BGH: Teilaufhebung von Betrugsverurteilungen bei Vorlage von Euroscheckformular und Abhebungen aus Sparbüchern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 313/91
- Datum
- 23.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Vorlage eines Euroscheckformulars stellt nicht notwendigerweise den Beginn einer Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestands dar; ein Anfang der Täuschung erfordert erkennbare, auf Irreführung gerichtete Handlungen.
Abhebungen von Geldern mittels entwendeter Sparbücher sind regelmäßig als mitbestrafte Nachtaten des Diebstahls einzustufen und begründen keinen selbstständigen Betrugsvorwurf, wenn sie unmittelbare Folge der Wegnahme sind.
Der Wegfall einzelner Verurteilungen berührt die Strafzumessung nicht, sofern die Feststellungen ergeben, dass die in Wegfall gekommenen Verurteilungen die Höhe der Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe nicht beeinflusst haben.
Eine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist unbeachtlich, wenn das Urteil auf anderen tragfähigen Feststellungen beruht (z. B. der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 3. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 313/91 in der Strafsache gegen ██ Rolf Josef aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen am 23. August 1991:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Januar 1991 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall III ([REDACTED]) die Verurteilung wegen versuchten Betruges und im Fall IV ([REDACTED]) die Verurteilung wegen Betruges in Wegfall kommt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Im Fall III ([REDACTED]) entfällt eine Verurteilung wegen versuchten Betruges, weil die Vorlage des Euroscheckformulars nicht den Beginn einer Täuschungshandlung für einen Betrug darstellt, der mit den angeforderten Euroschecks begangen werden soll.
Im Fall IV ([REDACTED]) hat die Strafkammer verkannt, dass die Abhebungen von den entwendeten Sparbüchern nur mitbestrafte Nachtaten zum Diebstahl der Sparbücher darstellen (BGH, Beschl. v. 7. Januar 1983 – 2 StR 720/82). Die Verurteilung wegen Betruges kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Diese Änderungen im Schuldspruch lassen die Strafzumessungserwägungen unberührt, weil nach den Feststellungen der Strafkammer ausgeschlossen werden kann, dass die in Wegfall gekommenen Verurteilungen die Höhe der in den Fällen III und IV verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung beeinflusst haben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf einer möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Aussetzungsantrags kann das Urteil nicht beruhen, weil die Strafkammer von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ausgegangen ist.
| Ruf | Rissing-van Saan | Terno | |||
| Kutzer | Blauth |