Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: unklare Feststellungen zu Erpressung, Schuldfähigkeit und Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 545/96
Datum
03.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Duisburg wegen unzureichender Feststellungen in mehreren Fällen von versuchter Erpressung und Bedrohung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Mängel betreffen unbestimmte Angaben zu Forderungen, Umfang der Pfändungen und fehlende Prüfung der subjektiven Anspruchsüberzeugung. Zudem fehlen rechtlich tragfähige Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit und zur Unterbringung nach §63 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme eines versuchten Erpressungsversuchs müssen Feststellungen dazu getroffen werden, welche Forderung in welchem Umfang verlangt oder gegen welche Pfändungen sich das Verhalten richtete, damit sich die Absicht rechtswidriger Bereicherung überprüfen lässt.

2

Die Strafkammer hat zu erörtern, ob der Angeklagte subjektiv von der Berechtigung seiner Forderung ausging; eine tatsächliche oder rechtliche Überzeugung von der Berechtigung kann das Vorliegen rechtswidriger Bereicherungsabsicht ausschließen.

3

Das Gericht hat darzustellen, ob mehrere drohende oder erpresserische Handlungen selbständige Taten oder eine sukzessive Ausführung eines einheitlichen Tatentschlusses bilden; zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang ist hierfür entscheidend.

4

Zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) müssen die Feststellungen nicht nur eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit, sondern auch, ob diese zu einem tatsächlichen Fehlen der Unrechtseinsicht geführt hat, enthalten.

5

Bei Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials eine Strafzumessung nach §255 StGB (erhöhter Strafrahmen) in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 545/96 vom 3. Januar 1997 in der Strafsache gegen Co) so aus ██ geboren ███ Ante 1937 in ███████ (Jugoslawien), wegen versuchter Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in drei Fällen und wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen erwirkte die geschiedene Ehefrau des Angeklagten im Jahre 1993 für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Unterhaltstitel gegen den Angeklagten und ließ die Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwalt ███ betreiben. Unter Hinweis darauf, dass er „stets freiwillig mehr Unterhalt gezahlt habe, als er zu zahlen verpflichtet war“, verweigerte der Angeklagte zunächst die Zahlung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten, „später gab er an, auch die titulierten Unterhaltsansprüche selbst nicht mehr begleichen zu können, weil sonst kein Geld zum Leben für ihn übrig bleibe“. Nachdem seine Versuche, die Angelegenheit mit Rechtsanwalt ███ zu klären, gescheitert waren, rief der Angeklagte mehrfach in dessen Kanzlei an, „um seiner Forderung auf Abstandnahme von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Rückzahlung bereits eingetriebener Gelder Nachdruck zu verleihen“. Am 3. April 1995 erklärte er gegenüber einer Rechtsanwaltsgehilfin, „dass er maximal noch 400 DM im Monat zahlen könne“ und „verlangte, dass die gegen ihn ausgebrachten Pfändungen aufgehoben werden“, sonst werde er Rechtsanwalt ███████████████ (Fall II 1 der Urteilsgründe). Bei einem weiteren Anruf am 6. Oktober 1995 teilte er einer Auszubildenden mit, „dass dies die letzte Warnung sei, er werde die Kanzlei vernichten und die Mitarbeiter auch“ (Fall II 2 der Urteilsgründe). Am 20. Oktober 1995 erklärte er unter Ausstoßen von Drohungen, „dass er von Rechtsanwalt ██ Geld zurückhaben möchte und außerdem Schmerzensgeld von ihm verlange“ (Fall II 3 der Urteilsgründe). Am 10. November 1995 rief der Angeklagte erneut an und sagte, dass Rechtsanwalt ██████████████████ „werden solle, dass er ein Schwein sei und keinen Weihnachtsbaum mehr brauchen werde“ (Fall II 4 der Urteilsgründe). Am 22. November 1995 verlangte der Angeklagte, „dass einbehaltene Vollstreckungskosten an ihn erstattet werden. Anderenfalls werde etwas passieren“ (Fall II 5 der Urteilsgründe). Schließlich drohte er bei zwei Anrufen am 4. Dezember 1995, „es werde etwas passieren, wenn er sein Geld nicht bekomme“ und drohte unter anderem damit, dass die Beschäftigten der Kanzlei schon sehen würden, „wenn sie einen Molotow-Cocktail“ bekämen (Fall II 6 der Urteilsgründe).

Die Feststellungen der Strafkammer sind unzureichend; sie tragen die Verurteilung nicht. Das Landgericht teilt in den Fällen, in denen es versuchte Erpressungen angenommen hat (Fälle II 1, 5 und 6 der Urteilsgründe), weder mit, welche Forderung in welchem Umfang gepfändet wurde, noch welche Vollstreckungskosten in welcher Höhe der Angeklagte erstattet haben wollte. Es ist somit revisionsrechtlich nicht überprüfbar, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Angeklagte eine rechtswidrige Bereicherung erstrebte. Hinzu kommt, dass die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte subjektiv von der Berechtigung seiner Forderung ausging. Hierzu bestand Anlass, weil das Landgericht mehrfach in den Urteilsgründen ausführt, dass der Angeklagte „sein“ Geld zurückhaben wollte (UA S. 5: „Es werde etwas passieren, wenn er sein Geld nicht bekomme“; UA S. 6: „Es so lange weitergehe, bis seine Forderungen erfüllt sind“; UA S. 7: „Ich kriege mein Geld zurück, wie auch immer.“). Die ungenauen Feststellungen ermöglichen es überdies nicht zu überprüfen, ob das Landgericht die unter II 5 und 6 der Urteilsgründe mitgeteilten Vorgänge zu Recht als zwei selbständige Taten gewertet hat oder ob es sich um eine sukzessive Ausführung eines einheitlichen Erpressungsversuchs handelt (vgl. BGHSt 41, 368 mit Anm. von Puppe in JR 1996, 513). Wegen des möglichen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit den nachfolgenden Vorgängen unterliegen die vom Tatgericht in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe angenommenen selbständigen Bedrohungen der Aufhebung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich auch insoweit um ein einheitliches zusammengehöriges Geschehen gehandelt hat, mit dem der Angeklagte die gegen Rechtsanwalt █████ erhobenen Forderungen durchsetzen wollte.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 21 StGB und damit auch die der Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtlich fehlerfrei dargetan. Die sachverständig beratene Strafkammer nimmt an, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung jeweils wegen einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen sei. Das Landgericht äußert sich nicht dazu, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten das Fehlen der Einsicht zur Folge hatte. Nur dann, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat und dies dem Angeklagten vorzuwerfen ist, kann § 21 1. Alternative StGB Anwendung finden (BGHSt 21, 27; 34, 22; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 63 Tat 4). Sollte der Angeklagte trotz der erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns eingesehen haben, so ist für § 21 1. Alternative StGB kein Raum. Zu erörtern wäre dann, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist.

Der neue Tatrichter wird den angeklagten Sachverhalt – ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO – im Hinblick auf die Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben auch unter dem erschwerenden Gesichtspunkt des § 255 StGB zu prüfen haben.

Blauth Zschockelt Kutzer

RiBGH Pfister ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Winkler
Revision aufgehoben: unklare Feststellungen zu Erpressung, Schuldfähigkeit und Unterbringung — Themis