Täterschaft vs. Teilnahme bei Einfuhr von BtM; Aufhebung des Strafausspruchs und Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 137/14
- Datum
- 27.05.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt einen objektiv fördernden Beitrag voraus, der als Teil der gemeinsamen Tatausführung erscheint und die Handlungen anderer als Ergänzung des eigenen Tatbeitrags darstellt.
Das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt oder fehlender Einfluss auf die Durchführung der Einfuhr begründet keine Täterschaft; insoweit kommt allenfalls Anstiftung in Betracht.
Die Einziehung eines zur Tatbegehung gebrauchten Gegenstands nach § 74 StGB ist Nebenstrafe und muss bei der Strafzumessung als bestimmender Gesichtspunkt in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
Steht bei der Revision nicht zu erwarten, dass weitergehende Feststellungen gewonnen werden und wäre die Verteidigung nicht anders möglich gewesen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Bei Zurückverweisung hat das Tatgericht ergänzende Feststellungen (z.B. zum Wert des eingesetzten Pkw) zu treffen und die Strafzumessung neu vorzunehmen; bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe ist die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 24. September 2013, Az: 11 KLs 12/13
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. September 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen,
- der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,
- des Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit Erwerb und mit Besitz von Munition;
b) im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeugs Passat Kombi aufgehoben; die zugehörigen bisherigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten;
c) in der Liste der angewendeten Vorschriften um § 26 StGB ergänzt.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäubungsmittelstraftaten und eines Waffendelikts unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer vorangegangenen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Schusswaffe nebst Munition, diverse Betäubungsmittel sowie ein Kraftfahrzeug Passat Kombi eingezogen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
1. In den Fällen II. Tat 4 und Tat 7 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Tatbestand der Einfuhr erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229; vom 14. Dezember 1988 - 4 StR 565/88, StV 1990, 264). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (Weber aaO, Rn. 908). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 mwN).
Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte in den genannten beiden Fällen das Rauschgift von einem Kurier aus den Niederlanden nach Deutschland verbringen. Ein Einfluss des Angeklagten auf die Einzelheiten der Beschaffungsfahrten ist nicht festgestellt. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Angeklagte bei der Tat 4 "die Übergabe der Betäubungsmittel über das Handy überwachte" (UA S. 11), indem er wiederholt bei dem holländischen Lieferanten anrief, während er sich selbst auf der Reise nach Berlin befand. Damit ist lediglich eine Anstiftung zur Rauschgifteinfuhr festgestellt.
Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch in diesen beiden Fällen entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Gleichzeitig fasst der Senat den Schuldspruch in übersichtlicher Form neu und lässt dabei insbesondere auch die Bezeichnung einzelner Taten als minder schwere Fälle entfallen, da diese nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.
a) Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Kraftfahrzeugs des Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 3 StR 189/04, NStZ 2005, 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 mwN, insoweit in StV 2012, 410 nicht abgedruckt).
b) Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.
c) Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76).
d) Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.
3. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw sowie gegebenenfalls sonstige, zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage, eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben. Sollte sich die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 1. September 2010 als grundsätzlich gesamtstrafenfähig erweisen - nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist dies unklar geblieben, da der Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Urteils nicht mitgeteilt worden ist (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 55 Rn. 2 mwN) -so wird er dabei zu bedenken haben, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren (24. September 2013) vorzunehmen ist, weil dem Beschwerdeführer ein früher erlangter Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72).
| Becker | Schäfer | Spaniol | |||
| Pfister | Gericke |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 565/88 · 14.12.1988Revision: Schuldspruch geändert — Beihilfe statt Mittäterschaft bei fehlender Tatherrschaft
- BGH · 3 StR 470/11 · 16.02.2012Revision: Mittäterschaft bei Betäubungsmitteleinfuhr – Verurteilung teilweise aufgehoben
- BGH · 1 StR 28/83 · 26.04.1983Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlender Darstellung zur Einziehung
- BGH · 5 StR 234/11 · 20.07.2011Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines eingezogenen Fahrzeugs
Zitiert von (19)
- BGH · 3 StR 8/18 · 03.05.2018Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung mangels Wertfeststellung des Fahrzeugs
- BGH · 4 StR 144/15 · 02.06.2015Abgrenzung Täterschaft und Anstiftung bei Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- BGH · 4 StR 191/18 · 27.09.2018Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert Einfluss auf den Einfuhrvorgang
- BGH · 2 StR 447/19 · 05.11.2019BGH zur Berücksichtigung von Einziehung bei Strafzumessung und Aufhebung der Einziehung des Pkw
- BGH · 3 StR 45/22 · 03.05.2022Revision: Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln
- BGH · 3 StR 221/16 · 30.06.2016BGH: Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme bei Einfuhr von Betäubungsmitteln; Aufhebung §64-Anordnung
- BGH · 3 StR 236/15 · 24.07.2018Teilweiser Revisions-Erfolg: Tateinheit bei Drogengeschäften, Einziehungsaufhebung
- BGH · 1 StR 161/16 · 02.06.2016Täterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln: Veranlassen einer Kurierfahrt genügt nicht
- BGH · 4 StR 129/17 · 26.04.2017Revision teilweise stattgegeben — Strafzumessung und Einziehung bei Bandendiebstahl
- BGH · 5 StR 108/18 · 08.05.2018Revision: Schöffenentbindung wegen Urlaubs nur auf Willkür prüfbar; Schuldspruch teils geändert
- BGH · 3 StR 165/22 · 07.09.2022BGH: Mittäterschaft bei BtM-Einfuhr erfordert Tatherrschaft beim Grenzübertritt
- BGH · 2 StR 23/16 · 15.03.2017Durchsuchung eines Kurierfahrzeugs ohne Richterbeschluss: Gefahr im Verzug und Verwertbarkeit
- BGH · 4 StR 16/15 · 25.02.2015Revision teilweise stattgegeben: Umqualifizierung von Täterschaft zu Beihilfe bei BtM-Einfuhr und -Handel
- BGH · 2 StR 489/21 · 20.01.2022BtM-Einfuhrversuch: Kein unmittelbares Ansetzen des Hintermanns bei Kurierbeauftragung
- BGH · 2 StR 47/22 · 28.06.2022Einziehung und Strafzumessung bei Betäubungsmittelverfahren: Teilaufhebung und Rückverweisung
- BGH · 4 StR 578/16 · 14.02.2017BGH: Teilaufhebung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Aufhebung der Einziehung des Transportfahrzeugs
- LG · 7 KLs 206 Js 18819/20 (2) · 19.06.2024Faktischer Geschäftsführer: Insolvenzverschleppung und Corona-Hilfen-Betrug
- BGH · 4 StR 578/16 · 14.02.2017BGH: Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe bei Einfuhr von Betäubungsmitteln
- BGH · 5 StR 332/17 · 11.10.2017Revision: Anstiftung statt Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln