Revision teilweise erfolgreich: Betrug entfällt in zwei Fällen, Zurückverweisung wegen §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/91
- Datum
- 08.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Abhebungen von Guthaben aus Postsparbüchern, die zuvor durch Diebstahl erlangt wurden, sind als mitbestrafte Nachtaten zu behandeln; eine gesonderte Verurteilung wegen Betrugs entfällt, sofern die Abhebung keine Erweiterung oder Vertiefung des durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens bewirkt.
Die Tatbestände der Urkundenfälschung nach §267 StGB bleiben von der Einordnung der Abhebungen als mitbestrafte Nachtat unberührt und können gesondert strafbar sein.
Fehlen Feststellungen zur Drogenabhängigkeit und Rückfallgefahr nicht oder sprechen sie für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Prüfung ist rechtsfehlerhaft.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht regelmäßig zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich ausschließen lässt, dass das Gericht bei Kenntnis der Änderung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 488/91
in der Strafsache gegen ███ Matthias aus █████, dort geboren am ███ ███ 1963, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 1991
1. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass in den Fällen II 2 und 9 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges entfällt,
2. insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwölf Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat nur teilweisen Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II 2 und 9 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Dabei ist verkannt, dass die Abhebungen von den durch Diebstahl erlangten Postsparbüchern als mitbestrafte Nachtaten anzusehen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Januar 1983 – 2 StR 720/82 und v. 24. Oktober 1990 – 2 StR 488/90).
Anders als in den Fällen, in denen der Angeklagte mittels entwendeter Scheckformulare Abhebungen von Konten vornehmen wollte (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1982, 280), beinhalten die Abhebungen von den Postsparbüchern nicht eine Erweiterung oder Vertiefung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens. Die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB bleiben freilich davon unberührt (BGH bei Dallinger MDR 1957, 652).
Die gebotene Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer wegen der verbleibenden Vergehen der Urkundenfälschung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die Realisierung der durch Diebstahl erlangten Vermögenswerte mittels Abhebung der Guthaben auf den Postsparbüchern bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen.
Andere den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler zum Schuld- und zum Strafausspruch sind nicht gegeben. Als rechtsfehlerhaft ist indessen auch zu bewerten, dass sich das Landgericht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl eine solche Unterbringung nach den Feststellungen in Betracht kommen konnte (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; ständige Rechtsprechung des Senats; zuletzt: Beschl. v. 16. Oktober 1991 – 2 StR 446/91).
Der Angeklagte war im Tatzeitraum drogenabhängig. Zur Tatzeit war er entweder intoxiziert oder litt unter qualenden Entzugssymptomen, so dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 27). Die Rauschmittel beschaffte er sich aus der Beute, die er aus den Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, erlangte (UA S. 8).
Angesichts dieser Feststellungen hatte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ff.; BGH, Beschl. v. 7. August 1991 – 2 StR 326/91).
Angesichts der ausgewogenen Strafzumessungsgründe, die alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe berücksichtigen, kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer niedrigere Einzelstrafen und angesichts der Summe der Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre. Die Einzelstrafaussprache und der Gesamtstrafenausspruch können deshalb bestehen bleiben.
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