Anstellungsbetrug eines suspendierten Geistlichen: Vermögensschaden und Vorsatz unzureichend geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 203/54
- Datum
- 02.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB kann durch pflichtwidriges Unterlassen vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Offenbarungspflicht ergibt.
Eine Offenbarungspflicht besteht nicht allgemein, kann aber insbesondere bei einem besonderen Vertrauensverhältnis oder aufgrund vorangegangenen bzw. begleitenden Tuns die ungefragte Mitteilung wesentlicher Tatsachen erfordern.
Für den Betrug ist es unerheblich, ob das Opfer den Irrtum bei Anwendung größerer Sorgfalt durch Nachfragen hätte vermeiden können; die Täuschung muss nicht alleinige Ursache der Vermögensverfügung sein.
Ein Vermögensschaden liegt nur vor, wenn die Vermögensminderung nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wird; bei erschlichenen Dienstverträgen bedarf es der Prüfung, ob Leistung und Vergütung wertgleich sind oder besondere Umstände (z.B. Vertrauensstellung) einen Schaden begründen.
Bei einer unechten Unterlassungstat ist der Vorsatz besonders sorgfältig zu prüfen; ein Irrtum über Bestehen und Inhalt einer Offenbarungspflicht kann als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Pater Ernst ███ aus Du███, z. Zt. Kloster ███ Post ███████ über ███████, geboren am ██ ███ in ██, wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Dezember 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er des Betruges zum Nachteil der Diözese K___ schuldig erkannt worden ist, außerdem im Gesamtstrafaussprach.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wurde nach Ablegung der Reifeprüfung und Beendigung seines Theologiestudiums 1941 in Freiburg in der Schweiz zum Priester geweiht. Er war Angehöriger der Kongregation zum Kostbaren Blute und als Ordensgeistlicher caritativ tätig. Trotz vielfacher und eindringlicher Warnung seiner kirchlichen Oberen gründete er in ██ im Berner Oberland ein Kinderheim, das später hoch verschuldet war und einging. Im Zusammenhang damit wurde er 1948 vom Schwurgericht in Bern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und nach Verbüßung des größten Teils der Strafe Ende Oktober 1950 nach Deutschland abgeschoben. Inzwischen war er aus dem Orden ausgeschlossen und durch den Bischof von Basel von seinem Amt als Priester suspendiert worden.
Gestützt auf ein Empfehlungsschreiben seines früheren Regens Dr. ███ wandte sich der Angeklagte an den Domkapitular ██ in ████, um mit dessen Hilfe eine Wiederanstellung als Geistlicher zu finden. Dieser erfuhr aus dem Schreiben und durch Mitteilung des Angeklagten von den gesamten Vorgängen. Er empfahl ihn brieflich dem Generalvikar Dr. P████ in X████. Diesem stellte sich der Angeklagte in Priesterkleidung vor, erwähnte bei der Unterredung aber nichts von den ihn belastenden Vorfällen. P████ beschäftigte den Angeklagten als Hilfspriester in einer Pfarrei in Du████ vom 11. Januar 1951 bis zum 20. April 1951, entließ ihn aber wieder, nachdem er durch ein Schreiben des bischöflichen Ordinariats der Diözese Basel von den Einzelheiten Kenntnis erlangt hatte.
Während des genannten Zeitraums übte der Angeklagte seelsorgerische Tätigkeit aus durch Lesen von Messen, Spenden von Sakramenten und Abhaltung des Religionsunterrichts in der Schule. Als Entgelt bezog er Abschlagszahlungen auf sein Gehalt in Höhe von 270 DM; außerdem hatte er freie Kost und Wohnung im Pfarrhaus.
1.) Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen eines Vergehens des Anstellungsbetruges zum Nachteil der Diözese K___ zu Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, die mit anderen gleichzeitig wegen Betrugs gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten zusammengezogen worden ist. Er hat das Urteil nur wegen des Anstellungsbetruges mit der Sachbeschwerde angefochten.
Zur Begründung verweist die zulässigerweise beschränkte Revision darauf, der Angeklagte sei des Glaubens gewesen, D███ habe in seinem Schreiben den Generalvikar von N████ über die Sachlage aufgeklärt. Der Angeklagte habe daher keinen Anlass gesehen, sich darüber zu berichten. Mit ihm habe keine Rechtspflicht zur Offenbarung seines Vorlebens bestanden, da der Sachbearbeiter des bischöflichen Stuhles sich darüber durch Befragen habe Auskunft verschaffen können. Selbst bei Bestehen dieser Rechtspflicht wäre Betrug nicht gegeben, weil ein Unterlassen zur Unterdrückung einer wahren Tatsache so wenig genüge wie zur Vorspiegelung einer falschen.
2.) a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte von Dr. D███ und X████ darauf hingewiesen worden, dass seine Beschäftigung als Priester in einer Diözese nur über einen wohlwollenden Bischof möglich sei, der ihn in voller Kenntnis seines Vorlebens aufnehme. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe aus dem Verhalten des Generalvikars erkannt, dass dieser über seine Vergangenheit nicht im Bilde sei. Daraus folgert es, der Angeklagte habe auf Grund des besonderen Vertrauenscharakters seiner Stellung als Geistlicher die Pflicht gehabt, dem Generalvikar des von ihm gesuchten wohlwollenden Bischofs alle Tatsachen zu unterbreiten, die seiner Beschäftigung als Hilfspriester entgegengestanden hätten. Er habe sein Vorleben bewusst verschwiegen. Außerdem habe er der anstellenden Behörde die falsche Tatsache vorgespiegelt, dass er Priester in Amt und Würden sei, weil er vor Dr. ████ in Priesterkleidung erschienen sei.
b) Im Ergebnis, wenngleich nicht in den Einzelheiten der Begründung, ist dem Erstrichter darin beizutreten, dass der Angeklagte durch sein Verhalten den Generalvikar getäuscht hat.
Dass der Angeklagte einen Irrtum anregendes Handeln herbeigeführt hat, und zwar durch sein Erscheinen in Amtstracht sowie durch seine Angaben über den Verlust des Celebrets, ist dem Sachverhalt nicht mit genügender Sicherheit zu entnehmen. Er besaß zur Zeit seiner Besprechung mit Dr. ████ keine Stellung als Geistlicher. Er wollte sie erst erlangen. Deshalb bestehen Bedenken gegen die Annahme, er habe durch seine Kleidung vorgespiegelt, dass er Priester in Amt und Würden sei, ganz abgesehen von der Frage des Vorsatzes. Ferner ist aus den knappen Darlegungen des Urteils über den von dem Angeklagten behaupteten Grund des Nichtbesitzes eines Celebrets – seine Flucht aus der Schweiz – nicht zu ersehen, ob er in diesem Punkt etwas Unwahres angegeben hat.
In der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht tatsächlich nur davon aus, dass der Angeklagte sich durch pflichtwidriges Unterlassen einer Aufklärung schuldig gemacht hat.
Allgemein besteht eine Offenbarungspflicht nicht. Sie kann sich indes aus den gesamten Umständen des Einzelfalles ergeben, sofern Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung die Mitteilung bestimmter Tatsachen erfordern. Das kann der Fall sein im Hinblick auf ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf ein vorheriges oder gleichzeitiges Tun.
Das Gebot, Treu und Glauben zu achten, ist nicht bloß auf Vertragsverhältnisse beschränkt. Vielmehr enthält es einen das ganze Recht, auch das Strafrecht, beherrschenden Grundsatz (RGSt 70, 151 [155]; RG JW 1936, 3001 Nr. 37).
Hier lagen Umstände vor, die den Angeklagten zur Darlegung seiner persönlichen und beruflichen Verhältnisse verpflichteten. Er bewarb sich persönlich bei dem Generalvikar in M████ um eine Anstellung als Hilfspriester auf Grund eines Empfehlungsschreibens des Domkapitulars D███ von K████. Wegen dieser Empfehlung brachte Dr. P████ dem Angeklagten Vertrauen entgegen und unterließ Einzelfragen. Die vom Angeklagten erstrebte Beschäftigung sollte ihrer Art nach ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der bischöflichen Behörde begründen. Es war ihm bekannt, dass er ohne das Wohlwollen eines über sein Vorleben unterrichteten Bischofs keine seiner Vorbildung und Teilhabe entsprechende Arbeit finden könne. Bei dieser Sachlage kann die Auffassung des Landgerichts nicht beanstandet werden, der Angeklagte hätte ungefragt auf alle wesentlichen Umstände hinweisen müssen, die für die Entschließung des Generalvikars in der Anstellungsfrage von maßgebender Bedeutung sein konnten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich auch aus dem vorausgegangenen Tun des Angeklagten in seiner Angabe über den Verlust des Celebrets seine Offenbarungspflicht ergeben hat.
Die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung kann die Revision nicht wirksam mit dem Einwand bekämpfen, Dr. P████ hätte sich durch Fragen selbst Auskunft verschaffen können. Es ist nicht nötig, dass die Täuschung die ausschließliche Ursache des Irrtums und des durch die Vermögensverfügung herbeigeführten Erfolgs ist (RG HRR 1940 Nr. 474). Demnach kommt einer etwaigen Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht durch Dr. P████, an die übrigens wegen der Empfehlung des Angeklagten nicht ohne weiteres zu denken war, keine Bedeutung zu für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte durch sein Vorgehen den Generalvikar irregeführt hat.
3.) Nach alledem sind Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Vermögensverfügung zutreffend festgestellt. Der Angeklagte hat durch sein Verschweigen in dem Generalvikar die irrige Meinung hervorgerufen, der Angeklagte sei in der Ausübung der priesterlichen Gewalt nicht beeinträchtigt, einer sofortigen Beschäftigung stünden keine Hindernisse entgegen. Solche lagen aber vor wegen der Suspension des Angeklagten, wegen mangelnder Klärung seines damaligen Verhältnisses zur Kongregation und nach Ansicht des Landgerichts auch wegen der Nichtverleihung der kirchlichen Jurisdiktion infolge nicht bestandenen Cura-Examens. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte Dr. P████ die Anstellung des Angeklagten unterlassen.
4.) Dagegen lässt das Urteil eine ausreichende Stellungnahme zu dem Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung vermissen. Diese hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte freie Kost und Wohnung erhielt, außerdem Abschlagszahlungen von 270 DM, ohne für die ihm übertragene Stelle geeignet zu sein.
Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens vermindert wird. Wird die Minderung durch eine gleichzeitig erlangte Vermehrung des Vermögens ausgeglichen, so ist keine Schädigung eingetreten (BGHSt 3, 99 [102]).
Wird beim Abschluss eines Dienstvertrags der Arbeitgeber durch irreführende Angaben des Arbeitnehmers zum Vertragsabschluss bestimmt, so erleidet er durch die Zahlung des Lohnes keinen Vermögensnachteil, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers den Vereinbarungen entsprechen. Anders ist es nur, falls die Entlohnung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt worden ist, dass es sich um eine Vertrauensstellung handelt, die der Arbeitnehmer durch bewusst unrichtige Angaben über seine Vertrauenswürdigkeit erschlichen hat (RGSt 73, 268).
Bei Erschleichung einer Beamtenanstellung durch eine persönlich dieser Stellung unwürdige Person hat die Rechtsprechung einen anderen Standpunkt eingenommen (RGSt 65, 281; OGHSt 2, 82; BGH 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951; vgl. auch BGH 3 StR 841/51 vom 13. Dezember 1951). Bei der Besonderheit der Stellung des Beamten wird dem Umstand, dass er fachlich vorgebildet ist und den beruflichen Anforderungen genügt, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Eine wegen Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens vorbestrafte, eine mit einem sittlichen Makel behaftete oder eine wegen grober Dienstpflichtverletzung entlassene Person wird als für die Anstellung im Staats- oder Gemeindedienst schlechterdings unbrauchbar angesehen. Deshalb werden seine Leistungen nicht als ein den Zahlungen an ihn gleichkommender Gegenwert angesehen.
Das Landgericht hat sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäußert. Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich der eben dargelegten Rechtsansicht stillschweigend angeschlossen hat. Bei der hier gegebenen Sachlage konnte aber eine Erörterung nicht unterbleiben, inwieweit die vorerwähnten Rechtsgedanken auf einen katholischen Geistlichen zutreffen.
Dessen Stellung kann der eines deutschen Beamten trotz einer gewissen Ähnlichkeit nicht schlechthin gleichgesetzt werden. Durch die Priesterweihe wird dem katholischen Geistlichen die priesterliche Gewalt unverlierbar übertragen, weil das Weihesakrament dem Empfänger ein unauslöschliches Merkmal einprägt (Lexikon des katholischen Lebens 1952 Sp. 972 Leitzahl 755). Dieser „caracter indelebilis“ geht – im Gegensatz zur Stellung des Beamten – auch durch Verfehlungen des Geistlichen nicht verloren. Die Ausübung der priesterlichen Gewalt ist zwar in weitem Umfang von der Ermächtigung des kirchlichen Oberen abhängig. Diese Ermächtigung kann aber nach ihrem Verlust von der oberen Kirchenbehörde wieder erteilt werden.
Das Urteil stellt fest, dass nur der sofortigen Beschäftigung des Angeklagten die drei genannten Hindernisse im Wege standen. Die Hinderungsgründe hätten nach Überprüfung und Erprobung des Angeklagten, nach Klärung seines Verhältnisses zur Kongregation und nach Ablegung des Seelsorge-Examens durch einen wohlwollenden Bischof behoben werden können. Infolgedessen ist die Erörterung darüber unentbehrlich, ob der Angeklagte als eine im Sinne der Rechtsprechung für das ihm übertragene Amt völlig untaugliche Person zu gelten hat. Diese Frage bedarf noch der Beantwortung, nötigenfalls unter Heranziehung eines theologischen Sachverständigen (Das Urteil des OLG Kiel vom 30.9.1946 SchlHA 1946, 502 lässt nicht erkennen, ob es sich um einen katholischen oder evangelischen Geistlichen handelt).
Wäre sie zu verneinen, so müsste geprüft werden, ob der Wert der vom Angeklagten geleisteten Dienste dem Wert der vom Berechtigten dagegen übernommenen Verpflichtung zur Gewährung von Kost, Wohnung und sonstigen Bezügen entspricht.
5.) Bedenken bestehen außerdem hinsichtlich der inneren Tatseite. Dazu sagt das Urteil, der Angeklagte möge zwar im einzelnen über die kirchenrechtlichen Folgen der Suspension nicht im Bilde gewesen sein. Er sei aber intelligent genug zu wissen, dass er erst nach Beseitigung der Hinderungsgründe eine Anstellung hätte finden können, zumal er von Dr. ███ und D███ darauf hingewiesen worden sei, er könne als Priester nur durch einen wohlwollenden, über seine Lage unterrichteten Bischof aufgenommen werden.
Damit ist der innere Tatbestand nicht rechtsirrtumsfrei, außerdem auch nur lückenhaft gewürdigt.
a) Das Landgericht sieht das strafbare Tun des Angeklagten in seinem pflichtwidrigen Verschweigen, also einem Unterlassen. Bei unechten Unterlassungstaten ist aber der Vorsatz des Täters mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, weil seine Schuld nur aus anderen, außerhalb des Tatvorgangs liegenden Anhaltspunkten erschlossen werden kann. Der Angeklagte konnte seine Rechtspflicht zur Offenbarung nur dann schuldhaft verletzen, wenn er sie kannte und wusste, was sie ihm gebot. Darüber enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten darüber, ob er von sich aus die ihn belastenden Tatsachen bekanntgeben müsse, wäre ein Tatbestandsirrtum. Dieser würde, wenngleich verschuldet, den Vorsatz ausschließen (BGHSt 2, 150 [155]; 3, 82 [89]).
Den äußeren Anhalt für das Bewusstsein des Angeklagten, dass er wesentliche Tatsachen verschweige, sieht das Landgericht in seiner Belehrung durch die beiden höheren Geistlichen. „Damit“, hält es seine Einlassung für widerlegt, er habe sich nicht über seine Verhältnisse geäußert, weil er angenommen habe, Dr. P████ habe alles vom Domkapitular D███ erfahren.
Der letztgenannte Schluss konnte aber aus der Belehrung des Angeklagten durch D███ und Dr. E███ nicht gezogen werden. Zunächst folgt aus ihr noch nicht, dass der Angeklagte sich auch darüber klar war, selbst ein ihm wohlgesinnter, sein Vorleben kennender Bischof könne ihn erst nach Behebung der seiner Anstellung entgegenstehenden Hindernisse beschäftigen.
Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte gewusst oder wenigstens damit gerechnet hat, dass ihn infolge des seiner Person anhaftenden Makels auch ein wohlwollender Bischof nicht ohne weiteres als Aushilfspriester hätte verwenden können. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorerwähnte Verteidigung des Angeklagten dadurch widerlegt sein soll, dass ihm die beiden höheren Geistlichen erklärt hatten, er könne nur durch einen über sein Vorleben in Kenntnis gesetzten wohlwollenden Bischof Beschäftigung finden. Überdies hatte das Vorbringen des Angeklagten, er habe an eine genügende Unterrichtung des Dr. P████ durch den Brief des Domkapitulars K███ geglaubt, so viel für sich, dass es einer eingehenderen Darlegung der Umstände bedurft hätte, aus denen sich seine Unrichtigkeit ergibt. Auch wäre zur Frage eines etwaigen Irrtums des Angeklagten über seine Offenbarungspflicht näher Stellung zu nehmen gewesen. Dabei könnte von Belang sein, ob er die Unmöglichkeit seiner sofortigen Wiederverwendung erkannt oder wenigstens mit ihr gerechnet und trotzdem seine Verhältnisse nicht klargestellt hat.
b) Zu der Frage, wie weit sich der Vorsatz des Angeklagten auf die übrigen Merkmale des äußeren Tatbestandes erstreckt hat, findet sich im Urteil nur die formelhafte Bemerkung, das Verhalten des Angeklagten sei rechtswidrig, vorsätzlich und von dem Bestreben getragen gewesen, sich über die erschlichene Anstellung als Aushilfspriester Vermögensvorteile zu verschaffen, auf die er nach seinem Vorleben keinen Anspruch gehabt habe. Das ist unzureichend.
Bei der Besonderheit der Sachlage musste der Würdigung der inneren Tatseite auch im Übrigen besondere Aufmerksamkeit zugewandt werden. Vor allem musste geprüft und erörtert werden, ob sich der Angeklagte bewusst war, dass er durch die Erregung eines Irrtums bei Generalvikar Dr. ████ und durch die darauf beruhende Anstellungsverfügung der Diözese M████ einen unmittelbaren Vermögensschaden zufüge (RGSt 28, 310 [313]).
Ebenso war darzulegen, ob der Angeklagte als Ziel seiner Handlungsweise eine widerrechtliche Bereicherung vor Augen hatte und ob ihn eine darauf gerichtete Absicht zu seinem Vorgehen bestimmte. Er musste mindestens billigend mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass der von ihm erstrebte Vermögensvorteil, nämlich die Erlangung eines Entgelts für seine priesterliche Tätigkeit, mit dem Recht unvereinbar sei. Für die Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Vermögensvorteils genügt bedingter Vorsatz (RGSt 55, 257).
Wegen der aufgezeigten Mängel kann der Schuldspruch in dem hier in Betracht kommenden Fall nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.
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