Revision teils erfolgreich: Fortsetzungszusammenhang, § 271 StGB und Straffreiheit nach StrFG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 398/51
- Datum
- 23.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Melderegister der Polizei sind jedenfalls nach der zur Tatzeit in Bayern geltenden Reichsmeldeordnung keine öffentlichen Register im Sinne des § 271 StGB; eine Eintragung unter falschen Personalien erfüllt insoweit nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung.
Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der spätestens bei Begehung des ersten Teilakts die geplante Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen (Gegenstand, Zeit, Ort, Begehungsart) umfasst; ein bloßer allgemeiner Wille, unerkannt zu bleiben, genügt nicht.
Tateinheit liegt nur vor, wenn sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen (Tatbestandsakte) decken; die bloße Einheitlichkeit von Ziel oder Willensrichtung und eine „zwangsläufige“ Deliktsabfolge begründen keine Tateinheit.
Bei der Erschleichung einer Beamten- oder beamtenähnlichen Stellung kann ein Vermögensschaden auch dann vorliegen, wenn die Dienstleistung äußerlich zufriedenstellend ist, sofern die für das Amt erforderliche persönliche oder fachliche Eignung fehlt und dadurch kein gleichwertiger Gegenwert für die vermögensrechtlichen Leistungen des Dienstherrn entsteht.
Bei einer fortgesetzten Handlung ist die Frage der Straffreiheit als rechtlich unteilbare Gesamtheit einheitlich zu prüfen; scheitern die Voraussetzungen für nur einen Teilakt, entfällt die Anwendung des Straferlasses für die gesamte fortgesetzte Handlung.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 4. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rudolf Walter ████████ aus ███ (PCT) █████ (C=), geboren am 17. Juni 1920 in ███████, wegen Amtsunterschlagung sowie hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Dr. █████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Peters, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Glahzmann, ████████ Richter, als Beisitzer, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird insoweit verworfen, als das Urteil des Landgerichts in ████ vom 4. Juli 1951 ihn wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung und Personenstandsunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt hat.
Die Sache wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung und Personenstandsunterdrückung sowie wegen Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seiner auf die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützten Revision kann teilweise der Erfolg nicht versagt werden.
a) Soweit das Landgericht den Angeklagten der Personenstandsunterdrückung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt hat, lässt das Urteil weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen.
b) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchs unechter Urkunden nach § 267 Abs. 1 StGB wird – von der weiter unten zu behandelnden Frage des Fortsetzungszusammenhangs abgesehen – durch die Urteilsfeststellungen getragen.
c) Hingegen ist die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB insoweit zu beanstanden, als das Landgericht den Tatbestand dieses Vergehens auch darin erblickt hat, dass sich der Angeklagte unter den von ihm angenommenen falschen Personalien in das Polizeimelderegister seines damaligen Aufenthaltsortes eintragen ließ. Handelte es sich – wie anzunehmen ist – um eine Anmeldung nach §§ 1 ff. der zur Tatzeit in Bayern geltenden Reichsmeldeordnung vom 6. Januar 1938 (RGBl. I, 13), so ist der Angeklagte nicht eines Vergehens der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig, weil die Melderegister der bayerischen Polizei ebenso wie diejenigen der früheren preußischen Polizei keine öffentlichen Register im Sinne des § 271 StGB sind (RGSt 60, 152; 74, 290).
Dagegen kann er sich der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchs einer unechten Urkunde (siehe oben 2b) einer mit diesem Vergehen rechtlich zusammentreffenden weiteren Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht haben, indem er den vorgeschriebenen Meldeschein mit dem ihm nicht zukommenden Namen „von ███“ unterzeichnete.
Etwas anderes könnte gelten, wenn der Angeklagte seine Anmeldung nach den Vorschriften der Bayer. VO über eine allgemeine Registrierung von deutschen Staatsangehörigen, Ausländern und staatenlosen Personen und die Einführung eines einheitlichen polizeilichen Inlandsausweises vom 1. April 1946 (Bayer. GVBl. 1946, 49) betroffen hat. Es wird Sache des neu erkennenden Gerichts sein, zu prüfen, ob und inwieweit er in diesem Falle etwa der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB schuldig ist.
d) Das Landgericht hat sowohl zwischen den Einzelfällen der mittelbaren Falschbeurkundung als auch zwischen den zwei Einzelfällen der Urkundenfälschung Fortsetzungszusammenhang als gegeben erachtet. Dass die beiden Handlungen der Urkundenfälschung in Fortsetzungszusammenhang begangen seien, hat es damit begründet, dass der Angeklagte „auf Grund des einheitlichen, vorgefassten Entschlusses, unerkannt zu bleiben, gehandelt habe“.
Hinsichtlich der mittelbaren Falschbeurkundung hat es angenommen, dass die einzelnen Fälle „die stufenweise Verwirklichung eines einheitlichen, auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes“ des Angeklagten darstellten. Damit ist der Fortsetzungszusammenhang nicht ausreichend dargetan. Um einen solchen Zusammenhang annehmen zu können, ist erforderlich, dass der sogenannte „Gesamtvorsatz“ des Täters vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst; der ursprüngliche Gesamtvorsatz muss – wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den Hauptpunkten – Gegenstand, Zeit, Ort und Begehungsart der in Einzelakten durchzuführenden Straftat erfassen (vgl. RGSt 75, 211 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1951 – 1 StR 415/51 –).
Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht hier nicht hinreichend festgestellt. Namentlich genügt der bloße Wille, unerkannt zu bleiben, hierzu nicht; mehr als der allgemeine Entschluss, sich im Falle des Erfordernisses gegenüber den Behörden der gefälschten Papiere und der falschen Personalien zu bedienen.
e) Im Übrigen hat der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung seine Grundlage nicht – wie das Landgericht anzunehmen scheint – in § 73 StGB; er ist vielmehr als eine besondere Form der Handlungseinheit von der Rechtsprechung und der Wissenschaft aus der natürlichen Betrachtungsweise und den Bedürfnissen des Lebens entwickelt worden.
Das Landgericht hat den Tatbestand des fortgesetzten Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte das Bayerische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Täuschung über die beruflichen und vor allem auch politischen Voraussetzungen seiner Verwendung günstigst zu seiner Einstellung als Angestellter bei dem Ernährungsamt in ████ und später, nach Lösung dieses Dienstverhältnisses, zur Wiedereinstellung als Angestellter bei dem Ernährungsamt in ███ gegen jeweilige Zahlung der ██████████████ Gehälter veranlasst hat.
Gegen die äußeren und im Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung liegenden Voraussetzungen des Betrugs bestehen keine Bedenken; die Revision hat insoweit auch keine Beschwerde erhoben. Der Erörterung bedarf nur das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung, die Frage also, ob der Angeklagte in den beiden Fällen durch sein täuschendes Verhalten das Vermögen des bayerischen Staates beschädigt und diese Beschädigung mindestens bedingt in seinen Willen aufgenommen hat.
Das Landgericht hat in seiner Begründung ausgeführt: Bei seiner Einstellung sei der Angeklagte Beamter, wenn auch nicht im staatsrechtlichen, so doch im strafrechtlichen Sinne geworden. Dieses öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis als Treueverhältnis kennzeichne sich darin, dass der Beamte nicht nur seine Kenntnisse, die den fachlichen Anforderungen entsprechen müssten, voll zur Verfügung stelle, sondern dass er auch nach seinen sittlichen Eigenschaften, seiner Zuverlässigkeit und in sittlicher Hinsicht, seiner ganzen Persönlichkeit, seinem Charakter und seinen Vorleben für die Bekleidung des Amtes geeignet sein müsse, während andererseits der Staat vor allem zur Zahlung des Gehalts verpflichtet sei, sofern der Beamte diesen Anforderungen entspreche, seine Leistung also der Gegenleistung des Staates gleichkomme. Könne von einer Vermögensbeschädigung des Staates nicht gesprochen werden, so zweifle aber für den Angeklagten nicht, dass er sich gegen eine Reihe von Strafgesetzen vergangen und sich in gewissenloser, eigennütziger Ausnutzung der politischen Lage als politisch unbelastet hingestellt habe, abgesehen davon, dass er sich auch in seinen Dienststellungen nicht so verhalten habe, wie es sich für einen gewissenhaften Beamten gehöre. Seine Leistungen hätten daher nicht der Gegenleistung entsprochen, sodass der Staat in seinem Vermögen beschädigt worden sei. Daran, dass der Angeklagte bewusst getäuscht und auch gewusst habe, dass seine Anstellung nur auf Grund der Täuschung erfolgt sei, könne kein Zweifel bestehen. Er habe das auch beabsichtigt.
Soweit diese Ausführungen das äußere Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung betreffen, stützen sie sich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der Frage des Betrugs durch die Erschleichung einer Beamtenstellung oder beamtenähnlichen Stellung (u. a. RGSt 65, 231 und HRR 1939, 1491). Nach dieser Rechtsprechung, der sich auch der Oberste Gerichtshof für die britische Zone in OGHSt 2, 82 angeschlossen hat, ist in den Fällen, in denen der Täter eine Beamten- oder beamtenähnliche Stellung erschleicht, das Vermögen des Staates (oder der Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts) auch bei zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen des Täters dann als beschädigt anzusehen, wenn er nicht die für das Amt erforderliche Vorbildung genossen hat oder wenn er nicht seiner ganzen Persönlichkeit nach, namentlich auch bezüglich seiner Zuverlässigkeit und in sittlicher Hinsicht, untadelig dasteht; den Vermögensschaden des Staates erblickt das Reichsgericht darin, dass er einerseits die beamtenrechtliche Fürsorge, also vermögensrechtliche Leistungen übernimmt, andererseits aber im Hinblick auf die Untauglichkeit der angestellten Person für die Amtsstelle überhaupt keinen Gegenwert erhält.
An dieser von der Rechtslehre teilweise bekämpften Rechtsprechung ist festzuhalten. Hiernach lassen sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in den beiden Fällen durch die Erschleichung der Wiedereinstellung als staatlicher Angestellter das Vermögen des bayerischen Staates beschädigt, keine rechtlichen Bedenken erheben.
f) Das Landgericht hat die fortgesetzte Urkundenfälschung, die fortgesetzte mittelbare Falschbeurkundung und die Personenstandsunterdrückung in Tateinheit nach § 73 StGB stehend erachtet mit der Begründung, dass „die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten dem einheitlichen Willen des Täters entsprungen seien, unerkannt zu bleiben und einer Verfolgung wegen der politischen Belastung zu entgehen“, und „ein Vergehen sich zwangsläufig aus dem anderen ergeben habe“.
Diese Begründung ist rechtsirrig. Tateinheit zwischen mehreren Straftaten ist nur dann gegeben, wenn sich die einzelnen Tatbestandsakte decken; die bloße Einheitlichkeit des Zieles oder des Willens genügt ebensowenig wie eine Zwangsläufigkeit in der Aufeinanderfolge der einzelnen Straftaten.
Tateinheit zwischen der fortgesetzten Urkundenfälschung, der fortgesetzten mittelbaren Falschbeurkundung und der Personenstandsunterdrückung besteht zwar, weil der Tatbestand der Urkundenfälschung und der Personenstandsunterdrückung jeweils mit dem Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung zu einem Teil zusammenfällt und die entsprechenden Einzelhandlungen der mittelbaren Falschbeurkundung unter sich in Fortsetzungszusammenhang stehen. Kein derartiges einigendes Band ergibt sich aber für die zwei Betrugshandlungen im Verhältnis zu den übrigen Straftaten, sodass sie nicht in Tateinheit zusammentreffen können.
g) Der Angeklagte hatte bei der am 26. Februar 1949 erfolgten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter seine richtigen Personalien und auch seine Zugehörigkeit zur Waffen-SS angegeben. Das Landgericht hat hinzugefügt, dass er sich des falschen Namens „von ███“ bediente, weil er möglicherweise, als früherer Angehöriger der Waffen-SS, verfolgt, interniert und gegebenenfalls an die Tschechen ausgeliefert zu werden fürchtete. Es hat demgemäß angenommen, dass er „aus politischen Gründen seinen Personenstand verschleiert habe“; die Voraussetzungen des § 10 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 für die Vergehen der Urkundenfälschung, der mittelbaren Falschbeurkundung und der Personenstandsunterdrückung seien aber nicht als gegeben erachtet, weil er das Geständnis vor dem Untersuchungsrichter nicht freiwillig abgelegt und auch nicht seine falschen Personalangaben unter gleichzeitigem Widerruf der bis dahin entgegen gesetzlicher Vorschrift unterlassenen Angaben bei der Polizeibehörde seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes bis spätestens 31. März 1950 widerrufen habe.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision. Sie führt aus: Das Geständnis des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter sei freiwillig erfolgt, weil er damals nicht wegen der Verschleierung des Personenstandes, sondern wegen Verbrechen gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 50 und wegen Vergehen nach §§ 253, 263, 132, 350 StGB verfolgt worden sei. Die Polizei sei von dem Inhalt des Geständnisses unterrichtet und es seien auch die Eintragungen in den Registern des Standesamts richtiggestellt worden. Der Angeklagte habe deshalb eine neuerliche Angabe bei der schon unterrichteten Polizeibehörde und bei dem ebenfalls unterrichteten Standesamt für unnötig halten müssen. Die entgegenstehende Ansicht des Urteils würde dem § 10 des Straffreiheitsgesetzes einen unverständlichen Sinn unterlegen: Während derjenige, der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes seine Straftaten verheimlicht habe, dann aber in der Zeit bis zum 31. März 1950 die erforderlichen Erklärungen abgegeben habe, sich Straffreiheit verdienen würde, würde derjenige, der schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes seine Handlungen bekannt und deshalb, weil alles längst offenbar und den in Frage kommenden Behörden bekannt gewesen sei, wiederholende, ihm überflüssig erscheinende Erklärungen unterlassen habe, der Straffreiheit verlustig gehen.
Die Rüge kann nicht durchdringen. Der Angeklagte hat zwar Straftaten der Urkundenfälschung, mittelbaren Falschbeurkundung und Personenstandsunterdrückung in der Zeit vom 10. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1950 begangen, die nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Landgerichts im Sinne des § 10 des StrFG zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen dienten; mit Recht hat das Landgericht die beiden Betrugsfälle nicht als Verschleierungshandlungen im Sinne des § 10 angesehen. Er hat aber nicht bis spätestens 31. März 1950 bei der Ortspolizeibehörde seines Sitzes oder Aufenthaltsortes freiwillig seine unwahren Angaben widerrufen und die bis dahin entgegen gesetzlicher Vorschrift unterlassenen Angaben nachgeholt. § 10 des StrFG knüpft die Gewährung von Straffreiheit ausdrücklich an die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Es genügt daher nicht, wenn der „Illegale“, wie hier der Angeklagte, gegenüber einer anderen Behörde vor dem 1. April 1950 seine falschen Personalangaben widerrufen und seine politische Belastung eingestanden hat.
Eine solche Erklärung konnte – vorausgesetzt, dass sie freiwillig ist – nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie der „Illegale“ selbst mit allen nach § 10 erforderlichen Angaben an die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde gerichtet hat und diese vor dem 1. April 1950 in ihren Besitz gekommen ist. So liegt aber die Sache hier nicht.
h) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die den Personenstand verschleiernden Straftaten des Angeklagten, zu denen – wie schon erörtert – die beiden Betrugshandlungen nicht gehören, dem Straferlass nach § 9 des StrFG vom 31. Dezember 1949 unterliegen.
§ 10 dieses Gesetzes gab den in der Illegalität untergetauchten Personen die Möglichkeit, auch noch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes straffrei in die Legalität zurückzukehren. Damit sollten jedoch nicht die sonstigen Vergünstigungen des Gesetzes für diejenigen ausgeschlossen werden, die ihren falschen Namen schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelegt hatten, sofern die der Verschleierung des Personenstandes dienenden Straftaten die sämtlichen Tatbestandsmerkmale eines der anderen straffreiheitstatbestände erfüllten.
Es kann eine Straftat, die ein politisch Belasteter nach dem 8. Mai 1945 begangen hat, um sich einer wegen der politischen Belastung drohenden Verfolgung, Internierung und etwaigen Auslieferung an einen der früheren Feindstaaten zu entziehen, je nach Lage des Falles auch eine Handlung auf politischer Grundlage im Sinne des § 9 sein, die auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen ist. Dazu genügt nicht der politische Beweggrund, der den Täter zu seinen Straftaten unmittelbar oder zwangsläufig angetrieben hat. Sein Handeln muss vielmehr eine objektiv politische Grundlage haben, die in seiner politischen Vergangenheit liegen kann (BGHSt 1, 275), und in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit jenen politischen Verhältnissen stehen. Eine Prüfung in dieser Richtung war geboten.
i) Das Urteil ist hiernach, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung und Personenstandsunterdrückung verurteilt ist, samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Mag auch der Angeklagte an sich nicht dadurch beschwert sein, dass das Landgericht Betrug in Fortsetzungszusammenhang und nicht in Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat, so hat sich die Aufhebung doch auch auf das Vergehen des Betrugs zu erstrecken, weil das Landgericht – wenn auch zu Unrecht – Tateinheit zwischen dem Betrug und den übrigen Straftaten angenommen hat und die Aufhebung deshalb nicht auf einen Teil der rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt werden kann.
j) Sollte das neu erkennende Gericht wieder zu der Feststellung gelangen, dass die einzelnen Handlungen der Urkundenfälschung oder der mittelbaren Falschbeurkundung ganz oder teilweise in Fortsetzungszusammenhang begangen sind, so wird es zu beachten haben, dass die Frage der Straffreiheit bei der fortgesetzten Handlung als einer rechtlich unteilbaren Gesamtheit von Einzelbetätigungen nur einheitlich geprüft und entschieden werden kann (u. a. RGSt 71, 286). Werden auch nur bei einem der selbständigen Teilakte die Voraussetzungen des § 9 des StrFG verneint, so entfällt seine Anwendung für die gesamte fortgesetzte Handlung.
k) Soweit der Angeklagte der Amtsunterschlagung nach § 350 StGB schuldig erkannt ist, macht die Revision geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine rechtswidrige Zueignung der von dem Angeklagten in amtlicher Eigenschaft empfangenen Gelder schon darin erblickt, dass der Angeklagte pflichtwidrig unterlassen habe, sofort nach Empfang des Geldes mit der Amtsleiterin abzurechnen oder wenigstens ihr oder dem Amtsleiter Anzeige zu machen. Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat nicht allein in der bewussten pflichtwidrigen Unterlassung der Abrechnung die rechtswidrige Zueignung des Geldes gesehen. Es stellt vielmehr auf S. 34 ausdrücklich fest, dass der Angeklagte, als ihm durch den Amtsleiter das Betreten der Amtsräume verboten und eine kurze Frist zur Ablieferung aller in seinem Besitz befindlichen amtlichen Sachen gesetzt worden war, die von ihm bis dahin in seinem Schreibtisch im Amtsgebäude verwahrten Gelder an sich genommen hat, um sie für sich zu verbrauchen. Das Landgericht hat die äußere und innere Tatseite der Amtsunterschlagung im Sinne der §§ 350, 246 StGB zur Genüge festgestellt. Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung keinen Rechtsfehler erkennen.
Ebensowenig kann die Strafzumessung aus rechtlichen Gründen beanstandet werden.
4. Die Revision ist demzufolge in diesem Falle unbegründet und muss verworfen werden.
Die teilweise Aufhebung des Urteils hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muss.
[Unterschriften]
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| Dr. Richter | Dr. Geier |