Tatbestandliche Handlungseinheit: Zwei Anschläge als einheitliche Tat – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 587/96
- Datum
- 28.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handlungseinheiten liegen vor, wenn mehrere aufeinander bezogene Einzelakte mit einheitlichem Tatplan und enger räumlich‑zeitlicher Verbindung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden; wechselnde Tatmittel schließen dies nicht aus.
Bei Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit sind zuvor getroffene getrennte Schuldsprüche für die betreffenden Einzeltaten entsprechend zu ändern und die darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit gesetzliche Vorschriften (z. B. § 265 StPO) dem nicht entgegenstehen und die rechtliche Würdigung dies erfordert.
Änderungen des Schuldspruchs sind auf Mitangeklagte auszudehnen, die gleichgelagerte Beteiligung an den betroffenen Taten hatten; betroffene Feststellungen können bestehen bleiben, während die Strafzumessung neu zu entscheiden ist (u.a. Rückverweisung).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 587/96 vom 28. Februar 1997 in der Strafsache gegen
███, geboren am ██ in ████████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███████████, geboren am ██ 1966 in ████, ██ Coats ██, Christo ███, geboren am ████████████ in ███, Detlef Albert, geboren am ███████████ 1960 in ████████, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. November 1995, soweit es sie und die Angeklagten ███ und ███████ betrifft,
im Schuldspruch wie folgt abgedndert:
Es sind schuldig
a) der Angeklagte ███████ der Nötigung sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG,
b) die Angeklagten █████████, ████████ und ██ der versuchten Nötigung und der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG,
c) der Angeklagte ████████ der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG.
Im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen der Taten vom 18. und 20. Juli 1994 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen wird aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Westphal und Prang werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen versuchter Erpressung, Nötigung sowie versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten ██████ hat es wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da das Landgericht das Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen WiC am 18. und 20. Juli 1994 zu Unrecht als zwei selbständige Straftaten bewertet hat. Beide Vorfälle bilden trotz des Wechsels des Angriffsmittels einen einheitlichen Lebensvorgang (tatbestandliche Handlungseinheit: vgl. BGHSt 40, 75 ff., 77; 41, 368, 369 m. Anm. Beulke/Satzger NStZ 1996, 432 und Anm. Puppe JR 1996, 513; BGH NStZ 1996, 398, 399; BGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 – 4 StR 603/96). Ziel der Angeklagten war es, den Zeugen ███████ ██ zu einer Geldzahlung in erheblicher Höhe zu veranlassen. Es war nicht zu erwarten, dass sie dies sofort erreichen könnten. Ein mehrmaliges Vorgehen lag deshalb von vornherein nahe. Angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte und der Tatsache, dass das Geschehen am 18. Juli 1994 keinen endgültigen Fehlschlag bedeutete, sondern die Tat, wie angekündigt, mit einem anderen Drohmittel (Molotowcocktail) vollendet werden sollte, stellen sich die Vorgänge am 18. und 20. Juli 1994 als Einzelakte einer Tat dar.
Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruches ist gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten ██████████ und ███ zu erstrecken. Auch ihre gleichgelagerte Beteiligung an den Taten vom 18. und 20. Juli 1994 ist als tatbestandliche Handlungseinheit zu werten.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der für diese Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge. Zugleich ist damit den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage entzogen. Die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. Die übrigen Einzelstrafen (Tat der Angeklagten ████████, ███ und ███ vom 23. Juli 1994) und die gegen den Angeklagten ███████ verhängte Maßregel nach §§ 69, 69a StGB können bestehen bleiben. Nachdem nur noch Erwachsene an dem Verfahren beteiligt sind, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).
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