Revision: Wegfall von Betrugsschuld, Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 20/92
- Datum
- 04.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abhebung von Geld aus einem zuvor gestohlenen Postsparbuch stellt, sofern sie keine darüber hinausgehende Vermögensverschlechterung bewirkt, regelmäßig nur eine mitbestrafte Nachtat des Diebstahls und keinen gesonderten Betrug dar.
Die Urkundenfälschung kann selbständige Bedeutung behalten; eine zusätzliche Betrugsverurteilung setzt jedoch eine Vertiefung oder Erweiterung des durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens voraus.
Ein dem Wohnungsinhaber entwendeter echter Schlüssel ist nicht ohne Weiteres als „falscher Schlüssel" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen; hierfür bedarf es einer gesonderten rechtlichen Würdigung.
Bei Vorliegen substanzieller Anhaltspunkte für Drogenabhängigkeit und Rückfallgefahr hat das Tatgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind, da dies die Rechtsfolgen beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 25. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 20/92 4. März 1992 in der Strafsache gegen F. Co., Karl-Heinz, aus ████, geboren am █████ 1948 in K██████, wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 1 b) und 2) auf dessen Antrag, am 4. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. September 1991 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II B 5 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges entfällt, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, wegen Dieb-
stahls in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und die Einziehung von näher bezeichneten Drogenwerkzeugen angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch hinsichtlich einer Einzeltat teilweise und zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II B 5 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Dabei hat es verkannt, dass die von ihm als Betrug gewertete Abhebung von 500 DM von einem Postsparbuch unter Vorlage der Ausweiskarte nur eine mitbestrafte Nachtat zu dem unter Fall II B 3 der Urteilsgründe abgeurteilten Diebstahl dieses Postsparbuchs mit Ausweiskarte und Rückzahlungsscheinen darstellt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 652; BGH, Beschluss vom 8. November 1991 – 2 StR 488/91 und vom 23. August 1991 – 3 StR 313/91). Anders als im Fall II B 2 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte und seine Mittaterin mittels eines entwendeten Scheckformulars Abhebungen von dem zugehörigen Konto vorgenommen hat, beinhaltet die Abhebung von einem zuvor gestohlenen Postsparbuch keine Vertiefung oder Erweiterung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 280). Das Delikt der Urkundenfälschung behält indessen selbstän-
dige Bedeutung. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch im Fall II B 5 der Urteilsgründe selbst geändert.
Die gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe. Aber auch die für den Fall II B 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe unterliegt der Aufhebung, weil die Begründung des Landgerichts, mit der es diese Tat als besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt hat, rechtsfehlerhaft ist. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird ein dem Wohnungsinhaber gestohlener echter Schlüssel nicht ohne Weiteres ein falscher Schlüssel im Sinne der genannten Vorschrift.
Im Übrigen hat das Landgericht es unterlassen zu prüfen, ob – wofür die Feststellungen drängen – die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen war (vgl. BGHSt 37, 5; BGH NStZ 1992, 33; Beschluss vom 29. Januar 1992 – 3 StR 546/91). Nach den Feststellungen ist der Angeklagte drogenabhängig. Einen 1986 begonnenen Therapieversuch brach er trotz grundsätzlicher Therapiebereitschaft nach sechs Monaten ab, um sich dann etwa eineinhalb Jahre einer – freiwilligen ambulanten Drogenbehandlung zu unterziehen. Er war drei Jahre drogenfrei; spätestens im Mai 1990 begann er jedoch erneut Heroin zu konsumieren, das er sich bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 1990 fast täglich spritzte. Das Landgericht hat ihm deshalb für alle verfahrensgegenständlichen Taten erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugesprochen. Der Angeklagte ist auch bereits 1984 und 1986 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Die Taten unter II B der Urteilsgründe dienten der Beschaffung von Geldmitteln für Heroin. Dafür, dass eine Entziehungskur im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB von vornherein aussichtslos ist, ergeben die Urteilsgründe keine zureichenden Anhaltspunkte. Über die Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Drogenabhängigkeit erneut rechtswidrige Taten begehen wird, und ob dem durch Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann, ist deshalb ebenso neu zu befinden, wie über alle verhängten Einzelstrafen, den Gesamtstrafenausspruch und die Einziehungsanordnung.
| Ruß | Kutzer | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Blauth |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 488/91 · 08.11.1991Revision teilweise erfolgreich: Betrug entfällt in zwei Fällen, Zurückverweisung wegen §64 StGB
- BGH · 3 StR 546/91 · 29.01.1992Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung nach §64 StGB
- BGH · 3 StR 313/91 · 23.08.1991BGH: Teilaufhebung von Betrugsverurteilungen bei Vorlage von Euroscheckformular und Abhebungen aus Sparbüchern