Revision: Schuldspruch geändert — Beihilfe statt Mittäterschaft bei fehlender Tatherrschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 565/88
- Datum
- 14.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte an der Tatherrschaft teilhat oder zumindest den Willen zur Tatherrschaft besitzt, sodass Durchführung und Erfolg der Tat wesentlich von seinem Willen abhängen.
Fehlt die Beteiligung an der Tatherrschaft, kann ein Handlungsvollzug, der das Unternehmen fördert, regelmäßig nur als Beihilfe zur Tat bewertet werden.
Ist der Sachverhalt abschließend festgestellt und würde eine neue Hauptverhandlung voraussichtlich keine anderen Feststellungen ergeben, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern.
Führt die Änderung der rechtlichen Bewertung des Tatbeitrags dazu, dass die ursprüngliche Strafzumessung beeinflusst gewesen sein könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 10. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 565/88 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1960 in ██, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. August 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen bleibt es erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. November 1988 zutreffend dargetan. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wendet, ist sie unbegründet. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangener versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat sich vielmehr tateinheitlich mit dem unerlaubten Handeltreiben nur der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.
a) Zwar verlangt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts in die Bundesrepublik. Mittäter kann vielmehr auch derjenige sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die Grenze transportieren lässt. Voraussetzung ist aber – wie bei jeder Mittäterschaft –, dass er nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern dass sein Tatbeitrag einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen sollen (vgl. BGH NStZ 1984, 413 m. w. Nachw.). Dies erfordert auch bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 8 m. w. Nachw.).
An diesem Erfordernis fehlt es hier. Der Angeklagte hatte an der Tatherrschaft keinen Anteil und kann nach den Feststellungen auch nicht den Willen zur Tatherrschaft gehabt haben. Er war lediglich durch seinen Geschäftspartner von dem Vorhaben unterrichtet worden, eine große Menge Haschisch bei marokkanischen Bauern zu kaufen und in die Bundesrepublik einzuführen, und hatte diesem anstelle eines Barbetrages fünf Kilogramm Haschisch „als Beteiligung“ übergeben, ohne jedoch die Mitwirkenden an dem „Einfuhrgeschäft“ zu kennen oder auf dessen Durchführung in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können. Demgemäß ist er später auch nur durch ██ „von dem fehlgeschlagenen Marokko-Geschäft unterrichtet worden“ (UA 5/6).
b) Der Angeklagte hat aber durch die Hingabe der fünf Kilogramm Haschisch, deren Gegenwert für den Haschischeinkauf in Marokko mitverwendet werden sollte, die fehlgeschlagene Einfuhrhandlung gefördert. Er hat sich damit der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht.
4. Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern. Der Senat kann diese Änderung selbst vornehmen, da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist und eine neue Hauptverhandlung nicht zu anderen Feststellungen führen könnte. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, dass der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen worden wäre, sich anders als geschehen hätte verteidigen können.
5. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die unzutreffende rechtliche Bewertung der Beteiligung des Angeklagten an der versuchten Einfuhr bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil ausgewirkt hat.
| Salger | Laufhütte | Steindorf | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |