Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tatbestandliche Handlungseinheit bei versuchter Erpressung – Schuldspruch geändert und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 603/96
Datum
07.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlich versuchter Erpressung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass ein in drei Akten geführtes Vorgehen als einheitlicher Versuch (tatbestandliche Handlungseinheit) zu werten ist, hob die darauf gestützten Einzelfreiheitsstrafen und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere in einem gestreckten Handlungsablauf liegende Akte, die auf dasselbe Tatziel gerichtet sind, können eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden; in diesem Fall liegt kein Mehrfachtatbestand vor, sondern ein einheitlicher Versuch.

2

Die Bezeichnung des Vorliegens gesetzlicher Regelbeispiele (z.B. „besonders schwere Fälle“) begründet keinen Anspruch darauf, dass diese Regelbeispiele in der Urteilsformel genannt werden.

3

Führt die Korrektur der Zahl der tatbestandlichen Taten durch das Revisionsgericht zur Wegfall von Einzelfreiheitsstrafen, so ist auch der auf diesen Befunden beruhende Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht zur sachgerechten rechtlichen Würdigung wird durch § 265 StPO nicht ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 14. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████████ 1969, ███ Hoang, in ██████ (Vietnam), zur Zeit in Haft, wegen versuchter Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Juni 1996, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Erpressung in zwei Fällen schuldig ist, b) in den Aussprachen über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „der gemeinschaftlich versuchten Erpressung in vier besonders schweren Fällen“ für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es hinsichtlich der Verfahrensbeschwerde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), bezüglich der Sachrüge unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten Thuy (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu Unrecht als drei selbständige Straftaten der – bandenmäßig begangenen – versuchten Erpressung bewertet hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. November 1996 zutreffend ausgeführt hat, ist der insoweit von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt vielmehr als ein einheitlicher, in einem gestreckten Handlungsablauf in drei Einzelakten mittäterschaftlich begangener Versuch der Erpressung im Sinne einer den Besonderheiten des Erpressungstatbestandes entsprechenden Bewertungseinheit (tatbestandliche Handlungseinheit) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 368 mit Anm. Beulke/Satzger NStZ 1996, 432 und Anm. Puppe JR 1996, 513; BGH NStZ 1996, 398, 399). Der Angeklagte ist deshalb im Fall II 1 nicht dreier Straftaten, sondern nur einer versuchten Erpressung schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Zugleich mit der Änderung berichtigt der Senat den Schuldspruch dahin, dass die Kennzeichnung der Straftaten als „besonders schwere Fälle“ der versuchten Erpressung nach § 253 Abs. 4 StGB entfällt. Zwar hat das Landgericht zu Recht eine bandenmäßige Begehung bejaht und deshalb besonders schwere Fälle nach dieser durch Art. 1 Nr. 15 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186, 3188) angefügten Vorschrift angenommen. Doch wird das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder schwere) Fälle nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 260 Rdn. 25 mit Rechtsprechungsnachw.).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der drei im Fall II 1 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten zur Folge. Dies entzieht zugleich auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Dagegen kann die im Fall II 2 verhängte Einzelstrafe von ebenfalls zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bestehen bleiben; denn die Festsetzung dieser Strafe wird durch den allein die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses im Fall II betreffenden Rechtsfehler nicht berührt.

SteindorfMaatzKuckein
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

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