Treffer
BGH Beschluss

Klammerwirkung: Erpressungsversuch verklammert mehrere Mordversuche nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 419/97
Datum
22.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Sachrevision u.a. die konkurrenzrechtliche Bewertung mehrerer Schussabgaben zur Durchsetzung eines Erpressungsverlangens. Der BGH änderte das Urteil, weil das Anbringen des Erpresserschreibens und der erste Schuss als sukzessive Ausführungshandlungen nur einen einheitlichen Erpressungsversuch bilden. Weitere Schüsse wurden hingegen als selbständige Taten in Tatmehrheit gewertet, da die jeweils tateinheitlich verwirklichten Mordversuche gegenüber unterschiedlichen Opfern nicht durch den (minder gewichtigen) Erpressungsversuch „verklammert“ werden. Im Übrigen blieb die Revision erfolglos; die Gesamtstrafe blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sukzessive Ausführungshandlungen können bei demselben Nötigungsziel eine tatbestandliche Handlungseinheit eines einheitlichen (räuberischen) Erpressungsversuchs bilden.

2

Die tatbestandliche Einheit eines versuchten Erpressungsdelikts endet spätestens dort, wo ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich ist, weil das Ziel erreicht oder der Versuch fehlgeschlagen ist.

3

Ein sukzessiv ausgeführter Versuch der schweren räuberischen Erpressung ist als gegenüber § 211 StGB nicht wertgleiches Delikt grundsätzlich nicht geeignet, mehrere tateinheitlich verwirklichte, jeweils auf neuem Tatentschluss beruhende Mordversuche zum Nachteil verschiedener Menschen zu einer Tat im Rechtssinne zu verklammern.

4

Handlungen, die nacheinander höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Menschen angreifen, können regelmäßig weder durch engen zeitlichen Zusammenhang noch durch einen einheitlichen Plan zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden.

5

Wer nach erkannter Erfolglosigkeit früherer Erpressungsbemühungen neue Schreiben mit erweiterten Drohungen und Forderungen absendet, setzt damit regelmäßig jeweils neue Erpressungsversuche in Gang.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 26. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 419/97 vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 22. Oktober 1997 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Februar 1997 dahin abgedndert, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall II (versuchte räuberische Erpressung) der Urteilsgründe im Schuldspruch und Einzelstrafausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung in acht Fällen und wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des Verhältnisses der Taten II 1 und II 2 Erfolg, da das Landgericht diese beiden ersten Fälle zu Unrecht als zwei selbstständige Straftaten bewertet hat; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen verfasste der Angeklagte, der seit 1993 einem Sportschützenverein angehört, Mitte Februar 1996 ein Erpresserschreiben an das Land Schleswig-Holstein, in welchem er behauptete, Geiseln in seiner Gewalt zu haben. Für den Fall, dass ihm nicht bis zum 22. Februar 1996 drei Millionen DM übergeben würden, drohte er das Erschießen von Lkw- und Busfahrern an. Dieses Schreiben heftete er an einer von ihm für günstig gehaltenen Stelle eines Wildschutzzaunes an der Bundesautobahn A 24 an, da er aufgrund der Örtlichkeiten davon ausging, das Schreiben werde innerhalb kürzester Zeit von jemandem gefunden und der Landesregierung in Schleswig-Holstein übergeben werden. Tatsächlich wurde das Schreiben erst am 10. März 1996 entdeckt.

Als in den auf das Anbringen des Briefes folgenden Tagen keine Reaktion erfolgte, fasste der Angeklagte in dem irrigen Glauben, sein Schreiben sei den Behörden zugegangen – diese würden aber auf seine Forderung nicht eingehen –, den Entschluss, seine Androhung in dem Erpresserschreiben wahrzumachen und auf Kraftfahrer zu schießen. Damit verfolgte er den Zweck, seiner Forderung auf Zahlung von drei Millionen DM Nachdruck zu verleihen. Er begab sich in den Abendstunden des 22. Februar 1996 auf eine über die Bundesautobahn A 7 führende Brücke und schoss aus seinem mit einem Zielfernrohr ausgerüsteten Repetiergewehr auf einen sich nähernden Lkw, dessen Führerhaus mittig getroffen wurde. Der Fahrer des Lkw wurde durch Splitter leicht im Gesicht verletzt; er hielt danach zwar kurz an, fuhr dann aber weiter. Der Angeklagte, der glaubte, den Lkw verfehlt und deshalb auch nicht davon ausging, dass die Polizei informiert werde, entschloss sich, auf einen weiteren Kraftfahrzeugführer zu schießen. Aus diesem Grunde begab er sich in den frühen Morgenstunden des 23. Februar 1996 zur Bundesautobahn A 23, wo er neben dem Autobahnfahrbahnrand liegend auf ein ihm geeignet erscheinendes Fahrzeug wartete. Gegen 4.15 Uhr schoss er mit seinem Repetiergewehr, wiederum mittig auf die Vorderfront des Fahrzeugs zielend, auf einen Lkw, dessen Fahrer durch das in das Führerhaus eingedrungene Geschoss am Bein verletzt wurde.

In den Abendstunden des 26. Februar 1996 schoss der Angeklagte erneut mit seinem Repetiergewehr auf fünf Fahrzeuge. Hierzu hatte er sich entschlossen, weil seine Taten vom 22. und 23. Februar 1996 zu keinen Reaktionen der Behörden geführt hatten. Als Tatorte wählte er verschiedene Stellen an der Bundesautobahn A 24 und einen Parkplatz aus. In vier der Fälle wurden die jeweiligen Fahrer durch Geschosse bzw. Geschossteile verletzt. Da auch auf diese Serie von Anschlägen zunächst keine Reaktionen in der Öffentlichkeit erfolgten, fasste der Angeklagte erneut den Entschluss, nochmals auf Kraftfahrer zu schießen. In den Morgenstunden des 28. Februar 1996 gab er deshalb auf einem Parkplatz an einer Bundesstraße auf einen dort parkenden Lkw von vorne zwei Schüsse aus einem Schrotgewehr ab, wobei Schrotgeschosse in das Innere des Fahrzeugs eindrangen. Der dort schlafende Fahrer blieb jedoch unverletzt.

Schließlich wurde in der Folgezeit in den Medien ausführlich über die Anschläge berichtet. Der Angeklagte sandte am 4. März 1996 einen zweiten Erpresserbrief an eine Boulevardzeitung, in dem er als Übergabetermin den 6. März 1996 nannte und für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung ein „Massaker“ androhte. In einem letzten, Mitte Mai 1996 geschriebenen Brief drohte der Angeklagte, dem klar geworden war, dass seine bisherigen Erpressungsversuche keinen Erfolg gehabt hatten, unter Erhöhung seiner Geldforderung auf 3,2 Millionen DM an, dass er einen Tanklastzug unter einer verkehrswichtigen Brücke in Flammen aufgehen lassen werde.

Das Landgericht hat die Geschehnisse als elf tatmehrheitlich begangene Straftaten gewertet. Es hat dabei die einzelnen Taten rechtsfehlerfrei teils als versuchten Mord zum Nachteil des jeweiligen Fahrzeugführers jeweils in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fälle II 2 bis 9 der Urteilsgründe), teils als versuchte räuberische Erpressung (Fälle II 1, 10 und 11 der Urteilsgründe) gewürdigt.

a) Der Schuldspruch bedarf der Änderung, soweit das Landgericht in den Fällen II 1 (Anbringung des Erpressungsschreibens am Wildzaun der A 24 Mitte Februar 1996) und II 2 (Schüsse auf den ersten Lkw in den Abendstunden des 22. Februar 1996) zwei selbstständige Erpressungsversuche gesehen hat. Beide Vorfälle stellen sich vielmehr als sukzessive Ausführungshandlungen eines einheitlichen Erpressungsversuchs zum Nachteil der Landesregierung Schleswig-Holstein und damit als eine, eine Tat im Rechtssinne bildende, tatbestandliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHSt 41, 368, 369; BGH NStZ 1996, 398, 399; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1997 – 3 StR 545/96, vom 7. Januar 1997 – 4 StR 603/96, vom 28. Februar 1996 – 2 StR 587/96 und vom 4. Juli 1997 – 2 StR 278/97).

Die tatbestandliche Einheit einer solchen versuchten Erpressung endet dort, wo der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, weil er sein tatbestandliches Ziel vollständig erreicht hat oder weil der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGHSt 40, 75, 76; 41, 368, 369). Ziel des Angeklagten war es, die Regierung des Landes Schleswig-Holstein zu einer Geldzahlung in Höhe von drei Millionen DM an ihn zu veranlassen. Es war nicht zu erwarten, dass er dies durch einen einfachen Drohbrief erreichen konnte, so dass ein mehrmaliges Vorgehen im Sinne einer Wiederholung oder Anwendung von Gewalt gegen die ins Auge gefassten Tatopfer auch für den Angeklagten auf der Hand lag. Diesem Ziel, der Nötigung der Landesregierung Nachdruck zu verleihen, dienten die ersten Schüsse auf einen auf der A 7 fahrenden Lkw am Abend des 22. Februar 1996. Der Umstand, dass es sich dabei, wie auch bei den späteren Schüssen auf weitere Fahrzeugführer, um untaugliche Versuche der geplanten Erpressung handelt, da der Angeklagte zwar davon ausging, dass sich das Erpressungsschreiben bereits entsprechend seinem Plan in den Händen der schleswig-holsteinischen Landesbehörden befand, während es tatsächlich erst am 10. März 1996 aufgefunden und weitergeleitet wurde, steht der Bewertung der sukzessiv begangenen Ausführungshandlungen als einer tatbestandlichen Handlungseinheit grundsätzlich nicht entgegen.

b) Demgegenüber ist die Annahme des Landgerichts, der noch in derselben Nacht durch die an der A 23 auf einen weiteren Lkw abgegebenen Schüsse begangene Versuch der schweren räuberischen Erpressung stehe zu der vorangegangenen Versuchshandlung in Tatmehrheit, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat dadurch, wie auch bereits zuvor, tateinheitlich außerdem einen, die Mordmerkmale der Heimtücke und zur Ermöglichung einer Straftat erfüllenden Versuch des Mordes zum Nachteil des den jeweiligen Lkw lenkenden Fahrers begangen. Die neue Tat beruhte auf einem neuen Entschluss, weil der Angeklagte irrigerweise geglaubt hatte, den ersten Lkw verfehlt zu haben und sich deshalb entschlossen hatte, an einer anderen Stelle auf ein weiteres Kraftfahrzeug und dessen Fahrer zu schießen. Der Senat kann offen lassen, ob diese Umstände es schon rechtfertigen, auch den Versuch der Erpressung gemäß den in BGHSt 41, 368 dargelegten Grundsätzen als in einem ersten Abschnitt wegen Fehlschlags abgeschlossen zu werten. Denn die Annahme, dass der durch die weiteren Schüsse begangene Versuch der Erpressung zu dem ersten Versuchskomplex in Tatmehrheit steht, ist schon deshalb geboten, weil in beiden Fällen tateinheitlich der Tatbestand des versuchten Mordes verwirklicht worden ist. Ein sukzessiv ausgeführter Versuch der schweren räuberischen Erpressung hat nämlich als gegenüber dem Tatbestand des § 211 StGB geringer gewichtiges, jedenfalls nicht wertgleiches Delikt nicht die Kraft, die mit den einzelnen sukzessiven Ausführungshandlungen tateinheitlich begangenen, jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Straftaten des versuchten Mordes zum Nachteil verschiedener Menschen zu einer Tat zu verklammern (vgl. BGHSt 2, 246; BGHR StGB § 52 Klammerwirkung 4 und § 129a Konkurrenzen 4 jeweils m. w. N.).

Dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich der am 26. Februar und 28. Februar 1996 durch Schüsse auf Kraftfahrzeuge und deren Insassen begangenen weiteren sechs Straftaten des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, so dass auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei ist.

3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Zusammenfassung mehrerer Mordversuche zu einer natürlichen Handlungseinheit, auch soweit der Angeklagte sie in einer Nacht begangen hat, nicht in Betracht. Denn Handlungen, die sich nacheinander gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Menschen richten, können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden (BGHSt 2, 246, 247; 16, 347). Insbesondere dann, wenn ein Täter einzelne Menschen nacheinander angreift, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, besteht regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH NStZ 1984, 311 und 1996, 129; BGH bei Holtz MDR 1995, 880; BGH StV 1994, 937, 938). So lag es hier schon deswegen, weil die einzelnen Taten auf einem jeweils in der konkreten Situation neu gefassten Entschluss, auf ein bestimmtes Fahrzeug und dessen Insassen zu schießen, beruhten.

Im Übrigen hat das Landgericht auch zu Recht die mit dem Absenden der beiden, erweiterte Drohungen und Forderungen enthaltenden Erpresserbriefe, die den jeweiligen Adressaten – eine Boulevardzeitung und eine Filiale der Kreissparkasse Hamburg am 4. März bzw. 15. Mai 1996 zugegangen sind, in Gang gesetzten Geschehensabläufe als jeweils neue Taten der versuchten räuberischen Erpressung gewertet. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte diese Schreiben angefertigt und abgesandt, nachdem er die Erfolglosigkeit seiner vorherigen Bemühungen erkannt hatte.

5. Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der Einzelstrafe für den Fall II 1 der Urteilsgründe, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe die niedrigste der verhängten Einzelstrafen ist, erfordert nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten und einer Summe der bestehen bleibenden übrigen Einzelstrafen von noch 64 Jahren und drei Monaten ist auszuschließen, dass die Kammer allein wegen des geänderten Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie für den Fall II 1 keine gesonderte Einzelstrafe festgesetzt hätte.

Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten.

Nachschlagewerk: nein BGHSt: ja Verdffentlichung: ja

StGB § 52 Ein sukzessiv ausgeführter Versuch (tatbestandliche Handlungseinheit) der schweren räuberischen Erpressung hat nicht die Kraft, mehrere, für sich genommen selbstständige Mordversuche zum Nachteil verschiedener Menschen zu einer Tat im Rechtssinne zu verklammern.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 – 3 StR 419/97 – LG Lübeck

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