Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung mangels Wertfeststellung des Fahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 8/18
- Datum
- 03.05.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR8.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines zur Tat gebrauchten Gegenstands nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB ist eine Nebenstrafe und Bestandteil der Strafzumessungsentscheidung.
Bei Entziehung eines Gegenstands von nicht unerheblichem Wert ist der dadurch entstehende Vermögensverlust in der Gesamtabwägung bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen.
Unterlässt das Gericht die Feststellung des Wertes eines einzuziehenden Gegenstands, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung rechtfertigt.
Stehen Einziehungsentscheidung und Strafzumessung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang, führt der Wegfall des Strafausspruchs auch zur Aufhebung der Einziehungsanordnung; die den aufgehobenen Aussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 24. August 2017, Az: 10 Ks 29/17
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. August 2017 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeugs VW Passat aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und seines Fahrzeugs angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.
Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB nF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633, jew. mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten.
Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkte Strafe milder bemessen hätte.
Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170).
Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.
| Becker | Spaniol | Hoch | |||
| Gericke | Berg |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 470/11 · 16.02.2012Revision: Mittäterschaft bei Betäubungsmitteleinfuhr – Verurteilung teilweise aufgehoben
- BGH · 3 StR 137/14 · 27.05.2014Täterschaft vs. Teilnahme bei Einfuhr von BtM; Aufhebung des Strafausspruchs und Einziehung
- BGH · 1 StR 28/83 · 26.04.1983Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlender Darstellung zur Einziehung
Zitiert von (23)
- BGH · 4 StR 318/18 · 09.10.2018Berücksichtigung des Werts eingezogener Tatmittel bei Strafzumessung; Aufhebung von Rechtsfolgen
- BGH · 3 StR 415/21 · 11.01.2022Aufhebung der Pkw‑Einziehung; Bestätigung der Kryptowährungs‑ und Wertersatzeinziehung
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