzt wurde. Zu Unrecht meint die Revision, die Anordnung vom 30.12.1949 sei mit dem Ablauf des Frankfurter Interzonenhandelsabkommens am 30. Juni 1950 außer Kraft getreten. Die Anordnung vom 30.12.1949 war zwar durch den Abschluss des Abkommens veranlasst worden. Sie war jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend nur für die Dauer dieses Abkommens erlassen worden, sondern in ihrem Bestand unabhängig von seiner Laufzeit. Sie sollte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, den Westberliner Warenverkehr mit dem sowjetisch besetzten Gebiet vorläufig bis zum Erlass ausführlicherer Bestimmungen regeln, die dann in der Verordnung vom 15.7.1950 Gestalt gewannen.

c) Die Revision ist der Auffassung, bei den Verkäufen ab Lager sei die Ware nur vom Käufer ohne Genehmigung in das sowjetisch besetzte Gebiet verbracht worden, der Angeklagte habe dabei nicht mitgewirkt und könne nicht als Mittäter verantwortlich gemacht werden. Das trifft nicht zu. Mittäter kann vielmehr jeder sein, der bewusst eine Bedingung dafür setzt, dass Vermögensgegenstände über die Gebietsgrenze befördert werden (vgl. das Urteil des Senats vom 27.10.1953 5 StR 723/52).

d) Die Behauptungen der Revision, der Magistrat von Berlin habe Stahlverkäufe aus Westberlin in das sowjetisch besetzte Gebiet bis November 1951 wegen des wirtschaftlich erwünschten Rückflusses von DM-West geduldet und dadurch stillschweigend genehmigt, finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Wie sich vielmehr aus dem Urteil ergibt, wusste der Angeklagte im März 1950, als er die Deckadressen einführte, dass der Magistrat ungenehmigte Lieferungen nicht mehr duldete (UA S. 14). Auch den Einwand des Angeklagten, der Magistrat sei jedenfalls nach Nr. II 3 der Verfahrensregelung zur Anordnung vom 30.12. 1949 (VOBl. 1950 I 5) verpflichtet gewesen, die Genehmigung zu erteilen, hat das Landgericht mit rechtlich zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Ausführungen der Revision führen zu keiner anderen Beurteilung.

e) Die Folgerungen, die das Landgericht aus der Verwendung von Deckadressen und aus der Zahlung des Zuschlags von 30–40 Pf. für je 100 kg an den Spediteur zieht, sind weder widersprüchlich noch denkgesetzlich unmöglich. Die Revision greift hier unzulässig die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Eine Ausnahme gilt nur für den noch zu behandelnden Fall Nr. 3 (vgl. unten Nr. 2a).

f) Der § 26a WStG (früher § 31 WStG) in Verbindung mit Art. 5 Nr. 2(b) der Verordnung Nr. 503 vom 15.1.1951 (VOBl. I 51) ist nicht verletzt. Wie das Landgericht feststellt, war dem Angeklagten bekannt, dass er sich durch die Lieferungen in den sowjetischen Sektor strafbar machte (UA S. 14). Er wusste über die Rechtslage Bescheid (UA 16). Da er seine Tat also nicht aus einem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift für erlaubt gehalten hat, kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Irrtum, wenn er vorgelegen hätte, entschuldbar wäre.

g) Die Ausführungen des Landgerichts zu § 6 WStG lassen keinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Widerspruch oder sonstigen Denkfehler erkennen.

aa) Dieser liegt nicht, wie die Revision meint, in folgendem. Das Landgericht verneint einerseits die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG mit der Begründung, die Zuwiderhandlung sei weder ihrem Umfange noch ihrer Auswirkung nach geeignet gewesen, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Es stellt andererseits zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG abschließend fest, der Angeklagte habe durch verantwortungslose Zuwiderhandlungen das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung auf dem Fachgebiet Eisen- und Stahlwaren verletzt. Der zweite Satz widerspricht nicht dem ersten. Die Strafkammer folgt hier vielmehr der Fassung des Teiles des § 6 Abs. 2, der sich auf Nr. 1 und Nr. 2 dieses Absatzes bezieht. Danach kann das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten als verletzt angesehen werden: entweder durch eine objektive Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit (Nr. 1) oder durch die Betätigung einer subjektiven Einstellung, die jene Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen missachtet (Nr. 2). Den Fall der Nr. 2 hat das Landgericht rechtlich einwandfrei bejaht.

bb) Die Annahme eines verantwortungslosen Handelns stützt das Landgericht u. a. darauf, der Angeklagte habe seine Waren unterschiedslos an jeden Abnehmer im Osten verkauft, wenn sie nur sofort bar bezahlt wurden. Diese Feststellung kann in der Revisionsinstanz nicht mit der Behauptung angegriffen werden, die Hauptverhandlung habe dieses Ergebnis nicht gehabt, aus einem Gutachten des Senators für Wirtschaft vom 13.9.1951 ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Das Revisionsgericht ist an die rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden und hat nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen (§ 337 StPO).

cc) Das Landgericht erwägt weiter, es handele sich „um rund 200 t der im Osten sehr begehrten Stahlwaren im Werte von rund 143 000 DM-West, also um eine nicht unbeträchtliche Menge, um die die Westberliner Wirtschaft geschwächt und der Osten entsprechend gestärkt wurde“. Dies ist nicht, wie die Revision meint, denkgesetzlich fehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob das Material damals in Westberlin überflüssig und nicht absetzbar war, wieviel Stahl insgesamt im Jahre 1950 in Westberlin umgesetzt worden ist und ob das Zurückfließen von Westmark für Westberlin vorteilhaft war. Entscheidend ist vielmehr, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, „dass der Osten im Wirtschaftskampf zu größeren Konzessionen gezwungen wäre, wenn er nicht diese dringend benötigte Mangelware auf illegale Art bekäme“.

2.) Die sachlichrechtliche Rüge greift jedoch in folgenden Punkten durch.

a) Im Falle Nr. 3 hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils folgende Deckadresse gebraucht: Elektromaschinenbau GmbH, ███████████████.

Es liegt, wie die Revision hervorhebt, in der Sowjetzone. Das ist offenkundig und daher vom Senat zu berücksichtigen. Aus dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass hier etwa nur ein Schreibfehler vorläge und in Wahrheit ein in den Westsektoren liegender Vorort gemeint wäre. Durch die Verwendung einer Deckadresse lässt sich daher in diesem Falle nicht die Einlassung des Angeklagten widerlegen, er habe geglaubt, der Magistrat dulde die Stahllieferungen in das sowjetisch besetzte Gebiet und genehmige sie damit stillschweigend.

Da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ergreift dieser Mangel den ganzen Schuldspruch und nötigt den Senat, ihn aufzuheben.

b) Die im Sowjetsektor von Berlin ansässige █████ GmbH übergab dem Angeklagten zur Bezahlung einer Stahlflaschenlieferung einen Scheck vom 27.7.1950 über 8 008,60 DM-West, der auf ihr Konto bei einer Westberliner Bank gezogen war. Der Angeklagte nahm den Scheck ohne behördliche Genehmigung an. Das Urteil legt die Deutung nahe, dass dies vor dem 1. August 1950, dem Inkrafttreten der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7. 1950 (VOBl. I 304), geschah. In der ungenehmigten Verfügung des Angeklagten über die Kaufpreisforderung durch Entgegennahme des Schecks sieht das Landgericht einen Verstoß gegen Art. 22 Nr. 57 (b) und Art. 24 Nr. 61 der Umstellungsverordnung vom 4.7.1948 (VOBl. S. 374). Das ist rechtsirrig.

aa) Zu Unrecht meint die Revision allerdings, diese Vorschriften beträfen nur solche Forderungen, die bei dem Erlass der Umstellungsverordnung schon bestanden. Die Nr. 57 (b) der UmstellungsVO unterstellte vielmehr aus Anlass der Währungsreform auch die neu entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einer devisenrechtlichen Überwachung. Dies wird durch den Inhalt der Durchführungsbestimmungen Nr. 14 vom 31. Mai 1949 (VOBl. I 165) in der Fassung der Durchführungsbestimmung Nr. 17 vom 3.10.1949 (VOBl. I 362) bestätigt. Nach ihr sind namentlich Mietund Pachtzinsen für Grundstücke in Westberlin, deren Eigentümer nicht in Westberlin oder in der amerikanischen, britischen oder französischen Besatzungszone wohnt, auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Das gleiche gilt für die Zahlungen der Grundschuld- und Hypothekenschuldner.

bb) Nach der Durchführungsbestimmung Nr. 15 von 25.6.1949 (VOBl. I 189), die bis zu ihrer Aufhebung durch die Durchführungsbestimmung Nr. 27 vom 1.2.1951 galt, durften natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder Ort der Niederlassung außerhalb Westberlins hatten, neue Bankkonten in Westberlin errichten und über sie frei verfügen, ohne den Beschränkungen der Nr. 57 (b) der Umstellungsverordnung zu unterliegen.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach der Auffassung des Landgerichts nicht, dass es den Westberliner Einwohnern gestattet gewesen sei, Beträge in DM-West, die von einem solchen Konto stammten, ohne Genehmigung anzunehmen und damit über ihre Forderung gegen den anderen Teil zu verfügen. Die Strafkammer meint, dies gehe aus dem Sinn und Wortlaut der Bestimmung ohne weiteres hervor. Dieser Ansicht, der der Oberbundesanwalt widerspricht, kann auch der Senat nicht beitreten. Die Fassung der Durchführungsbestimmung Nr. 15 ist keineswegs eindeutig. Sie behandelt zwar ihrem Wortlaut nach nur die Errichtung der neuen Bankkonten und die Verfügung über diese und sagt nichts darüber, ob die Befreiung von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht des Art. 22 Nr. 57(b) der Umstellungsverordnung sich auch auf Westberliner Bewohner erstreckte, zu deren Gunsten der auswärtige Konteninhaber über sein Guthaben verfügte. Sie enthält in dieser Richtung aber auch keine ausdrückliche Einschränkung. Diese wäre nötig gewesen, wenn die dem auswärtigen Konteninhaber eingeräumte Verfahrensfreiheit über das Guthaben nicht zugleich die Ermächtigung für die Westberliner Bevölkerung enthalten sollte, solche Geldleistungen ohne weiteres anzunehmen; denn die Verfahrensfreiheit hatte wirtschaftlich nur wenig Sinn, wenn ihr nicht auf der anderen Seite die Annahmefreiheit entsprach.

Der Angeklagte machte sich daher nicht nach Art. 22 Nr. 57(b), Art. 24 Nr. 61 der Umstellungsverordnung strafbar, indem er den Scheck vom 27.7.1950 über 8 008,60 DM-West annahm und dadurch über die Kaufpreisforderung gegen die █████ GmbH verfügte. Andere Sperrvorschriften bestanden vor dem 1. August 1950 nicht.

Auch aus diesem Grunde muss die Verurteilung aufgehoben werden, und zwar ihrem ganzen Umfange nach, weil das Landgericht eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen hat. Damit fällt auch die Ersatzeinziehung des Scheckbetrages von 8 008,60 DM weg. Sie hatte ohnedies keine rechtliche Grundlage, weil Art. 22 Nr. 57(b) und Art. 24 Nr. 61 der Umstellungsverordnung eine solche Maßnahme nicht vorsehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker

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