Aufhebung der Pkw‑Einziehung; Bestätigung der Kryptowährungs‑ und Wertersatzeinziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 415/21
- Datum
- 11.01.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:110122B3STR415.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist eine Ermessensentscheidung; den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, dass und warum das Gericht sein Ermessen ausgeübt hat.
Eine nicht verhältnismäßig begründete oder nicht als Ermessensentscheidung ausgewiesene Einziehungsanordnung ist aufzuheben, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung dasselbe Ergebnis erzielt worden wäre.
Kryptowährungen können als Surrogat im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB eingezogen werden; für die Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB kommt es auf den ursprünglichen eingesetzten Tatertrag an, nicht auf den zwischenzeitlichen Marktwert des Surrogats.
Bei offenkundigen Rechenfehlern in der Ermittlung des Einziehungsbetrags kann das Gericht diese zur Korrektur heranziehen, sofern hierdurch keine Verschlechterung des Angeklagten eintritt (§ 358 Abs. 2 StPO).
Feststellungen, die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegen, können gemäß § 353 Abs. 2 StPO trotz Aufhebung der Einziehungsanordnung aufrechterhalten und widerspruchsfrei ergänzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 17. Juni 2021, Az: 4 KLs 2090 Js 41044/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw VW Golf und des Pkw Chevrolet Camaro nebst Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugscheinen und Zulassungsbescheinigungen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf tateinheitlichen Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung eines Pkw VW Golf und eines Pkw Chevrolet Camaro, jeweils nebst Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugschein und Zulassungsbescheinigung, als Tatmittel, von Taterträgen in Höhe von insgesamt 80.665 €, näher bezeichneter Kryptowährungen und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 104.202,49 € angeordnet. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Mit der Sachrüge hat er den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensbeanstandung greift, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegt, im Ergebnis nicht durch.
2. Auf die materiellrechtliche Prüfung des Urteils ist der Ausspruch über die Einziehung der beiden Pkw aufzuheben. Ansonsten liegt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler vor. Insoweit bedürfen allein die angeordneten Einziehungen näherer Erörterung.
a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte mit Betäubungsmitteln und fuhr zu deren Übergabe an die Abnehmer mit den beiden eingezogenen Autos. Von Mitteln, die aus seinen Geschäften herrührten, investierte er insgesamt 8.500 € in den Erwerb von Kryptowährungen, die er fortan behielt. Von weiter erwirtschafteten Geldern wurden 81.870 € bei dem Angeklagten und zwei Mitangeklagten sichergestellt. Die von ihm durch die Taten erzielten Einnahmen hat die Strafkammer ermittelt, indem sie - teils aufgrund von Schätzungen - zunächst den Gesamtverkaufswert der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel errechnet und davon die Verkaufswerte der sichergestellten sowie der vom Mitangeklagten durch Eigenkonsum verbrauchten Betäubungsmittel abgezogen hat. Zur Berechnung der Höhe des einzuziehenden Wertes der Taterträge hat sie von den Einnahmen das aufgefundene, als Tatertrag eingezogene Bargeld subtrahiert.
b) Die Einziehung der beiden Pkw ist nicht tragfähig begründet.
Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, als Tatmittel eingezogen werden. Die Anordnung einer solchen Einziehung steht, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die nicht vorgeschriebene Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4).
Weder zeigen die Urteilsgründe, auch in ihrem Gesamtzusammenhang, eine Ermessensausübung auf, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 11).
Die Anordnung der Einziehung der beiden Fahrzeuge nebst Zubehör ist aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. zu Sonderkonstellationen etwa BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - 6 StR 333/20, juris Rn. 8). Dies berührt den Strafausspruch nicht; denn das Landgericht hat die Einziehung der Kraftwagen in einem Gesamtwert von rund 27.000 € bereits - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN) - zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Auf seine Revision käme selbst bei einem Wegfall der Einziehung eine Erhöhung der Strafe wegen des Verbots der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht in Betracht.
Die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); widerspruchsfreie, ergänzende Feststellungen sind möglich.
c) Im Übrigen enthält die Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.
Das Landgericht hat zutreffend die Einziehung des sichergestellten Bargeldes als Tatertrag und der Kryptowährungen als dessen Surrogat gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Variante 1 StGB angeordnet. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB hat es zwar zu Unrecht die Surrogateinziehung nicht bedacht. Dies wirkt sich aber aufgrund anderweitiger Rechenfehler nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.
aa) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt nach § 73c Satz 1 StGB voraus, dass die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 oder nach § 73b Abs. 3 StGB abgesehen wird. Da das Landgericht die Einziehung der mit Taterträgen erworbenen Kryptowährungen angeordnet hat, steht dies einer Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB hinsichtlich eines Betrages von 8.500 € entgegen.
Hierbei kommt es auf den aktuellen Wert der Kryptowährungen nicht an, weil sie lediglich an die Stelle des für ihren Erwerb verwendeten ursprünglichen Tatertrages von 8.500 € getreten sind. Selbst wenn ihr Wert zwischenzeitlich gestiegen wäre, wäre dies für die auf die restlichen Taterträge bezogene Wertersatzeinziehung ohne Belang und eine etwaige Wertsteigerung damit nicht zu verrechnen. Für den - hier nach den Umständen fernliegenden - Fall, dass es zwischenzeitlich zu einer Wertminderung gekommen wäre, käme in dieser Höhe zwar gemäß § 73c Satz 2 StGB eine Einziehung des Wertes von Taterträgen neben der Surrogateinziehung in Betracht (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 9). Allerdings hat das Landgericht die Einziehung weder hierauf gestützt noch Feststellungen zum aktuellen Wert der Währungen getroffen.
bb) Die unterbliebene Berücksichtigung der Einziehung der Kryptowährungen reduziert den Betrag der vom Landgericht angeordneten Wertersatzeinziehung im Ergebnis nicht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den erworbenen Betäubungsmitteln und zu deren Mindestverkaufspreisen ergibt sich, dass der Angeklagte - neben anderen Stoffen - insgesamt 10.700 Gramm Marihuana sowie 1.985 Gramm Kokain erlangte und sich deren Verkaufswert auf 74.900 € sowie 129.025 € belief. Demgegenüber hat die Strafkammer lediglich Beträge von 67.900 € und 122.525 €, also insgesamt 13.500 € weniger, errechnet und in ihre Einziehungsentscheidung einbezogen. Unter Anwendung des von ihr rechtsfehlerfrei gewählten Rechenweges und Ansatz der weiteren Erlöse verbleibt somit nach Abzug von 8.500 € jedenfalls ein Wertersatzbetrag in der vom Landgericht angeordneten Höhe.
In der gegebenen Konstellation kann der evidente Rechenfehler zur Kompensation des unterbliebenen Abzugs für die Einziehung der Kryptowährungen herangezogen werden. Da es nicht um die Erhöhung eines Einziehungsbetrages für eine einzelne Tat zu Lasten des Angeklagten, sondern Additionsfehler in der Ermittlung des Gesamtbetrages ohne Änderung der ausgeurteilten Rechtsfolge geht, steht das die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5) dem dargelegten Ergebnis nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 StR 448/21, juris Rn. 5).
Schäfer Ri'inBGH Wimmer ist erkranktund deshalb gehindert zuunterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Voigt
Zitiert (5)
- BGH · 2 StR 311/18 · 21.08.2018Wertersatzeinziehung bei beschädigtem Diebesgut: Mitverfügungsgewalt und Wertdifferenz
- BGH · 3 StR 8/18 · 03.05.2018Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung mangels Wertfeststellung des Fahrzeugs
- BGH · 2 StR 20/21 · 07.07.2021Revision teilweise erfolgreich: Herabsetzung Einzelstrafe und Korrektur der Einziehung
- BGH · 2 StR 243/15 · 31.03.2016BGH zur Grundstückseinziehung bei Marihuanaplantage: Zweckbestimmung und Verhältnismäßigkeit
- BGH · 5 StR 188/20 · 09.06.2020Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Einziehung
Zitiert von (27)
- BGH · 1 StR 214/23 · 18.10.2023§ 64 StGB nF: „überwiegend“ ursächlicher Hang bei BtM-Handel und Erfolgsprognose
- BGH · 4 StR 102/22 · 13.10.2022Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung der Wertersatzeinziehung über 3.760 €
- BGH · 3 StR 175/22 · 22.09.2022Einziehung: Keine doppelte Abschöpfung bei Krypto-Surrogaten; Grundschuld der Bank besteht fort
- BGH · 3 StR 128/22 · 28.06.2022Einziehung von Pkw und iPhone aufgehoben wegen fehlender Ermessensbegründung
- BGH · 3 StR 368/24 · 01.10.2024BGH zur Einziehung von Tatmitteln: Ermessensausübung und Bestimmtheit des Tenors
- BGH · 2 StR 321/23 · 24.10.2023Revisionsverschlechterungsverbot und fehlerhafte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Wertersatzeinziehung
- BGH · 4 StR 430/25 · 21.10.2025Revision teilweise erfolgreich: Einziehung ergänzt, Pkw-Einziehung aufgehoben
- BGH · 2 StR 46/22 · 19.04.2023Aufhebung der Wertersatzeinziehung wegen unzureichender Feststellungen bei Bitcoins
- BGH · 3 StR 141/23 · 14.11.2023BGH zu § 85 StGB: Vereinigung nach VereinsG; Tatbestandwirkung des Vereinsverbots
- BGH · 6 StR 79/23 · 31.05.2023Aufhebung des Einziehungsausspruchs: Pkw als Tatmittel nicht über § 33 BtMG einziehbar
- BGH · 6 StR 355/24 · 15.10.2024Revision im BtM-/KCanG-Verfahren: Schuldspruchkorrektur, Strafe und Einziehung aufgehoben
- BGH · 3 StR 249/22 · 30.11.2022§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Altersbedingte Willensunfähigkeit bei Kleinstkindern; Idealkonkurrenz
- BGH · 4 StR 40/23 · 13.09.2023BGH: Schuldfähigkeitsprüfung nach Amokfahrt erfordert tatzeitbezogene Gesamtwürdigung
- BGH · 5 StR 47/22 · 03.08.2022BGH: Unzulässige Verfahrensrüge bei Beweisantrag auf Berufsgeheimnisträger ohne Entbindung
- BGH · 5 StR 321/22 · 31.01.2023Revision teilweise erfolgreich – Einziehung 200.000 € aufgehoben, 126.000 € angeordnet
- BGH · 4 StR 70/23 · 06.06.2023BGH zur Beweiswürdigung bei DNA-Mischspur und § 315b StGB bei Fluchtfahrt
- BGH · 3 StR 93/24 · 25.06.2024BGH: Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln erfordert Feststellungen zu Erlangtem und Ermessen
- BGH · 4 StR 451/22 · 14.03.2023Räuberischer Diebstahl: 'auf frischer Tat betroffen' und Grenzen der Nacheile
- BGH · 2 StR 3/25 · 12.03.2025BGH: Teilweise erfolgreiche Revision – Tenorkorrektur, Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung
- BGH · 3 StR 248/25 · 16.03.2026BGH zur Tatmitteleinziehung bei kreditfinanziertem Pkw und Gesamtstrafübel (KCanG)
- BGH · 3 StR 609/25 · 12.05.2026Revision teilweise stattgegeben: Änderung der Einziehungsentscheidungen bei Terrorismusverurteilung
- BGH · 6 StR 6/25 · 03.04.2025Revision: Aufhebung der Einziehung eines Pkw (Porsche) mangels Ermessensbegründung
- BGH · 6 StR 220/23 · 17.10.2023Teilaufhebung: Mangelhafte Beweiswürdigung zur Bandenabrede und zu Einbruchstatbeständen
- BGH · 3 StR 419/23 · 05.02.2024BGH: Abgrenzung Rädelsführerschaft vs. Mitgliedschaft bei verbotenem „Kalifatstaat“
- BGH · 2 StR 412/24 · 02.07.2025Revision: Aufhebung der Einziehung nach § 74 StGB wegen fehlender Ermessensprüfung
- BGH · 2 StR 112/25 · 07.05.2025Revision teilweise stattgegeben: Korrektur der Einziehungsentscheidung zu Taterträgen und Gesamtschuldnerhaftung
- BayObLG · 207 StRR 414/23 · 20.12.2023§ 86a StGB: Verbreiten von NS-Kennzeichen durch WhatsApp-Gruppe; Strafzumessungskontext