Pflicht zur Ermittlung des Alkoholkonsums bei Zurechnungsfähigkeit (§244 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 119/54
- Datum
- 28.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist verpflichtet, alle zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erheblichen Umstände, insbesondere Menge und Begleitumstände des Alkoholkonsums, durch Vernehmung verfügbarer Zeugen aufzuklären, wenn die Zurechnungsfähigkeit von der Alkoholaufnahme abhängt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Fähigkeit des Angeklagten, sich an den Tathergang zu erinnern oder äußerlich folgerichtig zu handeln, schließt nicht ohne weiteres aus, dass sein Einsichts- oder Steuerungsvermögen zum Tatzeitpunkt durch Alkoholisierung erheblich beeinträchtigt war.
Wahrnehmungen Dritter über Trunkenheitserscheinungen sind häufig unzuverlässig; das Fehlen äußerer Anzeichen genügt nicht, um eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszuschließen.
Unterbleibene Ermittlungen zur Alkoholisierung können die sachlich-rechtliche Würdigung der Schuld in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigen und sind zur Vermeidung von Verfahrensmängeln zu ergänzen; liegen jedoch keine Anhaltspunkte für vollständigen Wegfall der Zurechnung vor, bleibt der Schuldspruch nicht zwingend hinfällig.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 23. September 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Hilfsarbeiter Richard ███, geboren am ███ in █████ (Krs. ████████), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. [REDACTED], Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist begründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte vor der Tat mit Arbeitskollegen „einige Flaschen Bier“ getrunken hat. Da die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig war, entscheidend von der Menge des genossenen Alkohols abhing, drängte sich dem Gericht mangels anderer Möglichkeiten, die genaue Menge des vom Angeklagten getrunkenen Bieres zu ermitteln, die Notwendigkeit auf, die Arbeitskameraden des Angeklagten zu vernehmen (BGH 1 StR 73/50 in LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hatte bei der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter angegeben, 6 – 7 Flaschen Bier getrunken zu haben. Da er die Nacht vor der Tat durchgearbeitet hatte und das Bier möglicherweise auf nüchternen Magen und in kurzer Zeit trank, kann sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen durch den Genuss der behaupteten Menge Alkohol in strafrechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt worden sein. Das Landgericht hätte daher nicht davon absehen dürfen, die Menge des vom Angeklagten getrunkenen Bieres möglichst genau zu ermitteln. Nach Lage der Sache waren auch Feststellungen über den Alkoholgehalt des Getränks und die näheren Begleitumstände des Alkoholgenusses geboten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass der Tatrichter von diesen Ermittlungen nicht deshalb befreit war, weil sich der Angeklagte an die Vorgänge in der Wohnung und im Keller noch in allen Einzelheiten erinnern konnte und weil die Zeuginnen Zeichen von Trunkenheit an ihm nicht wahrgenommen haben. Die Fähigkeit eines Angeklagten, sich an den Tathergang zu erinnern, lässt nicht ohne weiteres einen Schluss auf sein Einsichtsvermögen im Zeitpunkt der Tat und noch weniger einen solchen auf seine Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, zu (u. a. BGH 3 StR 717/51 vom 18. Oktober 1951; 1 StR 580/52 vom 16. Dezember 1952; 2 StR 729/52 vom 20. Februar 1953 in VRS 5, 198/200). Die Wahrnehmungen von Zeugen über die Wirkungen genossenen Alkohols sind vielfach unzuverlässig, weil diese nach außen nicht sichtbar in Erscheinung zu treten brauchen (vgl. dazu 5 StR 457/52 vom 5. Juni 1952 in VRS 4, 549/550; bei einem Blutalkoholgehalt von 1,95 ‰, der nach medizinischen Erfahrungen bereits eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bedingen kann). Das gilt besonders für Beobachtungen von Kindern.
Auch ein äußerlich sinnvolles und folgerichtiges Handeln während oder nach der Tat schließt das Vorliegen einer unter § 51 StGB fallenden Bewusstseinsstörung des Täters infolge Trunkenheit nicht aus (BGHSt 1, 384; Hille in JZ 1952, 297).
2. Der erörterte Mangel ergreift auch die sachlich-rechtliche Würdigung des Falles. Das Landgericht hat die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten damit begründet, dass er sich an die Vorgänge vor und nach der Tat genau habe erinnern können, dass er noch zu der Überlegung fähig gewesen sei, seine in der Wohnung des [REDACTED] zurückgelassene Mappe unbemerkt zu holen, und dass die Zeuginnen keine Anzeichen von Trunkenheit an ihm wahrgenommen hätten. Ohne nähere Angabe der von dem Beschwerdeführer genossenen Alkoholmenge rechtfertigen diese Erwägungen nicht den Schluss des Tatrichters, dass der unbestrafte und glücklich verheiratete Angeklagte unvermindert imstande war, das Unerlaubte seines unzüchtigen Treibens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zu einer sorgfältigen Prüfung dieser Frage bestand umso mehr Anlass, als das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen selbst davon spricht, der Angeklagte habe die unzüchtigen Handlungen nicht „mit Überlegung“ vorgenommen, die Tat sei vielmehr durch das plötzliche Alleinsein mit dem Kinde in Verbindung mit der enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols ausgelöst worden. Nach Lage der Sache ist insbesondere nicht auszuschließen, dass die natürliche Ermüdung des Angeklagten infolge der vorausgegangenen Nachtarbeit und möglicherweise auch gewisse Begleitumstände des Alkoholgenusses (Nüchternheit des Angeklagten, schnelles Hinuntertrinken des Bieres) dessen Wirkung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in einem bisher nicht berücksichtigten Maße gesteigert haben.
3. Die erörterten Rechtsfehler lassen den Schuldspruch allerdings unberührt. Dafür, dass das Einsichts- oder Willensbestimmungsvermögen des Beschwerdeführers zur Tatzeit völlig aufgehoben war (§ 51 Abs. 1 StGB), fehlt im Urteil jeder Anhalt. Auch sonst lässt der Schuldspruch keinen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dass der Tatrichter in dem Lecken am Oberschenkel des Kindes (in der Nähe des Geschlechtsteiles) rechtsirrig nur eine versuchte Unzuchtshandlung gesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Aufhebung des Urteils beschränkt sich daher auf den Strafausspruch und die diesem zugrunde liegenden Feststellungen. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
| Busch | Glanzmann | Martin | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 73/50 · 27.02.1951Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 StPO verworfen
- BGH · 2 StR 729/52 · 20.02.1953Revision: Abgrenzung §113 und §114 StGB bei Widerstand gegen Polizeimaßnahme
- BGH · 5 StR 457/52 · 05.06.1952Revision: Beweiswürdigung und Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- BGH · 3 StR 717/51 · 18.10.1951Revision: Unzucht mit Willenlosen — Aufhebung wegen Unterlassen der Prüfung von Rausch und Irrtum
- BGH · 1 StR 580/52 · 16.12.1952Revision wegen möglicher Zurechnungsunfähigkeit durch Rausch – Aufhebung und Zurückverweisung