Aufhebung und Zurückverweisung wegen Zweifeln an Bereicherungsabsicht und einheitlichem Handlungsablauf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/98
- Datum
- 23.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung setzt den Vorsatz voraus, sich rechtswidrig zu bereichern; erheblich eingeschränkte Einsichtsfähigkeit kann diesen Vorsatz ausschließen.
Mehrere Drohhandlungen sind nur dann als selbständige Straftaten zu werten, wenn sie nicht Teil eines gestreckten einheitlichen Handlungsablaufs bzw. Lebensvorgangs sind.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bedarf einer widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sozialprognose; widersprüchliche Feststellungen sind rechtsfehlerhaft.
Bei Zurückverweisung einer Strafsache ist, wenn der Angeklagte bereits in Haft ist, vorrangig die Fortdauer der Untersuchungshaft zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 597/98 vom 23. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1998 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer.
Der Angeklagte verlangte von einer Versicherung die Regulierung seines Schadens aus einem Verkehrsunfall. Obwohl seine entsprechende Klage rechtskräftig abgewiesen worden war, betrat er am 3. Februar 1998 die Geschäftsräume der Versicherung und verlangte unter schweren Drohungen die Schadensregulierung binnen einer Frist von sechs Tagen. Am 12. Februar wiederholte er seine Forderung und drohte, wenn er das Geld nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen erhalten würde, das Gebäude „abzufackeln“.
Das Landgericht kommt nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu der Überzeugung, dass die Persönlichkeit des Angeklagten von mangelnder Einsichtsfähigkeit geprägt sei. Er habe trotz mehrfacher eindringlicher Belehrung nicht einzusehen vermocht, dass ihm aus dem Verkehrsunfall kein Anspruch mehr zustehe und er deshalb nicht berechtigt gewesen sei, so massiv zu drohen (UA S. 6).
Geht man davon aus, dürfte der Angeklagte nicht wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt werden, da ihm dann die Absicht fehlte, sich rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH NStZ 1985, 309; wird im Übrigen hingewiesen).
Darüber hinaus bestehen Bedenken, das Verhalten des Angeklagten als zwei strafbare Handlungen zu bewerten. Es liegt vielmehr nahe, es als einen gestreckten einheitlichen Handlungsablauf, einen einheitlichen Lebensvorgang, anzusehen (BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369; BGH, Beschl. vom 7. Januar 1997 – 4 StR 603/96, NStZ 1998, 27; vom 28. Februar 1997 – 2 StR 587/96).
Rechtsfehlerhaft ist auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begründet. Auf der einen Seite stellt das Landgericht dem nicht vorbestraften Angeklagten eine „außergewöhnlich negative Sozialprognose“, auf der anderen Seite erwartet es von ihm künftig keine erheblichen rechtswidrigen Taten.
Das nach der Zurückverweisung zur Entscheidung berufene Gericht wird im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich bereits seit Februar 1998 in Haft befindet, um eine rasche Erledigung der Sache bemüht sein müssen; insbesondere ist die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft vorrangig zu prüfen.
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