Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 546/91
- Datum
- 29.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Täter einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel und begeht er deswegen rechtswidrige Taten, muss das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen.
Eine Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Unterbringung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos ist; bloße Ungewissheit über den Erfolg reicht nicht aus.
Das Revisionsgericht kann auf Sachrüge hin feststellen, dass die unterlassene Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt, sofern die Urteilsfeststellungen einen entsprechenden Prüfungsbedarf nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 546/91 vom 29. Januar 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht die nach den Feststellungen gebotene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB unterlassen hat.
Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so muss nach § 64 Abs. 1 StGB das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGH NStZ 1992, 33 m. w. N.). Anlass hierfür wird allerdings nur dann bestehen, wenn es nach den Urteilsfeststellungen naheliegt, dass die gesetzlichen Merkmale des § 64 StGB erfüllt sind, eine Prüfung der Unterbringung sich für den Tatrichter daher aufdrängt.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte ist seit etwa 15 Jahren heroinsüchtig. Er hat sich, soweit er sich auf freiem Fuß befand, täglich Heroin injiziert. Sein Konsumbedarf betrug zeitweilig über ein Gramm Heroin pro Tag, nach seiner letzten Haftentlassung im Februar 1990 bis zu seiner erneuten Inhaftierung Ende Oktober 1990 zwischen 2/10 und 5/10 Gramm Heroin täglich. Da ihm nicht immer die notwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb von Heroin zur Verfügung standen, konsumierte er außerdem täglich 25 bis 30 Tabletten, insbesondere Remedazen und Rohypnol, die er sich verschreiben ließ. Er ist auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit bereits mehrfach strafällig geworden und hat zum Teil mehrjährige Freiheitsstrafen verbüßen müssen. Die Vollstreckung der letzten Vorverurteilung vom 11. Mai 1989 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Erwerb wurde zweimal gemäß § 35 BtMG zurückgestellt, die Zurückstellung musste jedoch jeweils wieder aufgehoben werden. Zwei frühere Entwöhnungstherapien blieben erfolglos, weil der Angeklagte sie vorzeitig beendet hatte.
Zuletzt hat er, und zwar kurz vor seiner Verhaftung für das vorliegende Verfahren, eine Behandlung im Rahmen eines Polamidonprogramms begonnen. Die schwere räuberische Erpressung sowie die beiden Raubtaten dienten der Beschaffung von Heroin. Da der Angeklagte bei Begehung dieser Taten unter schweren Entzugserscheinungen litt, hat das sachverständig beratene Landgericht ihm jeweils erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt.
Angesichts dieser Umstände hatte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit erneut rechtswidrige Taten begehen wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Diese Prüfung lag umso näher, als das Landgericht offenbar selbst von einem „Hang“ im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe hat es im Wesentlichen bemessen „auf Grund des aus der Heroinsucht des Angeklagten resultierenden Triebes, sich um jeden Preis Heroin zu besorgen“ (vgl. UA S. 16). Eine Entziehungskur erscheint auch nicht ohne weiteres aussichtslos. Zwar hat der Angeklagte in der Vergangenheit Therapiemöglichkeiten nicht genutzt. Der Umstand, dass er kurz vor seiner Verhaftung ersichtlich freiwillig an einem Polamidonprogramm teilgenommen hat, spricht demgegenüber für eine grundsätzlich vorhandene Therapiebereitschaft. Im Übrigen ist eine Entziehungskur nur dann von vorneherein aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB, wenn der Erfolg einer Unterbringung zweifelsfrei zu verneinen ist. Die bloße Ungewissheit des Ergebnisses reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1, Aussichtslosigkeit 2 m. w. N.). Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist daher neu zu entscheiden. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass bei Anordnung einer Unterbringung die erkannte Strafe niedriger ausgefallen wäre, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
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