Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Tateinheit von erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/97
Datum
04.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln wegen versuchten schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Geiselnahme ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch: Die versuchte Erpressung gegen den Markt geht in die vollendete erpresserische Menschenraubstat zurück und steht in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und sechs Monate fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zuvor begonnene und nicht freiwillig aufgegebene Versuchshandlung kann in eine spätere, durch dasselbe Nötigungsmittel bewirkte vollendete Tat eingehen und mit dieser in Tateinheit stehen.

2

Erpresserischer Menschenraub und schwere räuberische Erpressung können Tateinheit bilden, wenn die mit Waffengewalt ausgesprochene Drohung zugleich der Bemächtigung und Entführung einer Person dient, um deren Gefahrstellung für eine weitere Erpressung auszunutzen.

3

Die Revision kann vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen werden, zugleich aber der Schuldspruch rechtlich korrigiert werden, sofern die Verteidigung dadurch nicht in einer Weise beeinträchtigt wurde, die eine wirksame Verteidigung verhindert.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, kann es gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst festsetzen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, welche Strafe der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung verhängt hätte.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 278/97 vom 4. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, geboren Gregor Karl am ███ 1968 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom [REDACTED] Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil geändert mit der Maßgabe, a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin, dass er unter Wegfall der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Rechtsmittel ist erfolglos, jedoch korrigiert der Senat den Schuldspruch. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, war die versuchte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil des Aldi-Marktes noch nicht fehlgeschlagen, als die Täter ihr Vorhaben lediglich um einige Stunden auf den Zeitpunkt des Ausschaltens der Alarmanlage verschoben. Dieser Versuch, den die Täter später aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos und damit nicht freiwillig aufgaben, geht aber in der vollendeten schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen ███ auf, die durch dasselbe Nötigungsmittel in Erweiterung des ursprünglichen Tatplans bewirkt wurde. Sie steht in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, da die Bedrohung des Zeugen mit der Waffe zugleich dazu diente, sich seiner zu bemächtigen und ihn zu entführen, um die Sorge um sein Wohl zu der zu dieser Zeit noch geplanten Erpressung zum Nachteil des Aldi-Marktes auszunutzen.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen (von drei Jahren und vier Jahren und sechs Monaten) und der Gesamtfreiheitsstrafe.

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat die Strafe für die einheitliche Tat selbst festsetzen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist davon auszugehen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung keine andere als die nunmehr festgesetzte Freiheitsstrafe verhängt hätte.

BodeJahnkeOtten
NiemöllerRothfuß
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