Revision der StA gegen Freispruch: Aufhebung wegen Beweiswürdigungs- und Urteilsgründenmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 92/74
- Datum
- 10.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind; eine eigene Würdigung an dessen Stelle ist unzulässig.
Ein Urteil ist sachlich-rechtlich fehlerhaft, wenn es sich in der Beweiswürdigung nicht mit allen bedeutsamen, für oder gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandersetzt; dies gilt auch für freisprechende Urteile.
Bei freisprechenden Urteilen müssen die Gründe erkennen lassen, ob der Angeklagte nicht überführt ist oder die als erwiesen angenommene Tat aus rechtlichen Gründen nicht strafbar ist (§ 267 Abs. 5 StPO).
Wer von dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen überzeugt ist, handelt nicht zugleich mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Gegenteils; eine Erörterung bedingten Vorsatzes ist dann entbehrlich.
Wird bei Tatvorwürfen der Abgabe bzw. Beschwörung falscher Erklärungen die Strafbarkeit auch bei Fahrlässigkeit eröffnet, muss das Tatgericht diese Möglichkeit in den Urteilsgründen prüfen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte aus den Feststellungen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █████ und ██████ wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 10. Juli 1974 in der Sitzung vom 17. Juli 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. ██,
Rechtsanwalt ██████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Justizhauptsekretär ████████
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten █████ und ██████ freigesprochen worden sind; jedoch bleibt der Freispruch des Angeklagten ██████ vom Vorwurf der versuchten Erpressung bestehen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des diese beiden Angeklagten betreffenden Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
IV. Die Kosten des den Angeklagten Prof. Dr. ███████ betreffenden Rechtsmittels und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Dem Angeklagten Prof. Dr. ███ wird Betrug in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum Meineid und zur Abgabe von falschen Versicherungen an Eides Statt in zwei Fällen sowie in Tateinheit mit Nötigung zur Last gelegt; dem Angeklagten ██████ Meineid in Tateinheit mit Abgabe von falschen Versicherungen an Eides Statt und Beihilfe zum Betrug, außerdem Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug; dem Angeklagten ██████ versuchte Erpressung und Abgabe von falschen Versicherungen an Eides Statt in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und mit Beihilfe zum Betrug. Das Landgericht hat die drei Angeklagten freigesprochen. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt in vollem Umfang vertretene Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
II. Der Angeklagte Prof. Dr. ██████ übernahm im Dezember 1960 die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz für die Erben nach Baron Franz von ███, einem Ungarn jüdischen Ursprungs. Dieser war Eigentümer der Villa H___J___ Utca CD in Budapest gewesen, in der er neben anderen wertvollen Einrichtungsgegenständen etwa 150 bis 250 Gemälde und 500 bis 700 Zeichnungen und Skizzen aufbewahrte. Die Gemäldesammlung umfasste ca. 30 namentlich bekannte Bilder von Bonnard, Chasseriau, Constable, Corot, Courbet, Daumier, Degas, Delacroix, El Greco, Géricault, van Haarlem, Ingres, Longhi, Manet, Marées, Pissarro, Renoir, Tassaert und Tintoretto. Die Zeichnungen und Skizzen stammten zum größten Teil von französischen Malern des neunzehnten Jahrhunderts. Außerdem war Baron Franz von ████████████████████ Eigentümer des außerhalb von Budapest gelegenen Schlosses ███. Die wertvollsten Stücke der Sammlung waren seit Herbst 1942 bei Budapester Banken eingelagert oder bei Freunden versteckt, insbesondere die meisten der namentlich bekannten Bilder. Ein weiterer Teil der Sachen stand beim Einmarsch der deutschen Truppen in Budapest am 19. März 1944 in Kisten verpackt in der Villa. Das Haus H___J___ Utca CD wurde beschlagnahmt und etwa Mitte April 1944 vom Angeklagten █████ zur Unterbringung von SS-Offizieren hergerichtet. Der Angeklagte █████ war vom 24. März bis Ende Dezember 1944 Leiter der Wirtschaftsabteilung eines in Budapest stationierten Waffen-SS-Stabes. Die in dem Gebäude noch vorhandenen Kunst- und Einrichtungsgegenstände von Wert wurden von deutschen Dienststellen abtransportiert. Dabei ist unaufgeklärt geblieben, welche Sachen auf diese Weise abhandengekommen, wann sie weggebracht worden und wohin sie gelangt sind. Die Bankdepots, in denen sich die wertvollsten Teile der Sammlung befanden, blieben bis zum russischen Einmarsch in Budapest unangetastet. In den Nachkriegsjahren hat Baron Franz von ███████ 2/3 der erwähnten ca. 30 Gemälde bedeutender Maler auf verschiedenen Wegen zurückerhalten. Der Angeklagte Prof. Dr. ██████ machte gegenüber den Rückerstattungsbehörden Ansprüche für sämtliche in der Villa H___J___ Utca CD ursprünglich vorhanden gewesenen Wertgegenstände, auch für die zurückerlangten, geltend, außerdem für 80 bis 90 Werke von vorwiegend französischen Impressionisten aus dem Palais Budapest ██ ██████████ und für zahlreiche Einrichtungsgegenstände aus dem Schloss H___J___, darunter mindestens 32 Gemälde berühmter französischer Maler.
Das Palais ████████████ ██ Budapest ██████████████████████ gehörte einem anderen Zweig der Familie von H___J___; im Eigentum des Barons Franz von ███████████████ befanden sich dort – von möglichen einzelnen Ausnahmen abgesehen – ebensowenig wie im Schloss H___J___ Gemälde französischer Maler. Der Angeklagte Prof. Dr. ██████ stützte sich bei seinen Behauptungen unter anderem auf eidesstattliche Versicherungen der Mitangeklagten ███████ V___J___. Der Angeklagte ████████ hat zudem später seine Angaben als Zeuge vor Gericht beschworen.
Im Oktober/November 1962 einigten sich der Angeklagte Prof. Dr. ███ und Vertreter des Bundesfinanzministeriums auf einen dann gerichtlich abgeschlossenen Vergleich, nach dem die Rückerstattungsansprüche der Erben nach Baron Franz von H___J___ mit 35 Millionen DM abgegolten werden sollten. Die Hälfte des Betrages ist zur Auszahlung gelangt.
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten Prof. Dr. █████████ K___J___ im Rückerstattungsverfahren falsche Angaben gemacht haben. Sie hält ihnen jedoch guten Glauben an deren Richtigkeit zugute. Außerdem sieht sie eine Anstiftung oder Nötigung zu falschen Versicherungen an Eides Statt seitens des Angeklagten Prof. Dr. R___J___ als nicht erwiesen an. Bei dem Angeklagten ███████████ hat sie keinen Anhalt für ein strafbares Verhalten gefunden.
III. Die Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht wird, die Strafkammer habe ihre Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft und habe noch zwei Richter als Zeugen hören müssen, sind offensichtlich unbegründet. Auf BGHSt 6, 292 wird verwiesen.
IV. Bei dem Vorbringen, das Urteil enthalte unzulängliche und lückenhafte Feststellungen, einige Ausführungen seien formelhaft und nicht nachprüfbar, handelt es sich nicht um die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 StPO, sondern in Wirklichkeit um die Sachrüge. Nach § 267 Abs. 5 StPO müssen die Urteilsgründe bei einem Freispruch des Angeklagten ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17. Februar 1956 – 2 StR 452/55 – einen solchen Fehler für vorliegend erachtet, wenn das Urteil nur den äußeren Geschehensablauf feststellt, nicht die objektiv für erwiesen angenommene Tat angibt und aus subjektiven Gründen nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht. Ob dem beizutreten ist, kann hier dahinstehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31. März 1954 – 6 StR 8/54). Die Strafkammer hat auf Blatt 118 – 145 UA dargelegt, dass zwar die Angaben der Angeklagten Prof. Dr. ███ und ██████ im Rückerstattungsverfahren sowohl über Art und Wert als auch teilweise über den Verbleib der Gemäldesammlung falsch waren (Urt. Bl. 118), jedoch der für alle den Angeklagten in der zugelassenen Anklageschrift vorgeworfene Taten erforderliche Vorsatz, dem Angeklagten ██████ sogar der äußere Tatbestand dieser Taten nicht nachzuweisen sei. Damit sind die Anforderungen, die § 267 Abs. 5 StPO an die Gründe eines freisprechenden Urteils stellt, erfüllt. Ob die Ausführungen zum Freispruch ausreichen oder Beweislücken, Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler enthalten, ist keine Frage verfahrensrechtlicher Art, sondern sachlichrechtlicher Natur. Darauf wird im Rahmen der Sachrüge einzugehen sein.
V. Mit ihren Ausführungen, die Urteilsgründe enthielten Lücken, seien zum Teil widersprüchlich oder formelhaft und rechtfertigten den Freispruch aller Angeklagten nicht, wendet die Beschwerdeführerin sich zum Teil unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie sucht diese teilweise durch eine eigene zu ersetzen. Die Beweiswürdigung ist jedoch die ureigene Aufgabe des Tatrichters. Nur dann, wenn der Tatrichter persönlich von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, darf er ihn verurteilen (vgl. BGHSt 10, 208). Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur daraufhin nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind.
Ein solcher – sachlichrechtlicher – Fehler ist u. a. dann gegeben, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten sprechen, also für die Beweiswürdigung erheblich sein können. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGSt 77, 157, 161; BGHSt 3, 213; 2, 311; 14, 162; 20, 315, 331; 18, 204, 206; BGH NJW 1953, 1440 am Ende, 1962, 549). Etwas anderes hat auch der erkennende Senat in dem Urteil BGHSt 25, 285 nicht zum Ausdruck bringen wollen. Dass diese Entscheidung Umstände betraf, denen für die Beurteilung maßgebliche Bedeutung zukam oder zukommen konnte, ergibt sich deutlich aus den Urteilsgründen. Der bereits in den früheren Entscheidungen hervorgehobene Grundsatz gilt entgegen der Meinung der Verteidigung auch für freisprechende Urteile. Auch dies haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen dargelegt (RGSt 77, 157, 160 f.; BGH, Urteile vom 30. September 1960 – 4 StR 242/60, S. 29, insoweit in BGHSt 15, 214 nicht veröffentlicht; 10. Februar 1966 – 2 StR 477/65; 18. Oktober 1966 – 1 StR 346/66; 2. Juni 1970 – 1 StR 109/70; 12. Januar 1971 – 1 StR 354/70; 10. Februar 1972 – 3 StR 322/70 und 23. Februar 1972 – 3 StR 274/71).
VI. Der Freispruch des Angeklagten Prof. Dr. █████
Auch unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Angeklagten Prof. Dr. █████ richtet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1. Die von der Revision geltend gemachten Widersprüche liegen nicht vor. Auch wenn der Mitangeklagte ██████ nur geringe Kunstkenntnisse gehabt hat, wovon die Strafkammer zu seinen Gunsten ausgeht (UA Bl. 139), und seine falschen Angaben über die Gemälde in seine eidesstattliche Versicherung vom 25. Juli 1971 (UA Bl. 39, 40) damit in Widerspruch stehen sollten, ergibt sich daraus nicht, dass der Angeklagte Prof. Dr. ██████ dies erkannt hat. Die Strafkammer hat sich von dieser Kenntnis nicht überzeugen können. Ihre Schlussfolgerungen dazu (UA Bl. 138) sind möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein.
2. Was die Revision im Einzelnen auf Bl. 8 18 der weiteren Revisionsbegründung über den Inhalt der Geständnisse ██████ und auf den folgenden Seiten über den Inhalt der Sitzungsniederschrift vorträgt, kann auf die Sachrüge nur berücksichtigt werden, soweit sich Feststellungen darüber in den Urteilsgründen befinden. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Die Strafkammer befasst sich bei der Beweiswürdigung Bl. 129 – 131 und Bl. 142 – 144 UA mit den Geständnissen und deren Entwicklung, die sie vorher auf Bl. 108, 109 UA dem Zeitablauf und dem wesentlichen Inhalt nach dargelegt hat. Bei der Beweiswürdigung wird besonders erwähnt, dass █████ „vor dem Staatsanwalt und dem Haftrichter“ gestanden habe (UA Bl. 130). Damit sind ersichtlich die auf Bl. 108, 109 und 143 UA angegebenen Staatsanwälte Dr. ████████ und Dr. ███ sowie der Haftrichter ███████ gemeint. Dass die Strafkammer dabei das im Zwischenverfahren vor dem Vorsitzenden Richter █████████ und dem Richter ███████ im Jahre 1969 wiederholte Geständnis (UA Bl. 109) übersehen haben könnte, erscheint ausgeschlossen, dies umso mehr, als dieses Geständnis an anderer Stelle (Urt. Bl. 143, 144) ausdrücklich erörtert wird. Im Übrigen hat sie das Geständnis ████ allein schon deshalb nicht als tragfähige Grundlage für die Verurteilung aller Angeklagten zu werten vermocht, weil es nach ihrer Überzeugung in zwei Punkten falsch war, und zwar darin, dass nichts aus der Villa des Barons Franz von ███████ von deutscher Seite abtransportiert worden sei (UA Bl. 125 ff.) und dass dem Angeklagten ██████ die im Rückerstattungsverfahren gemachten Angaben von ██████ und dem Angeklagten Prof. Dr. ███████ eingeredet worden seien (UA Bl. 130).
3. Mit dem Brief vom 5. Mai 1963 an die Baronin Lucie von ███████, in dem der Verfasser viele Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens darlegt und ausführt, dass die dort gemachten Angaben zum großen Teil falsch seien, soll nach dem Anklagevorwurf der Angeklagte ██████ versucht haben, eine Erpressung zu begehen. Stammt der Brief tatsächlich von ███████, könnte das von Bedeutung für die gesamte Beweiswürdigung, auch hinsichtlich des Angeklagten Prof. Dr. ████, sein.
Die Strafkammer hat die Urheberschaft des Angeklagten ██████ für nicht nachgewiesen erachtet und dazu ausgeführt, die Sachverständigen hätten hierfür keine sicheren Anzeichen finden können; weitere Untersuchungen seien nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird nicht erörtert, ob etwa Art und Inhalt des Briefes den Angeklagten ███ als dessen Urheber ausweisen. Drängte sich nach den sonstigen Feststellungen eine solche Prüfung und Erörterung in den Urteilsgründen auf, dann läge in ihrer Unterlassung ein sachlichrechtlicher Fehler. Der Senat vermag jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer dies nicht gesehen hat und eine Erörterung in den Urteilsgründen sich aufgedrängt hätte. Dass der Brief nur von einer Person stammen kann, die genaue Kenntnis von dem Rückerstattungsverfahren hatte, liegt angesichts des Wortlauts so offensichtlich zutage, dass es auch der Strafkammer nicht entgangen sein kann. Mit dem Rückerstattungsverfahren hatte jedoch eine nicht unbeträchtliche Zahl von Personen zu tun, die dessen Ablauf sowie viele Einzelheiten kennen und diese noch weiter mitgeteilt haben konnten. Bei dieser Sachlage durfte es der Strafkammer unmöglich erscheinen, den in Betracht kommenden Personenkreis so einzuengen, dass schließlich nur noch der Angeklagte ██████ mit Sicherheit als der einzige denkbare Urheber des Briefes übrig geblieben wäre. Davon ist ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ausgegangen, die den Freispruch dieses Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung beantragt hat.
4. Für die innere Tatseite des Betruges reicht, abgesehen von der Absicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der bedingte Vorsatz aus (vgl. RGSt 55, 257; RG DR 1940 Nr. 1270; BGH, Urteile vom 7. Mai 1953 – 5 StR 589/52; 2. Dezember 1954 – 3 StR 203/54; 27. September 1960 – 5 StR 377/60). Dass die Strafkammer sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte Prof. Dr. ███ etwa mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bringt nämlich an mehreren Stellen des Urteils zum Ausdruck, Prof. Dr. ███ sei, wie ihm nicht zu widerlegen sei, von dem Vorliegen der wesentlichen den Anspruch begründenden Tatsachen überzeugt gewesen. So heißt es auf Bl. 134 UA, es sei möglich, dass der Angeklagte davon überzeugt gewesen sei, die gesamte Sammlung des Barons sei aus dessen Villa durch die Deutschen abtransportiert worden, und auf Bl. 138, es sei möglich, dass er davon überzeugt gewesen sei, das Erinnerungsbild ███████ in zulässiger Weise zu verbalisieren. War aber der Angeklagte, was die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinen Gunsten ihrer Beurteilung zugrunde legen musste, von dem Vorliegen der Anspruchsgrundlagen überzeugt, dann war kein Raum mehr für die Erörterung der Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; denn wer von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist, kann nicht gleichzeitig mit der Möglichkeit rechnen, es könne auch der gegenteilige Sachverhalt vorliegen.
Dem steht nicht entgegen, dass Prof. Dr. ███ „auf Grund seiner charakterlichen Veranlagung alles das, was seinen Vorstellungen und damit seinen Interessen entspricht, stark überbewertet und alles das, was ihnen entgegensteht, nicht wahrhaben will“ (UA Bl. 132/133) und dass ihm eine großzügige Arbeitsweise eigen ist (UA Bl. 136). Diese Tatsachen können ebensogut für Fahrlässigkeit, auch bewusste Fahrlässigkeit, sprechen, wie für bedingten Vorsatz, stehen mithin nicht in Widerspruch zu der möglicherweise bestehenden Überzeugung des Angeklagten von der Anspruchsgrundlage.
Zutreffend hat die Bundesanwaltschaft darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch ein versuchter Betrug durch Unterlassen in Betracht kommen könnte, weil der Angeklagte seine ursprünglichen unrichtigen Behauptungen nicht später zurückgenommen und berichtigt hat, wozu er auf Grund vorangegangenen Tuns hätte verpflichtet sein können (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1148). Diese Verpflichtung könnte sich daraus ergeben, dass
a) der Maler ██████ im Sommer 1961 mitteilte, die Sammlung des Barons Franz von ██████ habe nur etwa 12 bis 15 Gemälde französischer Impressionisten umfasst (UA Bl. 95), und dass diese Tatsache von Frau Dr. ████████ „bestätigt“ wurde (UA Bl. 96) und
b) Prof. Dr. ██████ ██ im Frühjahr 1962 sowohl von dem Grafen ██████████ als auch von Sonja von H___J___ erfahren hatte, der Baron Franz von ██ ████ nach dem Kriege ungefähr sechs Bilder seiner Sammlung zurückerhalten.
Die Strafkammer hat zu dieser rechtlichen Möglichkeit in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich Stellung genommen, jedoch tatsächlich den Tatbestand eines versuchten Betruges durch Unterlassen verneint.
Zu a): Nach Bl. 133 UA hat der Angeklagte dem Brief ███ keinerlei Beweiswert beigemessen, weil er unwiderlegbar auf Grund einer Mitteilung seiner Mandantinnen glaubte, dass █████ den Baron Franz von ███ gehasst habe und nunmehr dessen Erbinnen mit falschen Angaben schaden wolle. Was von Frau Dr. ████████ dem im Büro des Angeklagten tätigen Rechtsanwalt Dr. ███ und von diesem sodann Prof. Dr. ███ im Einzelnen mitgeteilt worden ist, vermochte die Strafkammer nicht mehr festzustellen (UA Bl. 133). Danach hat sie nicht die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein bisheriges Vorbringen über den Umfang und Wert der Gemäldesammlung nicht zutreffe. Hat aber der Angeklagte die Unrichtigkeit des bisherigen Vorbringens insoweit nicht erkannt, dann konnte er dieses auch nicht berichtigen. Voraussetzung für eine Richtigstellung ist die Kenntnis, dass die ursprüngliche Darstellung unrichtig ist.
Zu b) hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht widerlegt, dass er seinen Mitarbeiter ████████████ angewiesen habe, die Mitteilung von dem Wiederauftauchen einiger Bilder an die Wiedergutmachungskammer weiterzugeben (UA Bl. 135). Danach ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Berichtigung seines bisherigen Vortrages eingeleitet hat. Zwar hat er die Durchführung dieser Anweisung durch ████████████ nicht überwacht. Darin mag eine Fahrlässigkeit liegen. Dieses Verhalten rechtfertigt aber nicht den Vorwurf, der Angeklagte habe bewusst sein unrichtiges Vorbringen aufrechterhalten und das Gericht vorsätzlich über das Wiederauftauchen der Bilder täuschen wollen.
5. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung (vgl. UA 136, 137), gegen den die Beschwerdeführerin sich nicht mit Einzelausführungen wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da bei diesem Angeklagten keine Tat in Betracht kommt, die auch fahrlässig begangen werden kann, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit es sich gegen ihn richtet, unbegründet.
VII. Der Freispruch des Angeklagten ██ kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil auch fahrlässiger Falscheid und fahrlässige Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung – im Rückerstattungsverfahren ist eine eidesstattliche Versicherung zulässig (vgl. u. a. Art. 50 Abs. 3 Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin betr. Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen vom 29. Juli 1949 BGBI. III 250 – 1957 BGBI. I 734) – strafbar sind (§ 163 i. V. m. §§ 154, 156 StGB), die Strafkammer diese Möglichkeit im Urteil aber nicht erörtert hat. Die Frage der Fahrlässigkeit wird nur am Rande und nur unzureichend mit der allgemeinen Feststellung behandelt, dem Angeklagten könne hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Juli 1961 und der eidlichen Aussage vom 31. Juli 1961 nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden (UA Bl. 141). Auf Einzelheiten der in mehreren Punkten falschen (z. B. im Palais hatten fast nur Gemälde französischer Meister des 19. und 20. Jahrhunderts gehangen; der General Pfeffer-Wildenbruch habe ihm im Juli 1944 die Anweisung zum Abtransport der Bilder gegeben) und wechselnden (insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes) Bekundungen und auf die eidesstattliche Versicherung vom 2. Januar 1961 (UA Bl. 32) wird dabei nicht eingegangen. Näher wird die Frage nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob ein fahrlässiges Handeln darin liege, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 31. Juli 1961 vor Gericht erklärte, er habe drei Bilder aus der Gemäldesammlung erkannt, die zur Zeit seiner Ankunft in Budapest bereits in Banken eingelagert waren. Die Strafkammer bemerkt dazu, der Angeklagte habe möglicherweise vorher Fotografien dieser Bilder gesehen und deshalb irrtümlicherweise geglaubt, er habe die Originale in einer der beiden Villen hängen sehen. Darauf, ob diese mögliche Verwechslung von Original und Abbildung auf Fahrlässigkeit beruhen könnte, geht die Strafkammer nicht ein.
Dieser Mangel des Urteils hat die Aufhebung des gesamten Freispruchs des Angeklagten zur Folge, da zwischen der Verletzung der Eidespflicht und den übrigen ihm zur Last gelegten Straftaten entsprechend der Annahme der Anklageschrift Tateinheit bestehen würde.
VIII. Der Freispruch des Angeklagten ███
1. Da, wie die Strafkammer einwandfrei dargelegt hat, dem Angeklagten █████████ Urheberschaft an dem Brief vom 5. Mai 1963 nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. VI Nr. 3), bestehen keine Bedenken gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung. Die Revision greift diesen auch nicht mit Einzelausführungen an.
2. Dagegen nötigt ein Widerspruch in den Urteilsgründen zur Aufhebung des Freispruchs im Übrigen. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. März 1960 (UA Bl. 24, 25) erklärt der Angeklagte, im Jahre 1958 habe ██████, den er, der Angeklagte, damals besucht habe, ihm gesagt, er wisse positiv, dass die Kunstgegenstände Anfang Sommer 1944 auf Befehl des Generals ███ in das Deutsche Reich abtransportiert worden seien. Dass ███ ihm bei diesem Besuch den Abtransport bestätigt habe, führt die Strafkammer an anderer Stelle auch zum Beweise für die Kenntnis ███████ von der Verbringung der Kunstwerke in das Deutsche Reich an (UA Bl. 129, 130). Nach den Feststellungen Bl. 17, 18 UA hat jedoch ██████, der bereits in einem Schreiben vom 2. Juli 1948 an die amerikanische Militärregierung behauptet hatte, es sei nichts aus der Villa abtransportiert worden, sich nicht zu dieser Behauptung in Widerspruch setzen wollen und deshalb nur erklärt, er müsse sich die Sache zunächst überlegen. Diese Feststellung ist nicht mit der Erklärung vom 17. März 1960 und der genannten Annahme der Strafkammer vereinbar. Der Widerspruch lässt sich auch nicht durch den übrigen Inhalt des Urteils auflösen und führt damit zur Aufhebung des Freispruchs in diesem Tatkomplex, in dem ██████ außer der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen noch weitere in Tateinheit hierzu stehende Taten zur Last gelegt werden.
Im Übrigen behauptet der Angeklagte in der späteren eidesstattlichen Versicherung vom 2. Januar 1961 (UA Bl. 32 – 34) u. a., dass er als Freund der Familie des Barons Franz von ███ oft im Palais verkehrt habe und daher mit Bestimmtheit wisse, welche Werte und Kunstgegenstände sich im Palais befunden hätten. Mit dieser Behauptung setzt sich die Strafkammer an keiner Stelle des Urteils auseinander, obwohl ██████, der in der Tschechoslowakei geboren ist, 1944 erst 15 Jahre alt wurde und deshalb kaum große Kunstkenntnisse haben konnte und möglicherweise die ungarische Sprache nicht einmal beherrschte. Dass er damals trotz alledem die Bilder und Teppiche so genau kennengelernt hat, dass er sie in dieser späteren Versicherung näher kennzeichnen konnte, ist angesichts der gesamten Umstände so unwahrscheinlich, dass die Strafkammer ihre Annahme, die Versicherung enthalte nichts Unrichtiges, näher erörtern musste. Hinzu kommt, dass ein 15-Jähriger im Allgemeinen auch nicht als Freund einer Familie bezeichnet wird, wie █████ sich genannt hat.
Auch diese Unklarheit kann der Senat auf Grund des sonstigen Urteilsinhalts, der nichts über den Lebenslauf, die Sprach- und Kunstkenntnisse des Angeklagten sagt, nicht beheben. Entgegen der auf Bl. 144/145 geäußerten Meinung der Strafkammer sind daher Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass beide eidesstattliche Versicherungen falsch sind.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, Gebrauch gemacht.
IX. Mit der Aufhebung wird die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft hinsichtlich der Angeklagten █████ und ██████ gegenstandslos.
Schumacher Willms Kirchhof
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller ist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
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